# taz.de -- NS-Prozesse und die Verjährung der Taten: Zu spät
       
       > Im Juli ist ein 94-jähriger ehemaliger SS-Mann verurteilt worden. Der
       > Historiker Frank Bajor über die Frage, warum vielen der Prozess gar nicht
       > erst gemacht wurde.
       
 (IMG) Bild: In Lüneburg wegen Beihilfe zu vier Jahren Gefängnis verurteilt: ehemaliger SS-Mann Oskar Gröning.
       
       HAMBURG taz | Als das Landgericht Lüneburg im Juli den ehemaligen
       SS-Unterscharführer Oskar Gröning, der von 1942-1944 in Auschwitz Dienst
       getan hatte, zu vier Jahren Gefängnis wegen Beihilfe zum Mord verurteilte,
       mochten sich viele Beobachter gefragt haben: „Warum erst heute? Warum noch
       heute? Wie lange noch?“
       
       Fragen dieser Art haben die seit nunmehr 70 Jahren andauernde
       Strafverfolgung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen durch deutsche
       Gerichte seit Langem begleitet. Die drei zitierten Fragen: „Warum erst
       heute? Warum noch heute? Wie lange noch?“ stammen denn auch aus dem Jahre
       1972, damals aufgeworfen von Adalbert Rückerl, dem langjährigen Leiter der
       1958 eingerichteten Zentralen Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer
       Verbrechen in Ludwigsburg.
       
       ## Das schiere Ausmaß der Massenverbrechen
       
       Einer der Gründe für die Zeitverzögerung lag und liegt natürlich in dem
       schieren Ausmaß und der Präzedenzlosigkeit nationalsozialistischer
       Massenverbrechen. Nach den Ergebnissen der historischen Forschung waren
       allein am Holocaust mindestens 200.000 bis 250.000 deutsche und
       österreichische Täter beteiligt: darunter vor allem Angehörige der
       Einsatzgruppen, Polizeibataillone, Einheiten von Wehrmacht und Waffen-SS,
       das Personal in den Vernichtungslagern, aber auch Verwaltungsangehörige in
       der Zivilverwaltung der besetzten Ostgebiete.
       
       Insgesamt sind jedoch von westdeutschen Gerichten seit 1945 nur gut 6.650
       Personen wegen NS-Verbrechen verurteilt worden, von denen überdies nur
       jeder Zehnte zu den Holocaust-Tätern gerechnet werden kann. Mehr als 90
       Prozent der Personen waren bereits zwischen 1945 und 1954 verurteilt
       worden; danach verebbte der anfänglich noch breite Strom der Verurteilungen
       zu einem bedeutungslosen Rinnsal. Wie ist diese insgesamt beschämende
       Bilanz zu erklären?
       
       ## Effektive Strafjustiz behindert
       
       Letztlich waren es vor allem drei Gründe, die eine effektive
       Strafverfolgung nationalsozialistischer Massenverbrechen behindert haben.
       Erstens fehlte es der Justiz in den ersten Nachkriegsjahrzehnten an
       detaillierten Kenntnissen über die vor allem außerhalb des deutschen
       Staatsgebietes verübten Verbrechen.
       
       Der schon erwähnte Adalbert Rückerl hatte nicht zu Unrecht darüber geklagt,
       dass die Justiz mit der mühsamen Ermittlungsarbeit letztlich allein
       gelassen worden sei und viele Staatsanwälte deshalb Pionierarbeit in Sachen
       Holocaust-Forschung leisten mussten. Unter den Historikern gab es nämlich
       lange Zeit nur eine Handvoll Kollegen, etwa im Münchner Institut für
       Zeitgeschichte, die überhaupt in der Lage waren, Staatsanwälten und
       Gerichten kompetent Auskunft zu geben.
       
       Zweitens ermittelten die Staatsanwaltschaften auch gegen den Widerstand
       einer „Schluss-Strich-Mentalität“, die in der deutschen Bevölkerung weit
       verbreitet war. So sprach sich im Jahre 1975 nur jeder vierte Deutsche
       zugunsten weiterer Prozesse gegen NS-Verbrecher aus. Die Politik
       verweigerte zwar eine vielfach geforderte „Generalamnestie“ und ermöglichte
       auch die andauernde Strafverfolgung von NS-Gewaltverbrechen, indem sie 1979
       in einer denkwürdigen Bundestagsentscheidung die Unverjährbarkeit von Mord
       festschrieb.
       
