# taz.de -- Entscheidung des BVerfG: Demokratie vor Völkerrecht
       
       > Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: Der Bundestag darf
       > völkerrechtliche Verträge später mit einfachen Gesetzen korrigieren.
       
 (IMG) Bild: Schwierige Fälle, komplexe Materie, bizarre Kleidung: Der 2. Senat des Verfassungsgerichts tagt.
       
       KARLSRUHE taz | Demokratie hat Vorrang vor dem Völkerrecht. Der Bundestag
       darf deshalb auch Gesetze beschließen, die gegen völkerrechtliche Verträge
       verstoßen. Dies entschied jetzt der Zweite Senat des
       Bundesverfassungsgerichts in einer Grundsatzentscheidung.
       
       Konkret ging es um einen türkischen Arbeitnehmer, der 2004 sowohl in
       Deutschland als auch in der Türkei Einkünfte erzielt hatte. Nach einem
       damals geltenden Abkommen mit der Türkei sollte der deutsche Fiskus nur den
       Teil des Einkommens besteuern, der in Deutschland erzielt wurde.
       
       Deutschland besteuerte jedoch das gesamte Einkommen des Türken, weil jener
       nicht nachweisen konnte, dass er in der Türkei Steuern bezahlt hatte. Das
       Finanzamt berief sich dabei auf ein Gesetz von 2003, mit dem der Bundestag
       die Steuerehrlichkeit im Bereich von Doppelbesteuerungsabkommen erhöhen
       wollte (§ 50d Abs. 8 EStG).
       
       Der Bundesfinanzhof (BFH) in München, das höchste deutsche Steuergericht,
       hielt das Gesetz von 2003 für verfassungswidrig und bat Karlsruhe um
       Prüfung. Laut Grundgesetz hätten die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“
       Vorrang vor deutschen Gesetzen. Der Bundestag könne vermeintliche
       Steuerschlupflöcher der Abkommen nicht nachträglich durch deutsche Gesetze
       schließen. Der sogenannte „treaty override“ (Vertragsübergehung) sei
       unzulässig.
       
       Das Bundesverfassungsgericht stützte jetzt aber den Bundestag und lehnte
       den Vorstoß des BFH ab. Zwar sei der Satz „Verträge sind einzuhalten“
       (Pacta sunt servanda) ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts. Das könne
       aber nicht dazu führen, dass nun alle von Deutschland unterschriebenen
       völkerrechtlichen Verträge Vorrang vor deutschen Gesetzen hätten.
       
       ## „Demokratie ist Herrschaft auf Zeit“
       
       Wie im Grundgesetz vorgesehen hätten normale völkerrechtliche Verträge nach
       der Zustimmung des Bundestags nur den Rang eines einfachen Gesetzes. Und
       wie bei jedem Gesetz könne der Bundestag in späteren Gesetzen also auch
       wieder etwas anderes beschließen. Damit verletze er dann zwar den
       völkerrechtlichen Vertrag, aber das könne nur zu völkerrechtlichen
       Ansprüchen führen, etwa einem Kündigungsrecht der Gegenseite oder einem
       Schadensersatzanspruch.
       
       Karlsruhe betonte: „Demokratie ist Herrschaft auf Zeit“. Es sei daher nicht
       akzeptabel, wenn der Bundestag durch Zustimmung zu einem bestimmten
       völkerrechtlichen Vertrag den Gesetzgeber auch in späteren Wahlperioden
       (mit vielleicht anderen Mehrheiten) binden könnte. Auch künftig kann der
       Bundestag also per Gesetz unliebsame Inhalte von völkerrechtlichen
       Verträgen korrigieren. Der Karlsruher Beschluss gilt allerdings nicht für
       EU-Verordnungen und -Richtlinien. Diese sind kein Völkerrecht und gehen als
       so genanntes „supranationales“ Recht den deutschen Gesetzen immer vor.
       
       Auch die Europäische Menschenrechtskonvention kann der deutsche Gesetzgeber
       nicht einfach missachten, betonten die Verfassungsrichter jetzt. Diese ist
       als Vertrag des Europarats zwar Völkerrecht, hat jedoch wegen des im
       Grundgesetz enthaltenen Bekennnis zu den „unverbrüchlichen Menschenrechten“
       (Artikel 1 Abs. 2) besonderes Gewicht.
       
       In einem Minderheitsvotum erklärte Richterin Doris König, eine frühere
       Völkerrechtsprofessorin, sie lehne die Position der Mehrheit ab. Diese
       passe nicht zu „einer globalisierten Welt, in der die Staaten durch eine
       Vielzahl völkerrechtlicher Verträge miteinander verflochten sind“. Als
       Kompromiss schlug sie vor, dass der Bundestag nur in dringlichen und
       alternativlosen Fällen von völkerrechtlichen Verträgen abweichen kann. Sie
       konnte ihre Karlsruher Kollegen jedoch nicht überzeugen. Die Entscheidung
       wurde mit 7 zu 1 Richterstimmen gegen Doris König gefällt. (Az.: 2 BvL
       1/12)
       
       12 Feb 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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