# taz.de -- BVerfG zum Vermittlungsausschuss: Die Rechte der Linken
       
       > 2011 wurde im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss für Hartz IV gesucht,
       > die Linke blieb ausgeschlossen. Jetzt muss das BVerfG entscheiden.
       
 (IMG) Bild: Auch Linke wollen ihre Rechte gewahrt sehen: Gregor Gysi
       
       KARLSRUHE taz | Kann die Linke bei Verhandlungen des
       Vermittlungsausschusses weitgehend ausgeschlossen werden? Darüber
       verhandelte am Dienstag das Bundesverfassungsgericht. Die Linke will auch
       bei informellen Kompromisssuchen beteiligt werden.
       
       Anlass war ein Vorgang Anfang 2011. Damals verhandelte der
       Vermittlungsausschuss über die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze. Das
       Verfassungsgericht hatte eine Neuberechnung gefordert. Die Koalition aus
       Union und FDP hatte daraufhin im Bundestag eine Erhöhung um fünf Euro sowie
       ein Bildungspaket für Kinder beschlossen.
       
       Doch der Bundesrat, in dem Schwarz-Gelb die Mehrheit verloren hatte,
       blockierte. Die SPD forderte eine Erhöhung um elf Euro. Am Ende einigte man
       sich im Vermittlungsausschuss auf ein Plus von acht Euro in zwei Stufen,
       Verbesserungen beim Bildungspaket sowie einen Mindestlohn für Leiharbeiter.
       
       Der Vermittlungsausschuss soll Kompromisse zwischen Bund und Ländern
       finden, insbesondere wenn der Bundesrat einem zustimmungsbedürftigen Gesetz
       sein Plazet versagt. Dem Ausschuss gehören 32 Politiker an. Dabei entsendet
       jedes der 16 Bundesländer ein Regierungsmitglied. Weitere 16 Mitglieder
       schickt der Bundestag entsprechend der Fraktionsstärken.
       
       ## „Oppositionsrechte gezielt ausgehebelt“
       
       Die Linke moniert nun den Ablauf der damaligen Verhandlungen. Denn der
       Vermittlungsausschuss richtete zunächst eine Arbeitsgruppe aus 18
       Mitgliedern ein – zu der die Linke nicht eingeladen wurde. Die Linke erhob
       eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht und stellte einen Eilantrag.
       Dann wurde die Linke an der Gruppe doch beteiligt, worauf der Eilantrag
       zurückgenommen wurde.
       
       Als die Arbeitsgruppe ergebnislos blieb, wurde ein informeller
       Gesprächskreis einberufen — wieder ohne die Linke. Die informellen
       Verhandlungen blieben ebenfalls erfolglos. Doch ein neuer informeller
       Anlauf brachte dann Mitte Februar 2011 die Einigung.
       
       Vier Jahre später verhandelte nun der Zweite Senat des
       Bundesverfassungsgerichts über den Fall. „Das Recht der Linken auf
       gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung wurde
       erheblich verletzt“, kritisierte Wolfgang Ewer, der Anwalt der
       Linksfraktion.
       
       ## „Spiel nicht mit den Schmuddelkindern“
       
       Die anderen Parteien hatten den Ausschluss der Linken aus den Verhandlungen
       mit deren Fundamentalopposition gegen Hartz IV gerechtfertigt. Der Anwalt
       des Vermittlungsausschusses, Heinrich Amadeus Wolff, erklärte, es sei
       „ständige Praxis“, die Linke zu „informellen Gesprächskreisen“ des
       Vermittlungsausschusses nicht einzuladen. Rechte der Linken seien nicht
       verletzt. Bei der Diskussion und Abstimmung im Plenum des
       Vermittlungsausschusses sei die Linke ja beteiligt.
       
       Linken-Anwalt Ewer dankte für die „erfrischend deutliche“ Darstellung. Hier
       gelte das Motto „Spiel nicht mit den Schmuddelkindern“, wenn die Linke
       routinemäßig bei den eigentlichen Verhandlungen ausgeschlossen werde. Die
       Beteiligung an der Schlussabstimmung im Plenum komme viel zu spät.
       
       Ewer konnte sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2004
       berufen. Damals entschied Karlsruhe, dass die Bundestagsbank im
       Vermittlungsausschuss „spiegelbildlich“ zu den Mehrheitsverhältnissen im
       Bundestag besetzt sein muss. Die Beteiligung im Plenum des
       Vermittlungsausschusses kann der Linken also nicht verweigert werden. Die
       Frage war, ob das für jede Arbeitsgruppe und jeden informellen Zirkel
       gelten muss.
       
       Andreas Voßkuhle, der Präsident des Verfassungserichts, deutete an, dass
       man auch für Arbeitsgruppen an der Spiegelbildlichkeit festhalten will.
       Ausnahmen könne es aber für kleine Gruppen „von nur drei oder fünf
       Personen“ geben. Für informelle Gespräche werde man kaum eine
       spiegelbildliche Besetzung fordern können. Das Urteil wird im Herbst
       erwartet.
       
       20 May 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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