# taz.de -- Ermittlungen gegen Edathy: Anfangsverdacht im Graubereich
       
       > Eindeutig legal oder nicht eindeutig illegal? Der Fall Edathy zeigt, dass
       > es kleine große Unterschiede in der Auslegung der Strafnorm gibt.
       
 (IMG) Bild: Wo liegt der Graubereich zwischen Legalität und Strafbarkeit? Das Strafgesetzbuch.
       
       FULDA taz | Sebastian Edathy hat in Kanada kein eindeutig
       kinderpornografisches Material bestellt. Dennoch nahmen die Staatsanwälte
       einen Anfangsverdacht wegen Besitzes von Kinderpornografie an, leiteten ein
       Ermittlungsverfahren ein und ließen Edathys Wohnung und Büros durchsuchen.
       
       Die Kieler Strafrechtlerin Monika Frommel hält dies für rechts- und
       verfassungswidrig. [1][Auch Sebastian Edathy selbst beschwerte sich im
       Spiegel über das „ungeheuerliche“ Verhalten der Staatsanwaltschaft]. Die
       begründet den Anfangsverdacht so: Bei Personen, die „nicht eindeutig
       strafbare“ Bilder von nackten Kindern besitzen, werde oft auch strafbares
       Material gefunden, bei dem Kinder zum Beispiel in sexuellen Posen zu sehen
       sind. Das ergebe sich aus der „kriminalistischen Erfahrung“.
       
       Das Material aus Kanada wurde vom Bundeskriminalamt geprüft und
       kategorisiert. Edathy habe nur Material der „Kategorie 2“ bestellt, so das
       BKA. Diese Kategorie ist aber nirgends gesetzlich definiert. Auch das BKA
       hat keine eindeutige Definition. Manche Medien schreiben nun, es gehe um
       „strafrechtlich irrelevantes“ Material, andere sprechen von „strafrechtlich
       nicht eindeutigen“ Bildern. Das BKA fasst aber wohl beides in der Kategorie
       2 zusammen: also eindeutig legale Bilder sowie Darstellungen im Graubereich
       zwischen Legalität und Strafbarkeit.
       
       Letztlich entscheidend ist ohnehin nicht die Einstufung durch die Polizei,
       sondern die Bewertung durch die Justiz. Und die Staatsanwaltschaft Hannover
       sieht das von Edathy bestellte Material eben nicht als eindeutig legal,
       sondern als „nicht eindeutig illegal“. Daraus einen Anfangsverdacht
       abzuleiten ist weniger abwegig als beim Besitz von eindeutig legalem
       Material.
       
       Außerdem stützt sich die Staatsanwaltschaft darauf, dass Edathy
       „konspirativ“ vorgegangen sei. Er habe verschiedene E-Mail-Adressen benutzt
       und für die Zahlung neue Kreditkartenkonten angelegt. Allerdings hat sich
       Edathy laut Spiegel bei der kanadischen Firma unter seinem richtigen Namen
       registriert. Das klingt eher wenig konspirativ.
       
       Doch nicht nur die Hannoveraner Staatsanwaltschaft, auch das Amtsgericht
       Hannover nahm einen Anfangsverdacht an und erlaubte die Hausdurchsuchung.
       Außerdem warteten die Ermittler wochenlang, wie sich die anderen
       Staatsanwaltschaften verhalten würden. Erst als die Mehrheit von ihnen –
       unter anderem in Frankfurt, München, Augsburg, Dresden und Flensburg – aus
       dem Besitz von Material der Kategorie 2 einen Anfangsverdacht ableitete,
       folgte Hannover – „aus Gründen der Gleichbehandlung“.
       
       Das Problem ist weniger das Verhalten der Staatsanwaltschaft als eine
       Strafnorm mit großem Graubereich. Wenn die Genitalien von Kindern zu sehen
       sind, ist das schon aufreizend und damit strafbar? Oder eher neutral und
       damit legal? Bei vielen Bildern sind auch Fachleute unsicher oder kommen zu
       unterschiedlichen Ergebnissen.
       
       17 Feb 2014
       
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