# taz.de -- Rechtliche Konsequenzen von Sylt-Video: Auch Rassist:innen geschützt
       
       > „Ausländer Raus“-Rufe allein sind nicht strafbar, es braucht weitere
       > Begleitumstände. Arbeitsrechtliche Konsequenzen gibt es nur für
       > Beamt:innen.
       
 (IMG) Bild: Hat das Sylt-Video nicht gesehen: Eine Statue der Justitia hält eine Waage in der Hand
       
       Die rassistischen Gesänge „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ im
       teuren Pony-Club auf Sylt können [1][straf- und arbeitsrechtliche Folgen]
       haben – aber vermutlich weniger als allgemein angenommen wird. Das Zeigen
       des Hitlergrußes ist grundsätzlich strafbar. Es gilt als Verwendung des
       Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation. Es droht eine
       Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, so das Strafgesetzbuch
       (§ 86a).
       
       Nicht strafbar ist dagegen [2][das Andeuten eines Hitler-Bärtchens]. Das
       schmale Hitler-Bärtchen ist ein Kennzeichen von Adolf Hitler, aber nicht
       der NSDAP. Parolen wie „Ausländer raus“ gelten nicht per se als strafbar.
       Um eine strafbare Volksverhetzung anzunehmen, müssen weitere
       Begleitumstände hinzutreten, etwa die Verwendung von NS-Kennzeichen. Dies
       entschied schon 1984 der Bundesgerichtshof.
       
       Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verurteilte 2001 einen
       [3][Rechtsextremisten] wegen Volksverhetzung, weil er in Guben in einer
       etwa 50-köpfigen Gruppe mitging, aus der heraus unter anderem „Ausländer
       raus“ gerufen wurde und er selbst eine Reichskriegsflagge trug. Die Gruppe,
       der auch junge Männer in Bomberjacken und mit Springerstiefeln angehörten,
       habe so bedrohlich gewirkt, dass mehrere Anwohner die Polizei riefen.
       
       Vor dem Hintergrund von zuvor erfolgten rechtsextremen Gewalttätigkeiten
       gegen Ausländer in Guben und ganz Brandenburg sah das OLG hier gleich zwei
       Formen der Volksverhetzung erfüllt, zum einen die Aufstachelung zum Hass
       gegen Teile der Bevölkerung, zum anderen die Aufforderung zu Gewalt- und
       Willkürmaßnahmen gegen diese.
       
       ## Auslegungssache?
       
       Das Bundesverfassungsgericht erinnerte 2010 daran, dass die bloße Forderung
       nach „Ausländerrückführung“ auf einem Plakat nicht zwingend strafbar ist,
       auch nicht mit dem Zusatz „für ein lebenswertes Augsburg“. Die bayerischen
       Gerichte hatten das Plakat so ausgelegt, dass eine Stadt mit Ausländern
       dabei als „nicht lebenswert“ dargestellt werde.
       
       Das Verfassungsgericht hielt das Plakat aber für mehrdeutig. Denkbar sei
       auch, dass Ausländer zwar als Problem verstanden, „nicht aber notwendig als
       verächtlich hingestellt werden“. Das Verfassungsgericht hob die
       Verurteilung wegen Volksverhetzung auf, da sie die Meinungsfreiheit
       verletzte.
       
       Eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen [4][Grölens von „Ausländer
       raus“-Parolen in der Freizeit] ist nicht möglich. Das politische Verhalten
       in der Freizeit geht den Arbeitgeber nichts an, auch wenn er sich selbst
       als weltoffen und tolerant versteht. Erforderlich wäre eine nachhaltige
       Störung des Betriebsfriedens, wenn die Parole etwa auf einer Betriebsfeier
       in Anwesenheit von ausländischen Beschäftigten skandiert werde.
       
       Strenger ist die Rechtslage im öffentlichen Dienst, besonders bei
       Beamt:innen. Diese müssen sich auch außerdienstlich mäßigen und zeigen,
       dass sie für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen.
       
       27 May 2024
       
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