       ## Gesellschaftliche Re-Integration
       
       Allerdings stellte auch die Politik die gesellschaftliche Re-Integration
       vieler Täter und Belasteter letztlich nicht in Frage und begrenzte die
       Ermittlungsmöglichkeiten der Justiz: durch Teil-Amnestien wie den
       „Straffreiheitsgesetzen“ von 1949 und 1954, aber auch durch mangelnde
       Intervention gegen Verjährungsfristen, die beispielsweise eine
       Strafverfolgung wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder schwerer
       Freiheitsberaubung seit 1955, wegen Totschlags seit 1960 nicht mehr
       erlaubten.
       
       Als größtes Manko der Strafverfolgung erwies sich jedoch drittens, dass die
       deutschen Gerichte NS-Gewaltverbrechen mit einem traditionellen, auf die
       Ahndung „gewöhnlicher“ Kriminalität ausgerichteten Strafrecht verfolgen
       mussten – anders als die Gerichte der Alliierten, die 1945 mit den „Crimes
       against Humanity“ einen Straftatbestand im Völkerrecht verankert hatten,
       der ihnen eine effektive Aburteilung ermöglichte. Das stark nach
       individuellen Tatmotiven fragende deutsche Strafrecht verfehlte hingegen
       die Handlungssituation vieler NS-Täter, die nicht als Einzeltäter, sondern
       in einem sozialen Zusammenhang gemordet hatten.
       
       Im Ergebnis wurden deshalb viele Täter als „Tatgehilfen“ eingestuft und
       lediglich wegen Beihilfe zum Mord verurteilt: So zum Beispiel Otto
       Bradfisch, Führer des Einsatzkommandos 8 der Einsatzgruppe B, der für die
       Erschießung von 15.000 Juden und sowjetischen Kriegsgefangenen unmittelbar
       verantwortlich war. Das Landgericht München verurteilte ihn 1961 lediglich
       wegen Beihilfe, da ihm ein entsprechender „Täterwille“ gefehlt habe.
       
       Zudem bestand der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung auf einem
       konkreten Einzeltatnachweis gegenüber den Beschuldigten, der in vielen
       Fällen nicht zu leisten war: Ermordete standen als Zeugen ja nicht mehr zur
       Verfügung, und die Tatbeteiligten hielten untereinander „dicht“.
       
       ## „Funktionelle Mitwirkung“
       
       Die Rechtsprechung des BGH hatte jedoch einzelne deutsche Gerichte nicht
       daran gehindert, das Personal in Lagern wie Sobibór oder Majdanek, die
       einem expliziten Vernichtungszweck dienten, wegen „funktioneller
       Mitwirkung“ zu verurteilen.
       
       Anders als vielfach behauptet, markiert deshalb das Urteil des Landgerichts
       München, das den in Sobibór tätigen Iwan Demjanjuk 2011 ohne
       Einzeltatnachweis zu fünf Jahren Haft verurteilte, keineswegs ein
       juristisches Novum. Entsprechenden Willen vorausgesetzt, hätte das Personal
       in Vernichtungslagern bereits sehr viel früher und in größerem Umfang
       abgeurteilt werden können. Allerdings ebnete das Demjanjuk-Urteil weiteren
       Ermittlungsverfahren und dem Gröning-Prozess atmosphärisch den Weg.
       
       Auch wenn die Gesamtbilanz der Strafverfolgung von NS-Gewaltverbrechen mehr
       als problematisch ausfällt, so ist doch positiv hervorzuheben, dass die
       justiziellen Aufarbeitungsbemühungen nie aufhörten und die Verbrechen darum
       auch nicht mit dem Mantel des Schweigens bedeckt wurden. Und auch wenn die
       meisten Täter nie verurteilt wurden: Sie mussten und müssen bis an ihr
       Lebensende zumindest befürchten, doch noch zur Rechenschaft gezogen zu
       werden.
       
       Den ganzen Schwerpunkt über die Nazi-Prozesse und die Frage der Verjährung
       lesen Sie in der gedruckten Norddeutschland-Ausgabe der taz.nord oder
       [1][hier].
       
       29 Aug 2015
       
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