# taz.de -- G20-Prozess in Hamburg: Im Schwarzen Block wird gespitzelt
       
       > Haben V-Personen Teilnehmende der G20-Proteste angestiftet? Für den
       > Rondenbarg-Prozess wäre das laut Verteidigung ein Einstellungsgrund.
       
 (IMG) Bild: Wie viele Spitzel sind wohl im Schwarzen Block?
       
       Hamburg taz | V-Personen des Verfassungsschutzes könnten den
       Rondenbarg-Prozess zum Einsturz bringen. Wie in der Hauptverhandlung
       bestätigt wurde, hatte das [1][niedersächsische Landesamt für
       Verfassungsschutz] mehrere V-Personen bei den Protesten gegen den
       G20-Gipfel im Juli 2017 im Einsatz.
       
       Das hatte der Abteilungsleiter Linksextremismus des niedersächsischen
       Landesamtes, Marc-Alexander Schindelar, Ende Juli im Prozess ausgesagt. Die
       Information ist zwar nicht überraschend, aber aufgrund der
       Rechtskonstruktion, die eventuell zur Verurteilung der beiden Angeklagten
       G20-Gegner*innen führen wird, könnte es für die Richterin zum Problem
       werden.
       
       Die Kammer hatte die Anwesenden in einer der letzten Sitzungen des nun
       schon seit Januar andauernden Prozesses darüber informiert, dass sie eine
       Verurteilung in Erwägung ziehe, bei der sie die Angeklagten „nur“ wegen
       Beihilfe zu Straftaten schuldig sprechen würde.
       
       Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft ihnen schweren Landfriedensbruch,
       tätlichen Angriff, versuchte gefährliche Körperverletzung, Bildung einer
       bewaffneten Gruppe und Sachbeschädigung vorgeworfen, [2][ohne ihnen
       individuelle Taten zuzuweisen]. Im Laufe des Verfahrens bröckelten alle
       Vorwürfe, bis auf den des schweren Landfriedensbruchs weg. Doch auch der
       lässt sich nur noch schwer halten. In Betracht komme nun, so die Richterin,
       aber auch ein Schuldspruch wegen Beihilfe zu schwerem Landfriedensbruch.
       
       ## Von „Taten“ zu sprechen, ist gewagt
       
       Und die könnte so ausgesehen haben: Durch ihre Anwesenheit und das Tragen
       szenetypischer Kleidung sollen die G20-Gegner*innen andere zu ihren Taten
       ermutigt und ihnen das Verschwinden in der Masse ermöglicht haben. Von
       „Taten“ zu sprechen, ist allerdings einigermaßen gewagt. Am Rande der
       Demonstration war ein geringer Sachschaden entstanden – zerbrochene
       Gehwegplatten und Mülleimer waren auf die Straße gezerrt, der
       Fahrplanhalter einer Bushaltestelle beschädigt worden.
       
       Aus der Demo wurden außerdem Steine und Böller in Richtung der Polizei
       geworfen, trafen jedoch niemanden. Dieser Steinbewurf ist jedoch für die
       Verhandlung irrelevant, weil er zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem niemand
       mehr die Demo verlassen konnte, weil sie von vorn und hinten von zwei
       Polizeieinheiten angegriffen wurde. Innerhalb von Sekunden zerlegten die
       Polizist*innen die Demo und nahmen Teilnehmer*innen fest. Für eine
       mögliche Schuld der Angeklagten ist nur relevant, ob die Demo schon
       unfriedlich war, als sie sie noch hätten verlassen können.
       
       In den bisher 21 Verhandlungstagen, zu denen die beiden Angeklagten immer
       stundenlang anreisen müssen, ging es vor allem um die Fragen: War die
       Versammlung eine vom Versammlungsrecht geschützte Demo oder ein geschützter
       Protestzug im Rahmen der Fünf-Finger-Taktik, mit denen Protestierende die
       Zufahrtswege der G20-Staatschef*innen lahmlegen wollten? Oder war es ein
       auf Chaos und [3][Zerstörung ausgerichteter Schwarzer Block] wie in der
       Elbchaussee?
       
