# taz.de -- Wahlrechts-Urteil in Bremen: Ausländer dürfen nicht wählen
       
       > Der Bremer Staatsgerichtshof stoppt ein Gesetz, das das Wahlrecht auf
       > Landes- und lokaler Ebene ausweitet. Wer wählen will, muss sich
       > einbürgern lassen.
       
 (IMG) Bild: Der „Bremer Roland“ steht seit 1404 auf dem Rathausplatz. Seitdem sind viele Ausländer in die Hansestadt gekommen.
       
       FREIBURG taz | Grundsätzlich dürfen in Deutschland nur deutsche
       StaatsbürgerInnen wählen. Das entschied jetzt der Staatsgerichtshof Bremen.
       Ausnahmen kann es nur für EU-BürgerInnen bei Kommunalwahlen geben.
       Weitergehende Pläne der Bremer Bürgerschaft wurden damit abgelehnt. SPD,
       Grüne und Linke wollten in Bremen das Wahlrecht deutlich ausweiten. Bei der
       Bremer Bürgerschaftswahl, die einer Landtagswahl entspricht, sollten nicht
       nur Deutsche, sondern auch alle EU-BürgerInnen wählen können.
       
       Bei Wahlen zu den 22 lokalen Stadtteilparlamenten, die „Beiräte“ genannt
       werden, sollten nicht nur Deutsche und EU-BürgerInnen, sondern alle dort
       wohnenden AusländerInnen teilnehmen können. Letzteres hätte vor allem für
       türkische Staatsbürger Bedeutung gehabt. Mit dieser Reform hätten einige
       zehntausend Menschen in Bremen zusätzlich das Wahlrecht erhalten. Sie
       hätten also einerseits ihre Stimme abgeben können und sich aber auch selbst
       zur Wahl stellen können. Bremen wäre damit bundesweit Vorreiter gewesen.
       
       Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht 1990 in zwei Urteilen zum
       Kommunalwahlrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein die Einführung eines
       Ausländerwahlrechts gekippt. Da laut Grundgesetz alle Staatsgewalt vom
       Volke ausgehe, dürften in Deutschland nur deutsche StaatsbürgerInnen
       wählen. Erst 1992 wurde das Grundgesetz im Zusammenhang mit dem
       Maastrichter Vertrag geändert und ein Kommunalwahlrecht für
       EU-AusländerInnen eingeführt.
       
       Angesichts dieser Ausgangslage war es fraglich, ob die Bremer Pläne
       verfassungskonform sind. Die Bürgerschaft schob daher den Beschluss der
       Wahlreform auf und bat das Bremer Landesverfassungsgericht, das
       „Staatsgerichtshof“ genannt wird, um ein Gutachten.
       
       ## Ausnahme nur für EU-BürgerInnen
       
       Der Staatsgerichtshof entschied jetzt, dass die Wahlreform gegen die Bremer
       Landesverfassung verstoße. Der dortige Volksbegriff sei der Gleiche wie im
       Grundgesetz. Also gälten auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
       von 1990, dass in Deutschland grundsätzlich nur deutsche StaatsbürgerInnen
       wählen dürfen. Die im Grundgesetz später eingefügte Ausnahme für
       EU-BürgerInnen gälte nur für diese und nur für Kommunalwahlen.
       
       Wie schon das Bundesverfassungsgericht verwies auch der Staatsgerichtshof
       auf das Staatsbürgerschaftsrecht. Wer mitwählen wolle, so die
       Argumentation, müsse sich einbürgern lassen. Das deutsche Staatsvolk könne
       sich dem gesellschaftlichen Wandel anpassen und sei nicht unveränderbar.
       
       Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs fiel mit sechs zu eins
       Richterstimmen. Gegen die Mehrheit stimmte nur die Rechtsprofessorin Ute
       Sacksofsky. Sie erklärte, dass nach der Grundgesetzänderung im Jahr 1992
       die strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts obsolet geworden
       seien.
       
       24 Mar 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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