# taz.de -- Abmahnung wegen Hooliganfilm: Offliner-Oma soll "Raubkopiererin" sein
       
       > Kein PC, kein W-Lan und trotzdem soll eine 64-jährige einen Hooligan-Film
       > zum Download angeboten haben. Über ein verrücktes Urteil und wie es
       > zustande kam.
       
 (IMG) Bild: Manche Rentnerinnen können ganz gut mit neuester Technik umgehen, aber sie sind wohl Ausnahmen.
       
       BERLIN taz | Auf den ersten Blick stimmt an dem Fall hinten und vorne
       nichts: Eine Rentnerin soll einen Hooliganfilm mit extremen Gewaltszenen
       über ein Filesharing-Netzwerk zum Download angeboten haben. Sie selbst
       bestreitet den Vorwurf, doch das Amtsgericht München hat sie [1][zur
       Zahlung von 650 Euro Abmahnkosten] verdonnert.
       
       Selbst wenn man das ungewöhnliche Profil der angeblichen Schwarkopiererin
       für plausibel hält, gibt es noch andere Gründe an der Geschichte zu
       zweifeln: Seit zwei Jahren hat die 64-jährige Berlinerin keinen Computer
       mehr, einen W-Lan Router hat sie nie besessen und den Netzanschluss hat sie
       nur zum Telefonieren gebraucht. Diese Fakten sind unstrittig, doch zahlen
       muss sie trotzdem.
       
       Die klagende Anwaltskanzlei Negele/Zimmer/Greuter/Beller ist als
       Abmahnkanzlei berüchtigt. Der Anwalt der Rentnerin, Christian Solmecke, und
       seine Kollegen [2][vertreten Menschen in 1.600 Fällen], während die
       Initiative "Abmahnwahn Dreipage" für das Jahr 2010 von [3][mehr als 20.000
       verschickten Abmahnungen] ausgeht. "Die müssen natürlich immer wieder mal
       ein Gericht einschalten damit ihre Abmahnungen nicht unglaubwürdig werden",
       sagte Solmecke der taz. "Aber in diesem Fall hätten sie es lassen sollen."
       
       ## Die Unschuld beweisen
       
       Am 4. Januar 2010 soll es geschehen sein: Im Auftrag von
       Negele/Zimmer/Greuter/Beller beobachtet eine Firma das Netzwerk Edonkey.
       Dort erscheint der Film "Kategorie C – Deutsche Hooligans" zum Download, er
       ist erst zwei Monate zuvor erschienen. Das Überwachungsprogramm
       "File-Watch" notiert sich die Datei, die IP-Adresse des Anbieters und den
       Zeitpunkt. Über den Anbieter des Internetanschlusses wird dann der Name des
       Besitzers abgefragt.
       
       In diesem Fall ist es die ältere Dame aus Berlin. Sie bekam eine Abmahnung,
       verbunden mit der Aufforderung 720 Euro zu zahlen – 68,20 Euro
       Schadenersatz und 651,20 Euro Anwaltskosten für die Abmahnung. Weil sie das
       Geld nicht zahlen wollte, landete sie vor Gericht.
       
       Die Tatsache, dass die Frau den Film gar nicht habe abrufen können und dass
       es auch sehr unwahrscheinlich ist, dass jemand anderes ihren Anschluss
       benutzt haben könnte, interessierte das Gericht wenig. Es sah zwar ein,
       dass die Frau selbst den Film gar nicht selbst angeboten hatte und befreite
       sie vom Schadenersatz, der gefordert wurden.
       
       Doch der Film sei zweifelsfrei über ihren Internetanschluss angeboten
       worden, urteilte das Gericht und sie sei für den Anschluss verantwortlich.
       "Die Richter fordern, dass die Rentnerin erklären soll, wie das alles denn
       abgelaufen sein soll, wenn sie es nicht war", sagt Solmecke. Kurz: Sie soll
       ihre Unschuld beweisen.
       
       ## "Weder Täterin, noch Störerin"
       
       Dabei stützt sich das Münchener Amtsgericht auf [4][ein Urteil des
       Bundesgerichtshofs], der ähnlich entschieden hatte. In Schwarzkopie-Fällen
       können Menschen entweder Täter oder Störer sein: Täter bieten selbst
       Schwarzkopien zum Download an oder helfen anderen dabei. Störer begünstigen
       unfreiwillig eine solche Tat, indem sie beispielsweise ihr Netzwerk
       unverschlüsselt lassen.
       
       Wer den Zugang zum Netz nicht ausreichend sichert, kann also trotzdem noch
       wegen einer Schwarzkopie belangt werden, es sei denn er oder sie kann
       nachweisen, dass es jemand anderes war. "Unsere Mandantin war weder Täterin
       – das hat das Gericht eingesehen – noch ist sie, aus unserer Sicht,
       Störerin", sagt Solmecke. "Ihren Netzanschluss kann niemand benutzt haben."
       
       Solmecke geht davon aus, dass es einen Fehler bei der Erfassung der IP
       Adresse oder der Zuordnung der Adresse zum Namen der Frau gegeben haben
       muss. "Da werden Zahlenreihen zwischen unterschiedlichsten Stellen hin und
       hergeschickt und überall kann es zu einer Verwechslung gekommen sein", so
       Solmecke. "Aber wie sollen wir nachweisen, dass es da einen Fehler gab,
       schließlich hat ja die Gegenseite diese Prüfungen erledigt?" Solmecke und
       die Rentnerin wollen nun Berufung gegen das Urteil einlegen.
       
       26 Dec 2011
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2011/12/AG-M%C3%BCnchen-Urteil-23112011.pdf
 (DIR) [2] http://www.youtube.com/watch?v=ZiQqfUK950s
 (DIR) [3] http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Statistiken/PDF/JSAW2010.pdf
 (DIR) [4] http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/1057-BGH-Az-I-ZR-12108-Sommer-unseres-Lebens.html
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Lalon Sander
       
       ## TAGS
       
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 (DIR) Abmahnung
       
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