# taz.de -- Handydaten-Abfrage bei Demo nicht erlaubt: Das Täter-Telefonat
       
       > Die Funkzellenabfrage wird Tausende Male pro Jahr angewendet. Zulässig
       > ist sie aber nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung –
       > Blockade-Demos gehören nicht dazu.
       
 (IMG) Bild: Zur Dresdner Gastfreundschaft gehört wohl auch, Besucher auszuschnüffeln.
       
       FREIBURG taz | Die Funkzellenabfrage ist eine von der Polizei häufig
       eingesetzte Ermittlungsmethode. Dabei fragt die Polizei die
       Mobilfunkprovider nach dem Mobilfunkverkehr ("Wer hat wen wann angerufen
       oder angesimst?") innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten
       Funkzelle. Meist geht es dabei nur um eine Phase von wenigen Minuten oder
       Stunden.
       
       Das Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht hat im Rahmen einer 2008
       veröffentlichten größeren Studie zur polizeilichen Nutzung von
       Telekom-Verkehrsdaten auch untersucht, wie oft und in welchen Fällen die
       Polizei Funkzellenabfragen durchführte.
       
       Dabei ergab sich, dass im Jahr 2005 allein bei T-Mobile (damals 31
       Millionen Kunden) knapp 6.000 Mal der Verkehr einer oder mehrerer
       Funkzellen ausgewertet wurde. Neuere Daten sind nicht bekannt.
       
       Am häufigsten nutzte die Polizei diese Methode damals bei Entführungen und
       Raubüberfällen. Eine Polizei-Annahme lautete, dass bei arbeitsteiligen
       Delikten die Täter im Tatzeitraum öfter miteinander telefoniert haben
       müssen.
       
       ## Gespeicherte Daten werden abgeglichen
       
       Im Schnitt waren pro Funkzellenabfrage 111 Personen betroffen, das heißt,
       so viele Personen nutzten ihr Handy im fraglichen Zeitraum zu Telefonaten
       oder Kurznachrichten.
       
       Funkzellenabfragen stehen meist am Anfang von Ermittlungen. Die Daten der
       so ausgesiebten Mobilfunk-Teilnehmer werden dann oft mit anderen
       Datensätzen abgeglichen. Ein betroffener Telefoninhaber gilt in der Regel
       erst dann als verdächtig, wenn auch weitere Indizien auf ihn hindeuten.
       
       Die Funkzellenabfrage ist in der Strafprozessordnung mit anderen
       Verkehrsdatenabfragen in Paragraf 100g geregelt. Sie ist zulässig zur
       Aufklärung von "Straftaten erheblicher Bedeutung".
       
       Gemeint sind damit Straftaten, die mindestens der mittleren Kriminalität
       zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und das
       Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen können. Eine
       Demo-Blockade gehört wohl nicht dazu.
       
       Eine Funkzellenabfrage darf grundsätzlich nur nach richterlicher
       Genehmigung angeordnet werden. Die Funkzellenabfrage soll laut Gesetz nur
       zulässig sein, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
       aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
       
       21 Jun 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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