# taz.de -- Urteil über künstliche Befruchtung: Ehe besser fürs Kind, sagt das Gesetz
       
       > Krankenkassen dürfen Unverheirateten nicht die künstliche Befruchtung
       > zahlen, entscheidet das Bundessozialgericht: Nur der Gesetzgeber könne
       > das ändern.
       
 (IMG) Bild: Künstliche Befruchtung mittels einer Mikropipette unter dem Mikroskop.
       
       FREIBURG taz | Krankenkassen dürfen bei unverheirateten Paaren nicht einmal
       freiwillig die Kosten der künstlichen Befruchtung übernehmen. Das entschied
       jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Nur der Gesetzgeber könne
       dies beschließen.
       
       Ausgelöst hatte den Rechtsstreit eine Krankenkasse in Berlin, die BKK
       Verkehrsbau Union mit 400.000 Versicherten. Um sich im Wettbewerb der
       Kassen hervorzuheben, beschloss sie eine besonders großzügige Finanzierung
       der künstlichen Befruchtung. Nicht nur 50 Prozent der Kosten wollte die
       Kasse zahlen, sondern 75 Prozent.
       
       Auch die gesetzlichen Altersgrenzen sollten nicht gelten. Vor allem aber
       sollten nicht nur Ehepaare, wie vom Gesetz vorgesehen, sondern auch „Paare
       in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft“ den Zuschuss von der
       Kasse bekommen.
       
       Die neuen Versicherungsregeln wurden in der Satzung der Krankenkasse
       niedergelegt und dem Bundesversicherungsamt zur Genehmigung vorgelegt. Dort
       wurden die freiwilligen Zusatzleistungen abgenickt – außer der Ausweitung
       auf unverheiratete Paare.
       
       ## Auf Ehepaare beschränkt
       
       Das Bundesgesundheitsministerium hatte dagegen Bedenken, weil das
       Kindeswohl laut gesetzlicher Wertung in Ehen besser gewahrt sei. Nur der
       Gesetzgeber könne diese Wertung verändern. Gesundheitsminister war damals
       ausgerechnet der FDP-Liberale Daniel Bahr.
       
       Tatsächlich ist die gesetzliche Pflicht, die Kosten der künstlichen
       Befruchtung zu bezuschussen, auf Ehepaare beschränkt (Paragraf 27a SGB V).
       Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ungleichbehandlung in einem Urteil
       von 2007 auch akzeptiert.
       
       Der Gesetzgeber dürfe in Ehen stabilere Rahmenbedingungen für Kinder sehen
       als in sonstigen Beziehungen. Der Bundestag könne die Leistungspflicht der
       Kassen allerdings auch ausweiten, so Karlsruhe damals.
       
       Die Berliner BKK argumentierte nun, dass auch sie als Kasse freiwillig mehr
       leisten dürfe als das gesetzliche Minimum. Schließlich erlaube das Gesetz
       ausdrücklich zusätzliche Leistungen bei der künstlichen Befruchtung
       (Paragraf 11 SGB V).
       
       ## Ausweitung nicht erlaubt
       
       Wie schon die Vorinstanz, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
       entschied nun aber auch das Bundessozialgericht gegen die fortschrittliche
       Kasse. Sie dürfe zwar Ehepaaren zusätzliches Geld für die Befruchtung
       zahlen, aber nicht die Leistung auf unverheiratete Paare ausweiten. Das
       widerspreche der gesetzlichen Wertung. Diese gehe davon aus, dass nur
       Ehepaare gefördert werden, und das auch nur mit eigenen Ei- und
       Samenzellen.
       
       „Dem Gesetz liege die Vorstellung einer „Paarbeziehung von Mann und Frau“
       zugrunde, „in der gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird,
       solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann“, so das
       BSG. Die Ehe werde dort als „eine Lebensbasis für ein Kind“ angesehen, „die
       den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche
       Partnerschaft.“ (Az.: B 1 A 1/14 R) 
       
       Nun ist der Bundestag gefragt. Er könnte nun generell die
       Kassenfinanzierung für künstliche Befruchtung auch für unverheiratete Paare
       öffnen. Er könnte als Kompromiss aber zumindest den willigen Kassen eine
       freiwillige Leistung erlauben.
       
       18 Nov 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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