# taz.de -- Verfassungsgericht zu Hartz-IV: Leverkusen verliert mal wieder
       
       > Es bleibt dabei: Nur ein Viertel der Städte und Kreise darf
       > Hartz-IV-Bezieher allein betreuen. 15 Landkreise und Kommunen scheitern
       > mit ihrer Klage.
       
 (IMG) Bild: Die Verwaltung der Arbeitslosen gehört nicht zur kommunalen Selbstverwaltung
       
       KARLSRUHE taz | Sie wollten Arbeitslose allein betreuen, dürfen es aber
       nicht. 14 Landkreise und die Stadt Leverkusen scheiterten nun auch vor dem
       Bundesverfassungsgericht. Ihre kommunalen Rechte seien nicht verletzt,
       entschieden die Richter.
       
       Üblicherweise werden die Jobcenter für Hartz-IV-Bezieher von Kommunen und
       Arbeitsagentur gemeinsam getragen. Viele Kommunen glauben aber, dass sie
       die Aufgabe ohne Abstimmung mit der Arbeitsagentur besser erledigen können.
       Das Gesetz sieht vor, dass maximal ein Viertel der 440 Städte und Kreise
       als sogenannte „Optionskommunen“ Hartz-IV-Bezieher allein betreuen dürfen.
       Das Interesse war jedoch größer. 33 Kommunen gingen leer aus, 15 von ihnen
       klagten in Karlsruhe.
       
       Doch sie hatten keinen Erfolg. Die Hartz-IV-Verwaltung sei keine „örtliche“
       Angelegenheit und daher nicht als kommunale Selbstverwaltung im Grundgesetz
       garantiert, erklärten die Richter. Das Grundgesetz schreibe nur vor, dass
       die Zusammenarbeit von Kommunen und Arbeitsagentur bei der Grundsicherung
       die „Regel“ ist (Artikel 91e). Der Bundestag konnte daher politisch
       festlegen, wie viele Optionskommunen es geben soll: Es hätten etwas mehr
       als 25 Prozent sein können, aber auch weniger. Leverkusen und die
       Landkreise müssen also weiter mit der ungeliebten Arbeitsagentur
       zusammenarbeiten.
       
       Erfolg hatte nur der bayerische Landkreis Roth. Er war nicht zum Zuge
       gekommen, weil im dortigen Kreistag lediglich eine einfache Mehrheit für
       die Bewerbung als Optionskommune votiert hatte. Das Gesetz verlangt jedoch
       eine Zweidrittelmehrheit, um Stabilität sicherzustellen.
       
       Diese Vorschrift ist verfassungswidrig, entschied nun der Zweite Senat des
       Bundesverfassungsgerichts. Der Bund darf den Kommunen nicht vorschreiben,
       wie sie ihre Entscheidungen zu treffen haben. Das dürften nur die
       Bundesländer, deren Angelegenheit das Kommunalrecht sei.
       
       Das Zulassungsverfahren für die maximal 110 Optionskommunen muss nun aber
       nicht wiederholt werden, obwohl neben dem Landkreis Roth noch rund zwanzig
       andere Städte und Kreise an der Zweidrittelhürde scheiterten. Die Richter
       werteten die Rechtssicherheit höher, auch um Chaos für die
       Hartz-IV-Bezieher zu verhindern. Selbst der Landkreis Roth wurde zunächst
       nicht als Optionskommune zugelassen, sondern muss einen neuen Antrag
       stellen, wenn ein Platz frei wird. (Az. 2 BvR 164/11)
       
       7 Oct 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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