# taz.de -- Urteil zu Zugangsprovidern: Netzsperren ja – aber bitte präzise
       
       > Der Europäische Gerichtshof hält das Blockieren von illegalen Filmseiten
       > wie kino.to für zulässig. Das dürfe aber legale Angebote nicht
       > beeinträchtigen.
       
 (IMG) Bild: Provider können zu Netzsperren verpflichtet werden.
       
       KARLSRUHE taz | Internetprovider können verpflichtet werden, Seiten mit
       illegalen Film- und Musikangeboten zu sperren. Rechtmäßige Zugriffe aufs
       Internet dürfen dabei aber nicht beeinträchtigt werden. Dies entschied
       jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Österreich, der
       grundsätzliche Bedeutung hat.
       
       Konkret ging es um die Seite kino.to. Zu ihren besten Zeiten luden sich
       dort täglich hunderttausende Internetnutzer illegal angebotene Filme und
       Serien herunter. Seit Juni 2011 ist kino.to vom Netz, die Verantwortlichen
       wurden strafrechtlich verurteilt.
       
       Im Mai 2011, als kino.to noch aktiv war, untersagte das Wiener
       Handelsgericht dem österreichischen Internetprovider UPC, seinen Kunden
       weiter den Zugang zu kino.to zu vermitteln. Das hatten betroffenen
       Filmfirmen beantragt. UPC protestierte, man habe mit kino.to doch gar
       nichts zu tun. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dann dem EuGH die
       Frage vor, ob solche Websperren auch bei reinen Zugangsprovidern möglich
       sind.
       
       Auszulegen war dabei die EU-Urheberrechts-Richtlinie von 2001. Danach
       können Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen „Vermittler“
       beantragen, wenn deren Dienste zur Verletzung von Urheberrechten genutzt
       werden.
       
       ## „Hohes Schutzniveau“ für Urheberrechte
       
       Bisher hatte der EuGH nur entschieden, dass gegen Provider vorgegangen
       werden kann, auf deren Servern die rechtswidrigen Inhalte liegen
       (sogenannte Host-Provider). Auch gegen Tauschnetzwerke, bei denen die
       Teilnehmer illegale Inhalte zugleich hoch- und runterladen, konnte
       vorgegangen werden.
       
       In seinem neuen Urteil entschied der EuGH nun, dass auch Zugangsprovider
       wie UPC als „Vermittler“ gelten und zu Maßnahmen verpflichtet werden
       können. Dass UPC keine Geschäftsbeziehung mit kino.to hatte, sei
       unerheblich, so die Richter, denn die Richtlinie fordere ein „hohes
       Schutzniveau“ für die Urheberrechte. Es müsse auch nicht nachgewiesen
       werden, dass UPC-Kunden sich bei kino.to bedient hatten. Die Richtlinie
       verfolge auch „präventive“ Zwecke, so die Richter.
       
       Der EuGH stellt allerdings fest, dass nicht nur die Grundrechte der
       Filmfirmen geschützt werden müssen, sondern auch die der Internetanbieter
       und -nutzer. Die kollidierenden Grundrechte müssten zu einem „angemessenen
       Ausgleich“ gebracht werden. So können Internetfirmen nur zu „zumutbaren“
       Sperrmaßnahmen verpflichtet werden.
       
       Das heißt wohl, dass von den Providern keine besonders teuren oder
       aufwändigen Sperrmaßnahmen verlangt werden können. Nähere Vorgaben zu den
       Sperrmethoden machte der EuGH nicht. Was „zumutbar“ ist, müssen nun die
       nationalen Gerichte entscheiden.
       
       Eine für die Internetnutzer wichtige Ansage machte der EuGH dann aber doch
       noch. Sperren illegaler Seiten dürfen nicht dazu führen, dass die Nutzer
       beim Zugriff auf legale Angebote beeinträchtigt werden. Sperren müssen also
       präzise sein. Ein „overblocking“ macht die Sperre unzulässig.
       
       Die Filmfirmen können von den Internetprovidern also nicht unbedingt
       verlangen, dass Seiten wie kino.to vollständig gesperrt werden. Wenn dies
       nur unter Beeinträchtigung der Internetkunden möglich ist, müssen Methoden
       genügen, die den Zugang zu illegalen Seiten lediglich „erschweren“, so der
       EuGH.
       
       Nach bisheriger deutscher Rechtsprechung ist die Haftung von
       Zugangsprovidern ausgeschlossen“, erklärte der Provider-Verband eco im
       Vorfeld.
       
       27 Mar 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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