# taz.de -- Urteil zu Stammzellen: Kein Patent erlaubt
       
       > Der Europäische Gerichtshof verbietet Patente auf embryonale Stammzellen
       > und legt damit den Schutz von Embryonen weit aus. Das Urteil schmälert
       > die Aussicht auf Profite.
       
 (IMG) Bild: Auch ein eAusnahme für die bloße wissenschaftliche Forschung wurde abgelehnt.
       
       FREIBURG taz | Verfahren zur Herstellung menschlicher Stammzellen dürfen in
       Europa nicht patentiert werden - wenn dabei Embryonen zerstört werden. Dies
       entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Eine harte
       Niederlage für den Bonner Stammzellforscher Oliver Brüstle.
       
       Brüstle hatte 1997 in Deutschland ein Patent zur Herstellung menschlicher
       Nervenzellen angemeldet. Dabei werden aus Stammzellen, die einer
       menschlichen Eizelle einige Tage nach der Befruchtung entnommen wurden,
       sogenannte Vorläuferzellen des Gehirns hergestellt, um sie später ins
       Nervensystem zu transplantieren. Eines Tages könnten mithilfe dieser
       Methode Alzheimer, Parkinson oder Multiple Sklerose behandelt werden, hofft
       Brüstle.
       
       Einige Jahre später klagte jedoch Greenpeace gegen das Patent und wollte es
       für nichtig erklären lassen. Die Organisation berief sich dabei auf das
       deutsche Patentgesetz und die EU-Biopatent-Richtlinie. Danach ist "die
       Verwendung von Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken" nicht
       patentierbar. Was damit konkret gemeint ist, wollte der Bundesgerichtshof
       Ende 2009 vom EU-Gerichtshof in Luxemburg wissen und bekam nun eine
       ziemlich weitgehende Antwort.
       
       ## BGH soll über Blastozyten entscheiden
       
       Das Patentverbot solle immer gelten, sobald "die der Menschenwürde
       geschuldete Achtung beeinträchtigt werden könnte". Deshalb sei der Begriff
       des Embryos weit auszulegen. So gilt für den EuGH nicht nur die befruchtete
       Eizelle als menschlicher Embryo. Auch bestimmte Formen unbefruchteter
       Eizellen seien vom EU-rechtlichen Verbot der Patentierung erfasst. Ein
       Beispiel: wenn in eine unbefruchtete Eizelle ein Zellkern aus einer
       ausgereiften menschlichen Zelle implantiert wird.
       
       Ob Stammzellen, die aus Blastozyten - einer sehr frühen Zellform - gewonnen
       werden, auch schon als Embryo gelten, ließ der EuGH offen. Das solle der
       BGH selbst entscheiden.
       
       Das nützt Forscher Brüstle aber wenig, da nach der Entscheidung des EuGH
       auch alle Verfahren von der Patentierung ausgeschlossen sind, bei denen
       Embryonen beschädigt werden oder im Vorfeld zerstört wurden. Und das ist
       bei der Gewinnung von Stammzellen aus Blastozyten der Fall. Der EuGH macht
       dabei keinen Unterschied danach, wie weit im Vorfeld der zu schützenden
       Erfindung ein Embryo zerstört wurde. Es sei auch egal, ob die Zerstörung
       eines Embryos in der Patentschrift ausdrücklich erwähnt werde oder nicht.
       
       Nur eine Ausnahme vom Patentverbot lassen die EU-Richter gelten: Wenn die
       Erfindung diagnostisch oder therapeutisch dem menschlichen Embryo konkret
       nützt. Das ist aber kein echtes Zugeständnis. Zum einen steht die Ausnahme
       schon in der Begründung der EU-Richtlinie, zum andern leiden Embryonen ja
       noch nicht an Parkinson und Alzheimer. Die Forschung kommt ihnen also fast
       nie "persönlich" zugute. Die von Brüstle gewünschte Ausnahme für bloße
       wissenschaftliche Forschung lehnte der EuGH ab.
       
       18 Oct 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Stammzellen
       
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