# taz.de -- Verwaltungsgericht bestätigt GEZ-Gebühr: Ein PC ist ein PC ist ein Empfangsgerät
       
       > Wer weder Radio noch Fernseher besitzt, muss für seinen Computer
       > Rundfunkgebühren zahlen. Das legte das Bundesverwaltungsgericht in
       > letzter Instanz fest.
       
 (IMG) Bild: Für einen Computer muss GEZ-Gebühr bezahlt werden - sofern man keinen Fernseher besitzt.
       
       Für internetfähige Computer müssen weiterhin Rundfunkgebühren bezahlt
       werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung
       in letzter Instanz festgelegt. Betroffen sind allerdings nur
       Computernutzer, die kein Radio und keinen Fernseher haben.
       
       Computer, mit denen per Livestream Hörfunk- und Fernsehprogramme angesehen
       werden können, gelten als "neuartige Rundfunkgeräte". Das ist seit 2007 im
       Länderstaatsvertrag über die Rundfunkgebühren geregelt. Für solche Geräte
       muss grundsätzlich die Radiogebühr in Höhe von derzeit 5,76 Euro pro Monat
       bezahlt werden. Auch das iPhone und andere internetfähige Handys sind
       solche neuartigen Rundfunkgeräte, von denen im Jahr 2009 bundesweit rund
       250.000 angemeldet wurden. Die GEZ nahm darüber etwa 15 Millionen Euro ein
       - ein Klacks, verglichen mit dem Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühr von 7,6
       Milliarden Euro.
       
       Zwar gibt es zig Millionen von Computern in Deutschland. Die meisten
       Privathaushalte sind von der Regelung aber nicht betroffen, weil sie schon
       ein Radio oder einen Fernseher angemeldet haben. Die PC-Nutzung ist damit
       abgegolten. Unternehmen und Freiberufler, die nicht zu Hause arbeiten,
       müssen für ihre Arbeitsstätte auch nur einmal die Computergebühr zahlen,
       selbst wenn dort mehrere Computer im Einsatz sind.
       
       Gegen die Gebührenpflicht für Internet-PCs gab es dennoch viele Klagen, die
       von den Verwaltungsgerichten bisher unterschiedlich entschieden wurden.
       Deshalb wurde das abschließende Urteil aus Leipzig mit Spannung erwartet.
       Geklagt hatten zwei Rechtsanwälte und ein Student, die behaupteten, ihren
       Computer nur für Schreibarbeiten und Internetrecherchen zu benutzen. Dass
       sie damit nicht durchkommen würden, war klar: Die Gebührenpflicht war auch
       bisher unabhängig von der konkreten Nutzung des Empfangsgeräts. Auch wer
       nur Privatsender hört und schaut, muss mit seiner Rundfunkgebühr die
       öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio mitfinanzieren.
       
       Interessanter war die Frage, ob die Gebührenpflicht gegen das Grundgesetz
       verstößt. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass sie die Gebührenpflicht
       nur umgehen könnten, wenn sie auf einen Internet-PC verzichten. Das aber
       verletze ihre Informationsfreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht sah die
       Gebührenpflicht für Internet-PCs jedoch als gerechtfertigt, weil das
       Grundgesetz auch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
       verlange.
       
       Auf diesem Urteil können sich GEZ und die öffentlich-rechtlichen Sender
       aber nicht dauerhaft ausruhen. Denn die Gebührenpflicht für Internet-PCs
       sei nur verfassungskonform, wenn sie sich auch praktikabel durchsetzen
       lasse. Ein Gerichtssprecher wies auf das Problem hin, dass sich
       internetfähige Handys und Laptops kaum noch einer bestimmten Betriebsstätte
       zuordnen lassen. Wenn nur Gutmütige die Gebühr für "neuartige
       Rundfunkgeräte" bezahlen, wäre die Gebührenpflicht ein Verstoß gegen den
       Gleichheitssatz des Grundgesetzes, so die Richter. Der Gesetzgeber müsse
       deshalb die Entwicklung beobachten.
       
       Die Politik hat ohnehin ganz andere Pläne: Ab 2013 soll es eine neu
       gestaltete Rundfunkgebühr geben, die pro Haushalt zu bezahlen ist - egal ob
       Radio, Fernseher, PC oder gar kein Empfangsgerät vorhanden ist. Das
       Bundesverfassungsgericht wird gegen solche Pläne kaum einschreiten, weil es
       sich als Garant des öffentlich-rechtlichen Rundfunks versteht. (Az.: 6 C
       12.09 u. a.)
       
       27 Oct 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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