# taz.de -- Änderung des Sexualstrafrechts: Im Sommer heißt Nein nein
       
       > Rechts- und FrauenpolitikerInnen der Koalition sind sich einig: Das
       > Strafgesetzbuch soll um Grunddelikte wie „sexueller Übergriff“ erweitert
       > werden.
       
 (IMG) Bild: Braucht dringend ein Update: das Strafgesetzbuch
       
       FREIBURG taz | Schon am 7. oder 8. Juli des Jahres soll der Bundestag das
       Prinzip „Nein heißt Nein“ im deutschen Sexualstrafrecht verankern. Darauf
       haben sich die Rechts- und FrauenpolitikerInnen von Sozialdemokraten und
       CDU/CSU geeinigt. Der konkrete Vorschlag für die Änderung des
       Strafgesetzbuchs liegt der taz vor.
       
       Künftig soll es ein neues Grunddelikt namens „sexueller Übergriff“ geben
       (Paragraf 177). Danach würde sich strafbar machen, „wer gegen den
       erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser
       Person vornimmt“. Der Wille des Opfers ist „erkennbar“, wenn er
       ausdrücklich geäußert wird („nein“) oder sonst deutlich wird, etwa durch
       Weinen oder Abwehren der Handlung, heißt es in der Begründung des
       Koalitionspapiers. Der „sexuelle Übergriff“ soll mit Freiheitsstrafe von
       sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft werden. Ebenso wird künftig ein
       sexueller Überraschungsangriff bestraft, bei dem das Opfer gar keinen
       Willen bilden oder gar äußern konnte.
       
       Bisher kann laut Gesetz nur in drei Konstellationen eine „sexuelle
       Nötigung“ bestraft werden: Wenn der Täter die Duldung des Opfers mit Gewalt
       oder mit bestimmten Drohungen erzwingt oder wenn der Täter eine schutzlose
       Lage ausnutzt. Es genügt nicht, dass der Täter ein Nein des Opfers
       missachtet.
       
       Die Vergewaltigung ist eine besonders schwere sexuelle Nötigung, bei der
       der Täter in den Körper des Opfers eindringt. Die bisherigen Delikte
       „sexuelle Nötigung“ und „Vergewaltigung“ bleiben mit Mindeststrafen von
       einem Jahr beziehungsweise zwei Jahren erhalten.
       
       ## Zustimmung gilt als sicher
       
       Neu einführen will die Koalition das Delikt „sexuelle Belästigung“
       (Paragraf 184i). Geplant ist folgende Formulierung: „Wer eine andere Person
       in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird
       mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Der
       Strafrahmen ist also gegenüber dem „sexuellen Übergriff“ deutlich
       abgesenkt. Auch soll das Delikt nur auf Antrag des Opfers oder bei
       besonderem öffentlichem Interesse verfolgt werden. Bisher galten
       unerwünschte sexuelle Berührungen über der Kleidung als straflos, weil
       „nicht erheblich“. An der Erheblichkeitsschwelle will die Koalition jedoch
       festhalten, was noch nicht stimmig wirkt.
       
       Ebenfalls neu ist das geplante Delikt „Straftaten aus Gruppen“ (Paragraf
       184j). Danach würde sich strafbar machen, „wer sich an einer Personengruppe
       beteiligt“, die eine andere Person zur Begehung von Sexualstraftaten
       „umdrängt“. Es drohen Geldstrafe oder Haft bis zu fünf Jahren. Diese Norm
       war vor allem der CDU/CSU als sichtbare Reaktion auf die Vorkommnisse der
       Silvesternacht von Köln wichtig, in der Frauen auf der Domplatte
       angegriffen wurden. Der Tatbestand ist aber eher symbolisch, denn auch
       heute schon ist die Beihilfe zu einer Sexualstraftat strafbar. Wenn eine
       sexuelle Nötigung „von mehreren gemeinschaftlich begangen“ wird, gilt dies
       heute und weiterhin sogar als strafschärfend.
       
       Ausgearbeitet wurde der Gesetzesvorschlag von einer neunköpfigen
       Abgeordnetengruppe um die SPD-Fraktionsvizevorsitzende Eva Högl und
       Elisabeth Winkelmeier-Becker, die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU.
       Die Zustimmung der beiden Regierungsfraktionen gilt als sicher.
       
       19 Jun 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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