# taz.de -- Deutsches Recht und Europarecht: Das Grundgesetz geht vor
       
       > Das Bundesverfassungsgericht brüskiert mit einem Grundsatzurteil zur
       > Auslieferung eines Amerikaners an Italien den Europäischen Gerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Deutschland einen Amerikaner nicht nach Italien ausliefern darf, der dort verurteilt wurde.
       
       Karlsruhe taz | Die Auslieferung von mutmaßlichen Straftätern ist nur
       zulässig, wenn diese sich vor dem ausländischen Gericht auch selbst
       verteidigen können. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in
       einem Grundsatzurteil. Darin betonte Karlsruhe, dass die deutsche
       Verfassung in zentralen Fragen Europarecht vorgeht.
       
       Geklagt hatte ein US-Bürger, der 1992 in Italien wegen Kokain-Schmuggels
       und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu 30 Jahren Haft
       verurteilt wurde. Das Urteil fiel allerdings in Abwesenheit. Der Amerikaner
       behauptete, er habe von dem Verfahren nichts gewusst.
       
       Im Jahr 2014 wurde der Mann in Deutschland festgenommen. Italien verlangte
       per europäischem Haftbefehl seine Auslieferung. Das Oberlandesgericht (OLG)
       Düsseldorf erklärte die Auslieferung für zulässig. Dagegen erhob der
       Amerikaner Verfassungsbeschwerde. Mit Erfolg.
       
       Dabei kam es vor allem auf die Frage an, ob er nach der Auslieferung in
       Italien einen neuen Prozess bekommt oder ob dort nur nach Aktenlage
       entschieden wird. Die Rechtslage in Italien war unklar, es gab keine klaren
       Zusicherungen. Dem OLG genügte das, den Karlsruher Richtern nicht. Deshalb
       gaben sie den Fall nach Düsseldorf zurück.
       
       Grundsätzliche Bedeutung hat das Urteil, weil der europäische Haftbefehl
       EU-rechtlich geregelt ist. Zwar hat EU-Recht Vorrang vor deutschem Recht,
       auch vor dem Grundgesetz. Karlsruhe behält sich seit seinem Urteil zum
       Lissabon-Vertrag 2009 jedoch eine sogenannte Identitätskontrolle vor. Es
       könne EU-Recht für unanwendbar erklären, um die Identität des deutschen
       Grundgesetzes im Kern zu bewahren.
       
       Nachdrücklich betonen die Verfassungsrichter nun, es gehöre zur
       unverletzlichen Menschenwürde, dass ein Angeklagter sich vor Gericht selbst
       verteidigen und auch Belastungszeugen befragen kann. Eine vom EU-Recht
       geforderte Auslieferung, die das nicht gewährleistet, müsste Karlsruhe
       unterbinden.
       
       ## Affront gegen EuGH
       
       Allerdings komme es hier auf die Identitätskontrolle nicht an, weil das
       EU-Recht den deutschen Anforderungen durchaus genüge. Auch die Europäische
       Grundrechte-Charta fordere ein faires Verfahren mit der Möglichkeit, sich
       persönlich zu verteidigen.
       
       Was versöhnlich klingt und inhaltlich überzeugt, ist zugleich ein Affront.
       Denn eigentlich ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg für die
       Auslegung von EU-Recht zuständig. Und der hatte 2013 in seinem
       Melloni-Urteil entschieden, dass die Auslieferung einer in Abwesenheit
       verurteilten Person grundrechtlich nicht davon abhängig gemacht werden
       kann, dass das Strafurteil nach Auslieferung noch einmal überprüft wird.
       Karlsruhe fand die selbst festgestellte EU-Rechtslage dennoch „offenkundig“
       und verzichtete auf die Vorlage des Falles beim EuGH. (Az.: 2 BvR 2735/14)
       
       26 Jan 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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