# taz.de -- Gema bekommt Recht: BGH verdonnert Rapidshare
       
       > Wer im Netz Speicherplatz anbietet, haftet in bestimmten Fällen für
       > Rechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof verschärfte nun die
       > Prüfungspflichten für Plattformbetreiber.
       
 (IMG) Bild: Hoch damit? Upload-Button auf der Seite von Rapidshare.
       
       KARLSRUHE dpa | Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von
       Speicherplattformen wie Rapidshare bei der Verletzung von Urheberrechten
       verschärft. Ein File-Hosting-Dienst sei zu einer umfassenden Kontrolle auf
       Rechtsverletzungen verpflichtet, „wenn er durch sein Geschäftsmodell
       Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet“,
       entschied das oberste Zivilgericht in einem [1][am Dienstag
       veröffentlichten Urteil]. Dies sei bei Rapidshare der Fall.
       
       Das Schweizer Unternehmen bietet im Internet Speicherplatz an. Die Nutzer
       bekommen einen Link, über den sie die gespeicherte Datei abrufen können.
       Die Musikrechte-Verwertungsgesellschaft Gema hatte gegen Rapidshare
       geklagt, weil über die Plattform mehr als 4.800 einzeln bezeichnete
       Musikstücke zum illegalen Download zugänglich gemacht worden seien.
       
       Im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass Plattform-Betreiber
       erst dann für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden
       können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen
       worden sind. Jetzt präzisierte der I. Zivilsenat den Umfang der
       Prüfpflichten.
       
       Dabei sei zu berücksichtigen, dass Rapidshare die Gefahr von
       Rechtsverletzungen „durch eigene Maßnahmen gefördert hat“, so der BGH. Das
       Unternehmen erziele seine Umsätze durch den Verkauf sogenannter
       Premium-Konten. Diese seien für massenhafte Downloads geschützter Inhalte
       besonders attraktiv. Hinzu komme die Möglichkeit, die Speicherplattform
       anonym zu nutzen.
       
       Deshalb sei Rapidshare zu weitergehenden Prüfungen auf Rechtsverletzungen
       verpflichtet. So müsse das Unternehmen regelmäßig Linksammlungen
       kontrollieren, die auf Dateien bei Rapidshare verweisen. Diese Pflichten
       „verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr
       große Werkzahl – allein im Streitfall über 4.800 Musikwerke – erfüllt
       werden müssen“, urteilte der BGH. Künftig müsse Rapidshare
       Rechtsverletzungen verhindern.
       
       Die Gema lobte das Urteil
       [2][//www.gema.de/presse/pressemitteilungen/presse-details/article/gema-bun
       desgerichtshof-bestaetigt-urteil-gegen-rapidshare.html:in einer
       Presseerklärung] als „wegweisend“. Rapidshare kommentierte die Entscheidung
       auf Anfrage zunächst nicht. (Aktenzeichen: I ZR 80/12)
       
       4 Sep 2013
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=65200&pos=0&anz=142&Blank=1
 (DIR) [2] http://https
       
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