# taz.de -- Urteil vom Bundesgerichtshof: Mieterschutz komplett
       
       > Mieterhöhungen dürfen im ganzen Stadtgebiet begrenzt werden, nicht nur in
       > den besonders begehrten Vierteln. Das hat jetzt der BGH entschieden.
       
 (IMG) Bild: Der Gerichtsfall betraf eine Wohnung im Berliner Stadtteil Wedding, der zum Bezirk Mitte gehört
       
       KARLSRUHE taz | Landesregierungen haben einen weiten Spielraum, wenn sie
       Gebiete mit verbessertem Mieterschutz festlegen. Das entschied jetzt der
       Bundesgerichtshof (BGH) für die in vielen Städten abgesenkte
       „Kappungsrenze“ für Mieterhöhungen. Das mieterfreundliche Urteil lässt sich
       wohl auch auf die jüngst eingeführte „Mietpreisbremse“ für Neuverträge
       übertragen.
       
       Wenn ein Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen
       will, muss er vor allem zwei Grenzen beachten. Zum einen darf er die
       „ortsübliche Vergleichsmiete“ nicht übersteigen. Zum anderen darf die Miete
       binnen drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöht werden. Diese
       Kappungsgrenze kann seit Mai 2013 in Gebieten mit angespanntem
       Wohnungsmarkt auf 15 Prozent reduziert werden.
       
       Von dieser Möglichkeit haben elf Bundesländer für 275 Kommunen Gebrauch
       gemacht. Nur in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, dem Saarland,
       Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt noch die 20-Prozent-Grenze.
       
       Der konkrete Fall betraf eine Wohnung im Berliner Stadtteil Wedding, der
       zum Bezirk Mitte gehört. Der Vermieter wollte im September 2013 die Miete
       um 20 Prozent erhöhen, obwohl der Berliner Senat für das ganze Stadtgebiet
       die Kappungsgrenze auf 15 Prozent abgesenkt hatte. Im konkreten Fall musste
       der Vermieter zwar auf weniger als 10 Euro pro Monat verzichten. Doch er
       trieb den Fall durch die Instanzen, ihm geht es ums Prinzip.
       
       ## Weiter Spielraum für den Senat
       
       Vor dem BGH argumentierte Anwalt Achim Krämer mit dem Grundrecht auf
       Eigentum. Dieses sei verletzt, weil Berlin die Kappungsgrenze im ganzen
       Stadtgebiet abgesenkt habe statt nur in den Bezirken, in denen nachweislich
       ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum bestehe. Bei Maßnahmen gegen den
       Wohnungsleerstand habe sich der Senat auf die Bezirke Mitte,
       Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf beschränkt. „So
       differenziert hätte er auch bei der Absenkung der Kappungsgrenze vorgehen
       müssen“, sagte Krämer.
       
       Doch die Klage hatte beim BGH keinen Erfolg. Die Richter billigten dem
       Berliner Senat, der ja demokratisch legitimiert sei, einen „weiten
       wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und
       Einschätzungsspielraum“ zu. Dieser werde nur verlassen, wenn die Erwägungen
       „offensichtlich verfehlt“ sind. Ein Gericht könne nicht einfach die
       Überlegungen einer Landesregierung durch seine eigenen Vorstellungen
       ersetzen.
       
       Nach diesem Maßstab sei es nicht zu beanstanden, wenn in Berlin die
       Beschränkung von Mieterhöhungen im ganzen Stadtgebiet gelte statt nur in
       einzelnen Bezirken. Schließlich seien labile Wohnungsmärkte „grundsätzlich
       räumlich nicht exakt eingrenzbar“, so der BGH.
       
       Damit haben auch Klagen in anderen Bundesländern kaum Chancen auf Erfolg.
       In allen betroffenen Städten gilt die Absenkung der Kappungsgrenze im
       gesamten Stadtgebiet – auch in Großstädten wie Hamburg, München, Köln oder
       Stuttgart.
       
       Bedeutung hat das Urteil auch für die neue Mietpreisbremse. Auch diese gilt
       nur in Kommunen, für die die jeweilige Landesregierung per Verordnung einen
       „angespannten Wohnungsmarkt“ festgestellt hat. Danach dürfen neue
       Mietverträge die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent
       übersteigen.
       
       Az.: VIII ZR 217/14
       
       4 Nov 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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