# taz.de -- Debatte Drohnen und Flüchtlingspolitik: Tödliche Luftnummern
       
       > Drohnen sollen helfen, Flüchtlingskatastrophen im Mittelmeer zu
       > verhindern. Diese Aufrüstungslogik muss durchbrochen werden.
       
 (IMG) Bild: Der hergezauberte Plan, Drohnen einzusetzen, erwies sich im Handumdrehen als das, was er ist: eine Luftnummer
       
       Große Katastrophen haben manchmal überraschend positive Nebenfolgen: Auf
       das Erdbeben und den Crash der japanischen Atomkraftwerke folgte in
       Deutschland der Entschluss, auf Nuklearkraftwerke mittelfristig zu
       verzichten. Öfter jedoch werden bizarre Konsequenzen gezogen. Auf die
       Flüchtlingskatastrophe im Mittelmeerraum reagierten Verantwortliche mit dem
       Vorschlag, das Meer mit unbewaffneten Drohnen zu überwachen, also die
       Antwort auf ein humanitäres Problem in einen quasimilitärischen Rahmen zu
       stellen.
       
       Natürlich sind Aufklärungs- und Überwachungsdrohnen für zivile Zwecke
       nutzbar zu machen – im Gegensatz zu bewaffneten Drohnen. Aber was ist damit
       gewonnen zu wissen, wo sich die Flüchtlingsboote befinden, wenn
       andererseits kein Politiker und kein Militär in Europa bereit ist, Teile
       der eigenen Flotte zur Rettung abzukommandieren? Und wohin sollen die
       geretteten Flüchtlinge gebracht werden, wenn sich die EU-Staaten nicht
       einmal über die Verteilung von 60.000 in Griechenland, Malta und Italien
       Gestrandeten einigen können?
       
       Der hergezauberte Plan, Drohnen einzusetzen, erwies sich im Handumdrehen
       als das, was er ist: eine Luftnummer, mit der vorgegaukelt werden sollte,
       die EU-Staaten würden „etwas tun“ – symbolpolitischer Gratis-Aktionismus
       als Beruhigungspille.
       
       Aber das ist nur die eine Seite. Es gibt Gründe für die Annahme, dass die
       Diskussion über unbewaffnete Drohnen nur angeschoben wurde, um einer
       anderen Debatte Schwung zu verleihen: der über die Anschaffung von
       Kampfdrohnen und Kampfrobotern. Zumindest der ehemalige
       Verteidigungsminister de Maizière und seine Nachfolgerin von der Leyen
       sowie der ehemalige Wehrbeauftragte Hellmut Königshaus und einige Generäle
       a. D. haben sich für die Anschaffung ausgesprochen. Geworben wird immer mit
       den gleichen Dogmen, wonach Kampfdrohnen eine „saubere und von menschlichen
       Fehlleistungen freie und obendrein Soldatenleben schonende Kriegsführung“
       erlaubten.
       
       ## Rechtlich-philosophische Fragen
       
       Es war Barack Obama, der Kampfdrohnen zur „gezielten Tötung“ einsetzen
       ließ. Von 344 Drohnenangriffen in Afghanistan und Pakistan zwischen 2004
       und 2012 fallen 52 in die Amtszeit G. W. Bushs und 292 in jene Obamas.
       Unter den 2.500 bis 3.300 Opfern waren 500 bis 900 Zivilisten, davon 176
       Kinder – wie die Studie „Living under Drones“ der Stanford University
       feststellte. Aber auch jenseits dieser skandalösen Befunde und des
       Scheiterns der US-Strategie wirft der Drohneneinsatz moralisch-politische
       und rechtlich-philosophische Fragen auf, die der Völkerrechtler Robin Geiß
       in einer Studie für die Friedrich-Ebert-Stiftung behandelt hat.
       
