# taz.de -- EU-Gericht kippt VW-Gesetz: Ein Relikt der Nachkriegszeit fällt
       
       > Nationalstaaten können ihre strategischen Interessen wahren. Aber nicht
       > so.
       
 (IMG) Bild: VW-Verwaltungsgebäude in Wolfsburg
       
       FREIBURG taz Das VW-Gesetz, das dem Land Niedersachsen entscheidenden
       Einfluss auf den Konzern sicherte, gehört bald der Vergangenheit an. Wie
       erwartet beanstandete der Europäische Gerichtshof (EuGH) die aus dem Jahr
       1960 stammende Regelung, weil sie gegen das Recht auf freien Kapitalverkehr
       verstoße.
       
       Das Gesetz schreibt unter anderem vor, dass kein Anteilseigner mehr als 20
       Prozent der Stimmrechte ausüben kann. Zusätzlich sind für bestimmte
       Entscheidungen 80 Prozent der Kapitalanteile erforderlich. Damit hat das
       Land Niedersachsen, das derzeit etwas über 20 Prozent der VW-Anteile hält,
       faktisch ein Veto-Recht.
       
       Auf Klage der EU-Kommission stellte der EuGH gestern fest, dass das
       VW-Gesetz gegen den EG-Vertrag verstößt. Das Gesetz sei dazu geeignet,
       Investoren aus anderen EU-Staaten von Beteiligungen an VW abzuhalten, weil
       es deren möglichen Einfluss beschränke. Ironischerweise nützt das Gesetz
       nun aber vor allem einem deutschen Unternehmen, nämlich dem Großaktionär
       Porsche, der derzeit 31 Prozent der VW-Anteile hält.
       
       Die Bundesregierung hatte sich darauf berufen, dass das VW-Gesetz einen
       historischen Kompromiss darstelle. Das Werk war nach 1945 faktisch
       eigentümerlos. Damals erhoben nicht nur der Bund und das Land Niedersachsen
       Ansprüche, sondern auch Kleinsparer, die der NS-Diktatur Geld zum Bau eines
       "Kraft-durch-Freude-Wagens" geliehen hatten. Außerdem forderten die
       Gewerkschaften ihren Anteil, weil das Werk mit geraubten
       Gewerkschaftsgeldern gebaut worden war. Und schließlich argumentierten die
       Arbeitnehmer, dass sie nach dem Krieg 15 Jahre lang den Aufschwung des
       VW-Werks bewirkt hatten.
       
       In einem Kompromiss wurde VW 1960 privatisiert. Ärmere Leute konnten
       verbilligt Aktien kaufen. Der Erlös der Privatisierung floss in die
       gemeinnützige Volkswagenstiftung. Niedersachsen und der Bund behielten
       große Aktienpakete, die mit Sonderstimmrechten versehen wurden. So sollten
       die Arbeitnehmer vor einem dominanten Großaktionär geschützt werden. Der
       Bund hat seine Aktien längst verkauft. Derzeit nützt das Gesetz nur noch
       dem Land Niedersachsen, das so nicht zuletzt regionale Standortinteressen
       verteidigt.
       
       Dem EuGH war die Vorgeschichte egal. Entscheidend sei, dass das Gesetz
       heute den freien Kapitalverkehr behindere.
       
       Hilfsweise hatte die Bundesregierung vorgebracht, das Gesetz schütze die
       Rechte der Arbeitnehmer. Im Ansatz akzeptierte das Gericht durchaus, dass
       der Kapitalverkehr mit diesem Ziel beschränkt werden kann. Es sei jedoch
       nicht erforderlich, einen öffentlichen Großaktionär zu protegieren, um
       Arbeitnehmer zu schützen, diese seien ja selbst im Aufsichtsrat vertreten.
       
       In der Vergangenheit hatte der EuGH mehrfach Regelungen beanstandet, bei
       denen sich EU-Staaten mit Hilfe von "goldenen Aktien" maßgeblichen Einfluss
       bei Infrastrukturunternehmen sichert. Zwar akzeptiert der EuGH im Prinzip
       solche strategischen Interessen der Nationalstaaten, doch die Ausübung der
       Rechte müsse klar geregelt und gerichtlich überprüfbar sein. Diesen
       Anforderungen genügte bisher nur eine belgische Regelung im Energiesektor.
       
       Auf solche Ausnahmen versuchte sich die Bundesregierung jetzt erst gar
       nicht zu berufen. Schließlich muss man sich um die Grundversorgung der
       Deutschen mit Autos keine Sorge machen. (Az.: C-112/05)
       
       24 Oct 2007
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Europäischer Gerichtshof
       
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