# taz.de -- Verwaltungsgericht bestätigt GEZ-Gebühr: Ein PC ist ein PC ist ein Empfangsgerät
> Wer weder Radio noch Fernseher besitzt, muss für seinen Computer
> Rundfunkgebühren zahlen. Das legte das Bundesverwaltungsgericht in
> letzter Instanz fest.
(IMG) Bild: Für einen Computer muss GEZ-Gebühr bezahlt werden - sofern man keinen Fernseher besitzt.
Für internetfähige Computer müssen weiterhin Rundfunkgebühren bezahlt
werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung
in letzter Instanz festgelegt. Betroffen sind allerdings nur
Computernutzer, die kein Radio und keinen Fernseher haben.
Computer, mit denen per Livestream Hörfunk- und Fernsehprogramme angesehen
werden können, gelten als "neuartige Rundfunkgeräte". Das ist seit 2007 im
Länderstaatsvertrag über die Rundfunkgebühren geregelt. Für solche Geräte
muss grundsätzlich die Radiogebühr in Höhe von derzeit 5,76 Euro pro Monat
bezahlt werden. Auch das iPhone und andere internetfähige Handys sind
solche neuartigen Rundfunkgeräte, von denen im Jahr 2009 bundesweit rund
250.000 angemeldet wurden. Die GEZ nahm darüber etwa 15 Millionen Euro ein
- ein Klacks, verglichen mit dem Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühr von 7,6
Milliarden Euro.
Zwar gibt es zig Millionen von Computern in Deutschland. Die meisten
Privathaushalte sind von der Regelung aber nicht betroffen, weil sie schon
ein Radio oder einen Fernseher angemeldet haben. Die PC-Nutzung ist damit
abgegolten. Unternehmen und Freiberufler, die nicht zu Hause arbeiten,
müssen für ihre Arbeitsstätte auch nur einmal die Computergebühr zahlen,
selbst wenn dort mehrere Computer im Einsatz sind.
Gegen die Gebührenpflicht für Internet-PCs gab es dennoch viele Klagen, die
von den Verwaltungsgerichten bisher unterschiedlich entschieden wurden.
Deshalb wurde das abschließende Urteil aus Leipzig mit Spannung erwartet.
Geklagt hatten zwei Rechtsanwälte und ein Student, die behaupteten, ihren
Computer nur für Schreibarbeiten und Internetrecherchen zu benutzen. Dass
sie damit nicht durchkommen würden, war klar: Die Gebührenpflicht war auch
bisher unabhängig von der konkreten Nutzung des Empfangsgeräts. Auch wer
nur Privatsender hört und schaut, muss mit seiner Rundfunkgebühr die
öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio mitfinanzieren.
Interessanter war die Frage, ob die Gebührenpflicht gegen das Grundgesetz
verstößt. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass sie die Gebührenpflicht
nur umgehen könnten, wenn sie auf einen Internet-PC verzichten. Das aber
verletze ihre Informationsfreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht sah die
Gebührenpflicht für Internet-PCs jedoch als gerechtfertigt, weil das
Grundgesetz auch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
verlange.
Auf diesem Urteil können sich GEZ und die öffentlich-rechtlichen Sender
aber nicht dauerhaft ausruhen. Denn die Gebührenpflicht für Internet-PCs
sei nur verfassungskonform, wenn sie sich auch praktikabel durchsetzen
lasse. Ein Gerichtssprecher wies auf das Problem hin, dass sich
internetfähige Handys und Laptops kaum noch einer bestimmten Betriebsstätte
zuordnen lassen. Wenn nur Gutmütige die Gebühr für "neuartige
Rundfunkgeräte" bezahlen, wäre die Gebührenpflicht ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Grundgesetzes, so die Richter. Der Gesetzgeber müsse
deshalb die Entwicklung beobachten.
Die Politik hat ohnehin ganz andere Pläne: Ab 2013 soll es eine neu
gestaltete Rundfunkgebühr geben, die pro Haushalt zu bezahlen ist - egal ob
Radio, Fernseher, PC oder gar kein Empfangsgerät vorhanden ist. Das
Bundesverfassungsgericht wird gegen solche Pläne kaum einschreiten, weil es
sich als Garant des öffentlich-rechtlichen Rundfunks versteht. (Az.: 6 C
12.09 u. a.)
27 Oct 2010
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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