# taz.de -- Urteil Auschwitz-Prozess in Lüneburg: Vier Jahre Haft für Gröning
       
       > Oskar Gröning gilt als „Buchhalter von Auschwitz“. Das Landgericht
       > Lüneburg hat nun den früheren SS-Mann zu vier Jahren Haft verurteilt.
       
 (IMG) Bild: Gegen den heute 94-Jährigen wurde bereits 1977 ermittelt
       
       LÜNEBURG taz | Im Sitzen durfte der Angeklagte Oskar Gröning die
       Urteilsverkündung verfolgen – ein Entgegenkommen des Vorsitzenden Richters
       Franz Kompisch wegen Grönings hohen Alters von 94 Jahren. Gröning,
       ehemaliger SS-Unterscharführer, wurde am Mittwoch vom Landgericht Lüneburg
       für schuldig befunden, in Auschwitz
       
       „Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen“
       geleistet zu haben. Gröning selbst habe sich als kleines Rad in der
       Massenvernichtung für „moralisch schuldig“ befunden, griff Kompisch eine
       Aussage des Angeklagten auf. „Es ist genau das, was der Gesetzgeber als
       Beihilfe bezeichnet“, sagte er und verurteilte Gröning zu einer Haftstrafe
       von vier Jahren.
       
       Mit der Verkündung hatte Kompisch gewartet, bis gänzlich Ruhe auf den
       vollen Sitzreihen eingekehrt war. Er wusste, dass der Schuldspruch Nachhall
       finden würde – in der Politik, der Rechtsprechung und bei denjenigen, die
       sich mit NS-Erinnerungskultur beschäftigen.
       
       Auschwitz, so Kompisch, sei eine „auf die Tötung von Menschen ausgerichtete
       Maschinerie“ gewesen. In der sei Gröning mit seinem Dienst in der
       Häftlingsgeldverwaltung und an der Rampe für den reibungslosen Ablauf der
       Vernichtung der Verschleppten mitverantwortlich gewesen. An der Rampe habe
       er durch die Bewachung des Gepäcks der Angekommenen dazu beigetragen, dass
       sie keinen Verdacht schöpften und keine Unruhe aufkam. Kompisch betonte,
       Gröning sei freiwillig zur SS gegangen und habe es später vorgezogen,
       lieber in Auschwitz Dienst zu tun als an der Front: „Sie haben sich für den
       sicheren Schreibtischjob entschieden.“
       
       Die Staatsanwaltschaft hatte dreieinhalb Jahre Haft gefordert, von denen 22
       Monate als verbüßt angesehen werden sollten, weil eine Verurteilung schon
       vor Jahrzehnten möglich gewesen wäre. Erste Ermittlungen gegen Gröning
       hatte es 1977 gegeben, sie wurden aber eingestellt. Die Verteidigung hatte
       auf Freispruch plädiert, weil Gröning den Holocaust im strafrechtlichen
       Sinne nicht gefördert habe.
       
       Das sei vielleicht so, konterte Kompisch bei der Urteilsverkündung – führte
       aber weiter aus, dass Grönings Aufklärungswille nicht gereicht habe und die
       Verfahrensverzögerung ihm nicht wohlwollend angerechnet werden könne. Er
       hielt Gröning aber zugute, dass er sich dem Verfahren stellte und sich von
       den Zeugenaussagen betroffen gezeigt hatte.
       
       „Es erfüllt uns mit Genugtuung, dass nunmehr auch die Täter zeit ihres
       Lebens nicht vor einer Strafverfolgung sicher sein können“, sagte Thomas
       Walther, der 51 Nebenkläger vertrat. Mit dem Urteil, so Walther noch im
       Saal, sei „Rechtsgeschichte“ geschrieben worden.
       
       Möglicherweise gehen Staatsanwaltschaft und Verteidigung in Revision. In
       der Urteilsbegründung hinterfragte Kompisch auch die deutsche Justiz, da
       sie in den 60er Jahren eine „merkwürdige Rechtsprechung“ begonnen habe, die
       Verfahren verhinderte. Vorsichtig sagte er, dass die deutsche
       Rechtsprechung bisher der Idee von Auschwitz gefolgt sei, durch die
       Arbeitsteilung niemanden individuell verantwortlich machen zu können.
       
       15 Jul 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Andreas Speit
       
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