# taz.de -- Gesetzreform gegen Rassismus: Strafverschärfung für Hass
       
       > Justizminister Heiko Maas plant, dass Tatmotive künftig eine größere
       > Rolle beim Strafmaß spielen sollen. Rassismus wiegt schwerer als pure
       > Rauflust.
       
 (IMG) Bild: Heiko Maass will menschenfeindlichen Straftaten Einhalt gebieten
       
       FREIBURG taz | Wer rassistische Straftaten begeht, muss künftig mit
       härteren Strafen rechnen. Menschenverachtende Motive sollen künftig bei der
       Strafzumessung stärker berücksichtigt werden. Das sieht ein neuer
       Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vor, der der taz
       vorliegt.
       
       Geändert werden soll die Vorschrift, die im Strafgesetzbuch die
       Strafzumessung für alle Delikte regelt (§ 46). Schon bisher heißt es dort,
       dass bei der konkreten Festlegung des Strafmaßes „die Beweggründe und Ziele
       des Täters“ einzubeziehen sind. Künftig sollen dort ausdrücklich
       „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Ziele
       und Beweggründe erwähnt werden.
       
       Die konkrete Strafzumessung obliegt den Gerichten. Das Gesetz gibt nur
       einen Strafrahmen vor. Bei Körperverletzung zum Beispiel droht dem Täter
       eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Im Urteil
       muss das Gericht nun abwägen, ob der konkrete Täter aus rassistischen
       Gründen geprügelt hat. Dann soll die Strafe höher ausfallen als bei purer
       Rauflust. Das gleiche gilt zum Beispiel für rassistische Brandstiftungen
       oder rassistische Beleidigungen. Nur bei Mord gilt immer das gleiche
       Strafmaß: lebenslänglich.
       
       Maas’ Begründung des Gesetzentwurfs erweckt den Eindruck, als hätte die
       Neuregelung vor allem symbolische Bedeutung. Die Berücksichtigung
       rassistischer Motive entspreche der „weitgehend gängigen Praxis“ der
       Gerichte, heißt es. Die Bedeutung menschenverachtender Motive will Maas
       lediglich „noch stärker hervorheben“. Damit will der Minister grundlegende
       Wertungen der Gesellschaft im Strafrecht „dokumentieren“.
       
       ## Zunahme von Freiheitsstrafen erwartet
       
       Anders las sich das in einem Gesetzentwurf, den die SPD Ende 2011 kurz nach
       Aufdeckung des NSU-Terrors eingebracht hatte. Mit der inhaltlich gleichen
       Gesetzesänderung wollte die SPD die Gerichte anhalten, „stärker als bisher“
       hassgeleitete Motive bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. „Dies
       dürfte zu einer Zunahme von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und damit zu
       einer Steigerung der Belegungszahlen im Strafvollzug führen“, hieß es
       weiter. Nach dieser Lesart würde das Strafrecht also nicht nur
       verdeutlicht, sondern handfest verschärft.
       
       Maas setzt mit seinem Gesetzentwurf einen Auftrag des Koalitionsvertrags
       um. Er knüpft auch an internationale Entwicklungen an. „Hassverbrechen“
       (hate crimes) werden in vielen Ländern härter bestraft als normale Delikte,
       weil sie eine einschüchternde Wirkung auf ganze Bevölkerungsgruppen haben.
       Auch Gremien der UNO und des Europarats haben Deutschland schon
       aufgefordert, entsprechende Regelungen zu schaffen.
       
       Härtere Strafen für Hassverbrechen, das ist in Deutschland kein reines
       SPD-Projekt. Als erster forderte dies im Jahr 2000 der CDU-Innenminister
       von Brandenburg, Kurt Schelter. Er schlug damals einen Strafrahmen von
       einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Seitdem wird in Deutschland
       alle paar Jahre über Strafzuschläge für Hassverbrechen diskutiert.
       Entsprechende Gesetzentwürfe sind zwar nicht mehr so radikal wie der
       Schelter-Vorschlag, wurden im Bundestag aber immer abgelehnt.
       
       Auch Juristenverbände waren bisher skeptisch. Zum SPD-Entwurf von 2011
       erklärte etwa die Bundesrechtsanwaltskammer, dies sei ein
       „verfassungsrechtlich bedenklicher Versuch, auf die Beweiswürdigung und
       Strafzumessung durch das jeweils erkennende Gericht einzuwirken“. Es drohe
       das Abgleiten in ein „Gesinnungsstrafrecht, ohne Bezug zur Tat“.
       
       18 Apr 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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