# taz.de -- Karlsruhe zu Kudamm-Raser: Mordurteil gebilligt
       
       > Hamdi H. verursachte den Tod eines Rentners. Das Bundesverfassungsgericht
       > hat keine Einwände gegen die Entscheidung des Berliner Landgerichts.
       
 (IMG) Bild: Die Tauentzienstraße in Berlin nach dem Raserunfall im Februar 2016
       
       FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht lehnte die
       Verfassungsbeschwerde von Hamdi H. ab, der als erster Raser in Deutschland
       wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Er
       hatte 2016 auf dem Berliner Kurfürstendamm bei einem Wettrennen den Tod
       eines Rentners verursacht.
       
       Im Februar 2016 lieferten sich zwei junge Männer – Hamdi H. und Marvin N. –
       nachts um halb eins spontan ein Wettrennen auf dem Kudamm. Ampeln wurden
       ignoriert, die Geschwindigkeit lag zum Schluss bei 160 bis 170
       Stundenkilometer. Kurz vor dem Ziel kollidierte H. auf der Tauentzienstraße
       mit einem Jeep, der bei Grün aus einer Seitenstraße kam. Der Fahrer, ein
       Rentner, hatte keine Chance und starb noch an der Unfallstelle.
       
       Das Landgericht Berlin verurteilte die beiden Raser im Februar 2017 wegen
       Mordes. Doch der BGH hob das Urteil zunächst wieder auf. Ein Tötungsvorsatz
       sei nicht ausreichend bewiesen. Im März 2019 verurteilte das Landgericht
       Berlin die beiden Angeklagten erneut wegen Mordes. Diesmal bestätigte der
       BGH das Mord-Urteil gegen Hamdi H., forderte aber eine neue Verhandlung für
       Marvin N. Das Landgericht Berlin verurteilte N. im März 2021 wegen
       versuchten Mordes zu einer Haftstrafe von 13 Jahren Gefängnis. Auch dieses
       Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
       
       In allen Verhandlungen ging es zentral um die Frage, ob Raser, die den Tod
       eines Menschen verursachen, dabei fahrlässig oder mit Vorsatz handeln.
       Früher wurden Raser in solchen Fällen regelmäßig wegen fahrlässiger Tötung
       zu Bewährungsstrafen verurteilt. Seit es aber in vielen Städten eine stark
       von jungen Migranten geprägte Raserszene gibt, ist das Pendel ins andere
       Extrem ausgeschlagen und werden immer wieder Mord-Urteile mit lebenslanger
       Freiheitsstrafe verhängt. Das Verfahren gegen die Kudamm-Raser war der
       Präzedenzfall.
       
       Beim Bundesverfassungsgericht ging es nun nur um das Mord-Urteil gegen
       Hamdi H. und dessen Bestätigung [1][durch den Bundesgerichtshof (BGH) im
       Juni 2020].
       
       In seiner Verfassungsbeschwerde hatte Hamdi H. gerügt, das Mord-Urteil
       verstoße gegen das Bestimmtheitsprinzip des Grundgesetzes und das
       Schuldprinzip. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass er wegen Mordes
       verurteilt werden könnte. Wenn aus der objektiven Gefährlichkeit einer
       Handlung bereits auf den subjektiven Vorsatz geschlossen werde, könne aus
       fast jeder Gefährdungshandlung im Straßenverkehr ein Mordvorsatz abgeleitet
       werden. Eine Mord-Verurteilung entspreche in Fällen, bei denen die Fahrer
       auf einen guten Ausgang vertrauen, auch nicht der individuellen Schuld.
       
       Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorwürfe nun in einem 26-seitigen
       Beschluss zurück. Zwar seien die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit im
       Strafgesetzbuch nicht definiert, doch habe die Rechtsprechung über
       Jahrzehnte hinweg zumindest bei Tötungsdelikten für einigermaßen klare
       Konturen gesorgt. Die Verfassungsrichter:innen verwiesen auf
       zahlreiche BGH-Urteile, das älteste von 1955.
       
       Danach liegt bedingter Vorsatz vor, „wenn der Täter den Tod als mögliche,
       nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder
       sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes
       abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich
       unerwünscht sein“. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, „wenn der
       Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche
       Erfolg werde nicht eintreten“.
       
       Diese ständige Rechtsprechung habe auch der BGH bei seinem Mord-Urteil
       gegen Hamdi H. angewandt. Dabei habe er auch nicht nur auf die objektive
       Gefährlichkeit des Wettrennens mit extrem hoher Geschwindigkeit abgestellt,
       sondern zusätzlich die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Damit sei
       zugleich das Schuldprinzip gewahrt, so die Verfassungsrichter:innen.
       
       Tatsächlich hatte der BGH auch berücksichtigt, dass Hamdi H. das schwächere
       Auto fuhr und bei der Wettfahrt kurz vor dem Ziel hinten lag. Da er aber
       unbedingt gewinnen wollte, sei er größte Risiken eingegangen. Die
       Vorsitzende BGH-Richterin Beate Sost-Scheible hatte damals ausdrücklich
       betont, dass es sich um eine Einzelfall-Entscheidung handele.
       
       Inzwischen hat sich der Streit um Mord-Urteile gegen Raser etwas entspannt,
       weil der Bundestag 2017 eine neue Strafvorschrift für tödliche Autorennen
       eingeführt hat. Der neue Paragraf 315d sieht Höchststrafen bis zu zehn
       Jahren vor.
       
       Erst am gestrigen Donnerstag hatte das Landgericht Neuruppin einen
       24-Jährigen auf Grundlage dieser Strafnorm zu einer Freiheitsstrafe von
       sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Er hatte im Juli 2021 mit einem
       510 PS-starken Sportwagen auf einer Bundesstraße einen Unfall mit einem
       entgegenkommenden Fahrzeug verursacht. Darin starben zwei Frauen, zwei
       weitere Mitfahrer wurden schwer verletzt.
       
       (Az.: 2 BvR 1404/20)
       
       17 Dec 2022
       
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