       ## Bloße Teilnahme am Schwarzen Block nicht strafbar
       
       Auch die bloße Teilnahme an einem Schwarzen Block ist nach bisheriger
       Rechtsprechung nicht strafbar. Sollte die Kammer die Angeklagten dennoch
       verurteilen, wäre das eine gravierende Änderung der gängigen
       Rechtsauslegung.
       
       Doch die Verteidiger*innen wiesen am Donnerstag auf ein Problem hin:
       Wenn das bedrohliche Szenario, zu dem die Angeklagten beigetragen haben
       sollen, durch Mitarbeiter*innen des Verfassungsschutzes mitgestaltet
       wurde, wäre es höchst problematisch, die Demonstrant*innen dafür zu
       verurteilen. „Wir müssen ausschließen, dass staatlich bezahlte Akteure das
       Bedrohungsszenario mitgestaltet haben, für das andere bestraft werden
       sollen“, sagte Verteidiger Sven Richwin. Die V-Personen hätten sonst –
       genau wie die Angeklagten – durch ihre stille Solidaritätsbekundung und das
       Tragen szenetypischer Kleidung Beihilfe geleistet.
       
       Eine solche aktive Teilnahme an kriminellen Handlungen wäre eine
       rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Der Anwalt Adrian Wedel sagte: „Das
       wäre ein rechtsstaatswidriges Verfahrenshindernis und müsste zur
       Einstellung des Verfahrens führen“ – die die Verteidigung sogleich
       beantragte.
       
       ## Waren V-Personen in der Rondenbarg-Demo?
       
       Aber waren die V-Personen aus Niedersachsen – und vermutlich weiteren
       Bundesländern – wirklich in der Rondenbarg-Demo? Der Abteilungsleiter des
       niedersächsischen Verfassungsschutzes hatte das in seiner Zeugenbefragung
       nicht verraten. So konkrete Angaben seien von seiner Aussagegenehmigung
       nicht gedeckt, gab er an.
       
       Aus Sicht der Verteidigung spricht aber einiges dafür. So befanden sich
       unter den am Rondenbarg Festgenommenen der Hamburger Halil Simsek, den der
       Verfassungsschutz vor Gipfel-Beginn als einen von drei
       Hauptorganisator*innen des Protestes im Internet geoutet hatte.
       Unwahrscheinlich, dass die Spitzel sich während der Proteste nicht an seine
       Fersen hefteten.
       
       Zudem befanden sich unter den Festgenommenen bekannte Göttinger Linke – für
       die sich niedersächsische Verfassungsschützer ebenfalls interessiert haben
       dürften. Ende 2018 enttarnten Göttinger Aktivist*innen den V-Mann
       Gerrit Greimann, der als Spitzel an den Protesten teilgenommen hatte.
       
       Zweifelsfrei feststellen, ob Greimann und andere wirklich an der
       Rondenbarg-Demo teilnahmen, konnte das Gericht bisher aber nicht – wegen
       der beschränkten Aussagegenehmigung des VS-Abteilungsleiters Schindelar.
       Die Verteidigung forderte per Eilverfahren das Verwaltungsgericht Hannover
       auf, für Schindelar eine erweiterte Aussagegenehmigung anzuordnen.
       
       Bis zum nächsten Termin am 26. August könnte dort eine Entscheidung
       ergangen sein – dann müsste Schindelar noch mal aussagen. Falls das nicht
       passiert, deutete die Richterin allerdings schon an, dass sie den Prozess
       zu Ende bringen will – notfalls auch, ohne den Zweifel über die Beteiligung
       der V-Personen auszuräumen. Ein Urteil soll am 3. September ergehen.
       
       15 Aug 2024
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Katharina Schipkowski
       
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