# taz.de -- EU-Gerichtshof über Urheberrecht: Internetsperren sind möglich
       
       > Netzprovider können verpflichtet werden, den Zugang zu illegalen
       > Filmbörsen zu erschweren. Diese Meinung vertritt der Generalanwalt am
       > EuGH.
       
 (IMG) Bild: Einen Film herunterladen? Bald könnte sich einiges ändern, auch in Deutschland.
       
       FREIBURG taz | Internetprovider können grundsätzlich dazu gezwungen werden,
       den Zugang zu illegalen Film-Websites wie kino.to zu sperren. Diese
       Auffassung vertrat am Dienstag der unabhängige Generalanwalt Pedro Cruz
       Villalon in einem Grundsatzverfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH).
       Der EuGH folgt in der Regel den Empfehlungen des Generalanwalts.
       
       Die Internetseite kino.to, die von rund 200.000 Menschen täglich genutzt
       wurde, bot Tausende Filme zum kostenlosen Herunterladen an und verstieß
       damit massiv gegen die Urheberrechte. Seit Juni 2011 ist die Seite
       geschlossen, und die Macher der Seite wurden strafrechtlich verurteilt.
       
       Im Mai 2011, als kino.to noch aktiv war, untersagte das Wiener
       Handelsgericht dem österreichischen Internet-Provider UPC, seinen Kunden
       weiter den Zugang zu kino.to zu vermitteln. UPC protestierte, man habe mit
       kino.to gar nichts zu tun. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dann
       dem EuGH die Frage vor, ob solche Internetsperren auch bei reinen
       Zugangsprovidern möglich sind.
       
       Die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten
       stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen
       Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur
       Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden.“
       
       Bisher hatte der EuGH nur entschieden, dass gegen Provider vorgegangen
       werden kann, auf deren Servern die rechtswidrigen Inhalte liegen
       (sogenannte Host-Provider). Auch gegen Tauschnetzwerke, bei denen die
       Teilnehmer illegale Inhalte zugleich hoch- und runterladen, kann
       vorgegangen werden.
       
       Der Generalanwalt sprach sich nun dafür aus, dass grundsätzlich auch
       Internetfirmen in die Pflicht genommen werden können, deren Kunden nur
       illegal angebotene Inhalte herunterladen (sogenannte Zugangsprovider). Ohne
       sie kämen die urheberrechtlich geschützten Filme nicht ans Ziel.
       
       ## Das Urteil ist in mehreren Monaten zu erwarten
       
       Allerdings lehnte der Generalanwalt unbestimmte Vorgaben ab, wie sie im
       österreichischen Recht möglich sind. Danach kann von den Providern verlangt
       werden, den Zugang zu bestimmten Seiten zu verhindern, egal wie sie es
       anstellen. Hier sei das Gleichgewicht der Interessen nicht gewahrt und
       deshalb das Unternehmergrundrecht der Provider verletzt. Sperrten sie die
       Seiten mit wenig effizienten Methoden, könnten sie Ärger mit den
       Rechte-Inhabern bekommen. Sperren sie brachial und erfassen dabei auch
       legale Inhalte, sind die Kunden zu Recht empört.
       
       Zulässig können aber gerichtliche Anordnungen sein, bei denen dem
       Acces-Provider konkret aufgegeben wird, wie er eine Seite à la kino.to
       sperren soll, zum Beispiel durch eine Manipulation des DNS-Servers, der die
       IP-Adresse in einen verständlichen Domain-Namen übersetzt.
       
       Die Abwägung der Grundrechte soll dabei, so Generalanwalt Cruz Villalon,
       den nationalen Gerichten überlassen werden. Eine Websperre sei aber nicht
       deshalb ungeeignet, weil sie von geübten Nutzern leicht umgangen werden
       kann, es gebe auch ungeübte Nutzer. Allerdings sollten sich Rechte-Inhaber
       immer zuerst an die Host-Provider wenden und erst dann an die
       Access-Provider.
       
       Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet und dann auch für Deutschland
       relevant sein. „Nach derzeitiger deutscher Rechtsprechung ist die Haftung
       von Access-Providern ausgeschlossen“, erklärt Oliver Süme vom
       Provider-Verband eco.
       
       26 Nov 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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