# taz.de -- Urteil zu illegaler Gewahrsamnahme: Schmerzensgeld für Castor-Gegner
> Beim Anti-Castor-Protest 2011 nahm die Polizei fast 1.500 Menschen in
> Gewahrsam – ohne einen Richter einzuschalten. Laut Verfassungsgericht ist
> das illegal.
(IMG) Bild: Wer blieb, kam illegal in Gewahrsam: Anti-Castor-Protest 2011
Karlsruhe/Gorleben epd | Halten sich Demonstranten rechtswidrig bei einer
Blockade auf Bahngleisen auf, darf die Polizei sie deshalb nicht ohne
Einschalten eines Richters in Gewahrsam nehmen. Andernfalls könne für den
Freiheitsentzug ein Schmerzensgeld fällig werden, [1][entschied das
Bundesverfassungsgericht]. Damit muss das Landgericht Lüneburg neu über ein
mögliches Schmerzensgeld für einen Castor-Gegner entscheiden. (AZ: 1 BvR
171/15)
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Atommüll-Transport nach Gorleben.
Zahlreiche Castor-Gegner hatten in der Nacht zum 27. November 2011
Bahngleise zwischen Lüneburg und Dannenberg blockiert. Die Polizei hatte
zuvor ein Versammlungsverbot für den Bereich der Bahngleise erlassen.
Dennoch hielten sich dort rund 3.000 Demonstranten auf.
1.346 Menschen blieben auch dann noch auf den Gleisen, nachdem die Polizei
die Versammlungsteilnehmer zum Verlassen aufgefordert hatte. Sie wurden
daraufhin auf einem Feld in Gewahrsam genommen. Das Niedersächsische
Versammlungsgesetz sieht vor, dass „unverzüglich“ ein Richter die
Freiheitsentziehung genehmigt. Doch die Polizei schaltete weder einen
Richter ein, noch bemühte sie sich darum.
Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Versammlungsfreiheit und sein Recht
auf Freiheit mit dem achtstündigen Freiheitsentzug verletzt wurden. Das
Landgericht lehnte einen Schmerzensgeldanspruch jedoch ab, da sich der
Castor-Gegner rechtswidrig auf den Bahngleisen befunden habe. Doch darauf
komme es für den Schmerzensgeldanspruch nicht an, befand das
Bundesverfassungsgericht. Entscheidend sei, dass die Polizei rechtswidrig
gehandelt habe, indem sie keinen Richter kontaktierte. Das könne eine
Schmerzensgeldzahlung begründen. Das Landgericht müsse den Fall daher
erneut prüfen.
10 Aug 2016
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(DIR) [1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-054.html
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