       Zu unterscheiden wäre zunächst zwischen von Menschen gesteuerten
       Kampfdrohnen und vollautomatisierten Tötungssystemen, die allein von
       Computerprogrammen gesteuert werden. Im Koalitionsvertrag treten die
       Regierungsparteien für eine „völkerrechtliche Ächtung vollautomatisierter
       Waffensysteme, die dem Menschen die Entscheidung über den Waffeneinsatz
       entziehen“, ein. Vollautomatische Tötungssysteme existieren noch nicht,
       aber wie auf allen militärischen Feldern wird die Entwicklung auch auf
       diesem forciert, um den Einsatz von Menschenleben und damit das Eigenrisiko
       zu verringern.
       
       Nur einmal ist es gelungen, dieser Aufrüstungslogik präventiv
       völkerrechtlich verbindliche Schranken zu setzen – bei der Entwicklung der
       Neutronenbombe, die Menschen töten, aber Material schonen kann. Und nur in
       wenigen Fällen – gegen den Einsatz von Giftgas (1925) und gegen chemische
       und biologische Waffen (1933) – gelang die völkerrechtliche Ächtung
       nachträglich, wenn auch nicht weltweit und dauerhaft. „Traditionell kam das
       Völkerrecht bei der Regulierung neuer Waffentechnologien regelmäßig
       mindestens einen Krieg zu spät“ (Robin Geiß).
       
       ## Landkriegsordnung von 1899
       
       Gegenüber der These Herfried Münklers, wonach sich die Kritik an
       Kampfdrohnen an der „Ethik einer vorbürgerlichen Gesellschaft mit
       heroischen Idealen“ und anderen Antiquitäten vom ritterlichen Zweikampf
       oder vom „justus hostis“, dem ehrenhaften Feind, orientiere, zeigt Geiß,
       dass sich das Völkerrecht auch heute noch an den moralischen Grundsätzen
       und rechtlichen Normen ausrichten kann, die Friedrich Fromhold Martens
       (1845–1909) für die Haager Landkriegsordnung von 1899 formuliert hat.
       
       Demnach ergeben sich die Grundsätze des Völkerrechts aus „feststehenden
       Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen
       des öffentlichen Gewissens.“ Daraus lassen sich immer noch gültige und
       praktikable Normen für die Kritik an Kampfdrohnen ableiten.
       
       Auf Münklers späthegelianisch inspirierte Parallelisierung von ethischem
       und waffentechnologisch-materialem Fortschritt und seine Spekulationen über
       „postheroische Gesellschaften“ muss man dabei allerdings verzichten. Adorno
       brachte diese Differenz auf die griffige Formel: „Keine Universalgeschichte
       führt vom Wilden zur Humanität, sehr wohl eine von der Steinschleuder zur
       Megabombe.“
       
       Daraus folgt erstens: Kampfdrohnen verletzen die Menschenwürde derer, die
       solche Waffen konzipieren und lenken. Sie werden zu „bloßen Maschinen und
       Werkzeugen in der Hand eines andern (des Staats)“ (Kant). Nach dem Statut
       des Internationalen Strafgerichthofs erfüllt eine Kriegshandlung, die die
       persönliche Würde beseitigt, den Tatbestand eines Kriegsverbrechens.
       
       Zweitens: Nach heutigem Stand sind Kampfdrohnen nicht in der Lage, das
       Prinzip der Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes – „einen der
       Grundpfeiler des humanitären Völkerrechts“ (Robin Geiß) – adäquat zu
       berücksichtigen.
       
       Drittens: Kampfdrohnen können nicht zuverlässig zwischen völkerrechtlich
       geschützten Zivilpersonen und Kombattanten unterscheiden. Das trifft auch
       auf andere Waffensysteme zu, ist aber kein Argument für Kampfdrohnen, denen
       diese Unterscheidungsfähigkeit prinzipiell fehlt, weil sie „per Definition
       keine Möglichkeit (haben), außerhalb ihrer Algorithmen zu denken“ (Geiß).
       Insofern öffnet der Einsatz von Kampfdrohnen Verantwortungslücken zwischen
       Produzenten und Programmierern, Entscheidern und Waffenanwendern.
       
       17 Jul 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Rudolf Walther
       
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