# taz.de -- Ferienwohnungen in Berlin: Wohnungsmangel groß genug
       
       > Das Verwaltungsgericht weist vier Klagen von VermieterInnen ab – und
       > bestätigt das Verbot von Ferienwohnungen.
       
 (IMG) Bild: Ab ins Hotel
       
       Fünf Wochen nach dem Ablauf einer Übergangsfrist beim Ferienwohnungsverbot
       sind am Mittwoch die ersten Klagen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert.
       Die KlägerInnen – vier EigentümerInnen von Ferienwohnungen in
       unterschiedlichen Bezirken – hatten sich auf die Verfassung berufen. Sie
       sahen sich in ihrer Berufs- und Eigentumsfreiheit eingeschränkt sowie die
       allgemeine Gleichbehandlung verletzt. Das Gericht jedoch entschied, dass
       das sogenannte Zweckentfremdungsverbotsgesetz verfassungsgemäß ist und wies
       die Klagen ab.
       
       Die KlägerInnen beanspruchten jenen Bestandsschutz für sich, der
       Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Kindertagespflegestellen gewährt wird:
       Die dürfen weiter existieren, auch wenn sie in einer früheren Mietwohnung
       entstanden sind. Das Abgeordnetenhaus hatte das Ferienwohnungsverbot
       bereits im Frühjahr 2014 beschlossen, in das Gesetz aber eine zweijährige
       Übergangsfrist eingebaut.
       
       Wer gegenwärtig noch eine Ferienwohnung vermieten will braucht eine
       Ausnahmegenehmigung – die es allerdings eher selten gibt. Darum hatten die
       EigentümerInnen vergeblich von den zuständigen Bezirksämtern verlangt, sie
       so einzustufen, dass ihre Ferienwohnungen nicht unter das Verbot fällt. Als
       das nicht passierte, reichten sie ihre Klagen ein.
       
       Das Gericht bestätigte die Linie des Senats, dass der Mangel an Wohnungen
       in der Stadt das Verbot rechtfertigt und dieser darum nicht
       unverhältnismäßig sei. Der Senat habe diesen Mangel wirksam festgestellt
       und damit die Voraussetzung für das Verbot erfüllt. Dies hatten die
       KlägerInnen während des Prozesses angezweifelt.
       
       Die EigentümerInnen hätten zudem keinen Anspruch darauf, den Wohnraum mit
       größtmöglicher Gewinnerwartung nutzen zu dürfen. Auch der allgemeine
       Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Denn künftig sei die gewerbliche
       Vermietung von Ferienwohnungen als auch die gewerbliche und berufliche
       sonstige Nutzung von Wohnräumen gleichermaßen verboten.Gegen das Urteil ist
       eine Berufung am Oberverwaltungsgericht möglich.
       
       8 Jun 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Sophie Schmalz
       
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