# taz.de -- Gefahrengebiete in Hamburg: Richter zweifelt an der Polizei
       
       > Das Hamburger Oberverwaltungsgericht nennt das polizeiliche Vorgehen in
       > einem 2011 zum Gefahrengebiet erklärten Teil der Stadt rechtswidrig.
       
 (IMG) Bild: Nicht durchweg rechtens, sagt das Oberverwaltungsgericht: Polizeieinsatz gegen Klobürsten im Hamburger Gefahrengebiet Anfang 2014
       
       HAMBURG taz | Klare Worte im Saal 5.01 des Hamburgischen
       Oberverwaltungsgerichts – und eine Ohrfeige für die Polizei. Als die am
       Vorabend des 1. Mai 2011 die Personalien und zudem präventiv einen
       mitgeführten Rucksack einer linken Aktivistin überprüfte, handelte sie
       rechtswidrig. Das gesamte Schanzenviertel war damals zum polizeilichen
       Gefahrengebiet erklärt worden, nachdem es in den Vorjahren um die besetzte
       „Rote Flora“ herum zu Randale gekommen war.
       
       Obwohl es für die aktuelle Entscheidung nicht von Bedeutung war, hielt das
       Gericht am Donnerstag verdachtsunabhängige Personenkontrollen in solchen
       Gefahrengebieten auch grundsätzlich für verfassungswidrig: Der
       entsprechende Passus im Hamburger Polizeigesetz über die Datenverarbeitung
       (PolDVG) lässt dem Vorsitzenden Richter Joachim Pradel zufolge
       „Normenklarheit und Bestimmtheitsgebot“ vermissen, wie sie
       „Kerngrundrechtseingriffe“ rechtfertigen könnten.
       
       Ziel des polizeilichen Vorgehens war 2011, Personen zu überprüfen, „die
       augenscheinlich der linken Szene angehören“, um Ausschreitungen
       vorzubeugen. Das stellte laut Pradel mindestens eine Diskriminierung dar.
       Sollte eine bestimmte politische Überzeugung gemeint gewesen sein, wäre es
       aus Sicht des Gerichts sogar ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im
       Grundgesetz.
       
       ## „Pech gehabt“
       
       Die Schanzen-Aktivistin Claudia Falke hatte am Abend des 30. April 2011 ein
       Aufenthaltsverbot für ihr eigenes Wohnviertel erteilt bekommen. Zuvor hatte
       eine Polizistin ihren Rucksack überprüft. Als sie Protest äußerte, kam
       Falke gar für eine Nacht in Gewahrsam. Rechtswidrig war aus Sicht des
       Gerichts schon die Durchsuchung des Rucksacks: Sogar das PolDVG sehe nur
       eine „in Augenscheinnahme“ vor. Wie die beteiligte Polizistin selbst
       eingeräumt hatte, hatte sie in das Gepäckstück gegriffen, um etwas zur
       Seite zu schieben – ausgeschlossen, sagte jetzt Richter Pradel: „Wo man
       nichts sieht, hat man eben Pech gehabt.“
       
       Auf Wunsch von Falkes Anwälten, aber auch mit dem Einverständnis der
       anwesenden Polizei-Justitiarin widmete sich Pradel in einem Exkurs dem
       Gefahrengebiet-Passus in dem Gesetz: Das Gericht hege erhebliche Zweifel
       daran, ob die Maßnahmen überhaupt zur Verhütung von Straftaten geeignet
       seien – und damit verfassungskonform. Ein Eingriff ins informationelle
       Selbststimmungsrecht und in den allgemeinen Persönlichkeitsschutz setze
       konkrete „Tatsachen“ voraus: So müsse von der jeweiligen Person eine
       Straftat von „erheblicher Bedeutung“ zu befürchten sein, sagte Pradel: „Wir
       brauchen eine Nähe zur Gefahr und eine Nähe der Gefahr zu dem Betroffenen.“
       
       Dagegen seien etwa Lageerkenntnisse der Polizei nur eine Bewertung, sagte
       der Richter. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine präventive Kontrolle
       gegen 20 Uhr Stunden später Straftaten verhindern können solle, befand der
       Richter. Es sei denn, die Personalienkontrolle hätte nur dem Zweck gedient,
       die betroffene Person aus der Gegend fernzuhalten und etwaige
       Folgemaßnahmen greifen zu lassen. Das Aufenthaltsverbot und den Gewahrsam
       hatte in Falkes Fall 2012 bereits das Verwaltungsgericht für rechtswidrig
       erachtet.
       
       ## Verfassungsgericht soll prüfen
       
       Verfassungsrechtliche Bedenken sieht das OVG auch bei den zeitlich
       unbegrenzten Gefahrengebieten, wie Anfang vergangenen Jahres eines über
       mehrere Stadtteile verhängt worden war. Er wisse nicht, sagte Pradel
       sarkastisch, wie viele der Richter an seinem Gericht davon betroffen
       gewesen seien. Polizei und Innenbehörde sollten den entsprechenden Passus
       dem Landesverfassungsgericht zur Normenprüfung vorlegen. Im
       Koalitionsvertrag haben Hamburgs SPD und Grüne vereinbart, gegebenenfalls
       das Gesetz an die Rechtssprechung anzupassen.
       
       Verkünden will das OVG das Urteil am 13. Mai.
       
       16 Apr 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Kai von Appen
       
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