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       > Vorm Verwaltungsgericht Hannover geht die Social-Media-Plattform X gegen
       > die Niedersächsische Landesmedienanstalt vor. Es geht um einen Post des
       > Coronakritikers Stefan Homburg
       
 (IMG) Bild: Sein Herz schlägt rechts: Elon Musk per Video beim AfD-Parteitag 2025 in Halle
       
       Von Nadine Conti
       
       Stefan Homburg sieht aus, als freue er sich über die erneute
       Aufmerksamkeit. Er sitzt am Mittwoch in den Zuschauerreihen des
       Verwaltungsgerichts Hannover und verfolgt gespannt den Prozess, den die
       Firma X Internet Unlimited Company (XIUC), früher bekannt als Twitter,
       gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt führt. Wegen seines Posts.
       
       Der 65-jährige Finanzwissenschaftler, [1][früher Professor an der
       Leibniz-Universität Hannover], hatte während der Coronapandemie für Furore
       gesorgt, als er sich vom Maßnahmenkritiker zum Verschwörungstheoretiker
       radikalisierte. Seitdem hat er auch eine hohe Followerzahl in sozialen
       Medien. Bei X sind es 255.000.
       
       Die Posts, um die es hier geht, sollen aber noch viel mehr Personen gesehen
       haben. Während der Fußball-Europameisterschaft im Juni 2024 befasste er
       sich darin mit dem viel diskutierten Wolfsgruß der türkischen Fans – ein
       Erkennungszeichen der rechtsextremistischen Grauen Wölfe, das von vielen –
       wie auch von Homburg – jedoch gern als patriotische Geste verstanden oder
       verharmlost wird.
       
       Homburg beklagte, in Deutschland werde Patriotismus oft angefeindet. Wie
       etwa der Allerweltssatz „Alles für Deutschland“. Nun weiß spätestens seit
       den medial breit rezipierten [2][Verfahren gegen den AfD-Politiker und
       Geschichtslehrer Björn Höcke] so ziemlich jeder, dass die Verwendung dieser
       Parole verboten ist, weil sie der SA zugeordnet wird und damit ein
       verfassungsfeindliches Kennzeichen gemäß [3][Paragraf 86a des
       Strafgesetzbuches] darstellt – wie Hitlergrüße und Hakenkreuze auch.
       
       Homburg ist deshalb [4][in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover
       auch schon zu einer Geldstrafe von 10.400 Euro] verurteilt worden. Das
       Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, weil er Rechtsmittel eingelegt
       hat.
       
       Unabhängig von dieser strafrechtlichen Verfolgung hatte allerdings auch die
       Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) – nach einem Hinweis des
       Bundeskriminalamtes – den Beitrag als verfassungswidrig eingestuft und die
       Plattform X aufgefordert, ihn zu sperren oder zu löschen.
       
       Gegen diesen Bescheid klagt wiederum die Plattform. X greift den Bescheid
       auf mehreren Ebenen an. Inhaltlich bestreitet man, dass der Post
       verfassungsfeindlich ist, stattdessen hält man ihn für von der
       Meinungsfreiheit gedeckt – die [5][X-Eigentümer Elon Musk] ja aber auch
       gern sehr weit auslegt.
       
       Man beruft sich dabei auf die [6][Sozialadäquanzklausel], mit der im
       Paragraf 86a Ausnahmen definiert werden. Wer die verfassungsfeindlichen
       Kennzeichen im Rahmen einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder sonst
       wie aufklärerisch-kritischen Absicht verwendet, darf dies nämlich tun.
       Homburg und mit ihm X behaupten nun, das sei hier der Fall, weil er ja
       gerade die Tabuisierung solcher Begriffe habe beklagen wollen.
       
       Die zweite Ebene ist juristisch diffiziler, aber auch erfolgversprechender.
       Dort bestreitet X schlicht, dass die Landesmedienanstalt überhaupt
       zuständig ist. Die in Irland ansässige Firma erklärt, dass europäisches
       Recht, [7][genauer der Digital Services Act (DSA)] und die
       E-Commerce-Richtlinie, Vorrang haben müssten.
       
       Und die verlangen, dass hier das Herkunftsstaatsprinzip Anwendung findet.
       Damit wäre zunächst einmal Irland zuständig und andere EU-Mitgliedsstaaten
       müssten sich über die vorgeschriebenen Meldewege an die irischen
       Aufsichtsbehörden oder die EU-Kommission wenden.
       
       Die NLM pocht dagegen darauf, dass dies für solche einzelnen Posts oder
       sonstige problematischen Inhalte eben nicht gelte. Sie wird von Elisabeth
       Clausen-Muradian vertreten. Die Medienrechtlerin engagiert sich in ihrer
       Freizeit als grüne Kommunalpolitikerin – was in Homburgs Augen natürlich
       nur bestätigt, dass hier der linksgrün-versiffte Zensurstaat seine Finger
       im Spiel hat.
       
       Die Landesmedienanstalt leitet ihre Zuständigkeit aus dem
       [8][Jugendmedienschutz-Staatsvertrag] (JMStV) und dem
       [9][Medienstaatsvertrag] (MStV) ab, der sie verpflichtet, Abhilfe zu
       schaffen, wenn sie von jugendschutzgefährdenden Inhalten Kenntnis erlangt.
       Niedersachsen ist zuständig, weil Homburg hier lebt und die insgesamt 14
       Landesmedienanstalten sich die entsprechenden Verfahren über die
       [10][Kommission für Jugendmedienschutz] (KJM) entsprechend aufteilen.
       
       Der Digital Services Act, argumentiert Clausen-Muradian, ziele ja vor allem
       darauf, ein europaweit einheitliches Vorgehen bei strukturellen und
       organisatorischen Anforderungen zu schaffen. Das betrifft zum Beispiel
       Altersbeschränkungen oder Meldewege bei Beschwerden – hier soll eben nicht
       jedes EU-Land seine eigenen Regelungen erfinden. Die Verfolgung einzelner
       problematischer Inhalte sei davon aber unberührt. Sonst könne man nationale
       Vorschriften überhaupt nicht mehr durchsetzen.
       
       Um diese Grundsatzfrage dreht sich also der Kern der juristischen
       Auseinandersetzung. Weil der DSA erst seit 2024 in Kraft ist, beschäftigen
       sich damit gerade eine ganze Reihe von Prozessen – zum Beispiel auch gegen
       Pornoplattformen wie Youporn und Pornhub, die auf Zypern ansässig sind.
       
       Eine endgültige Entscheidung ist deshalb in Hannover nicht zu erwarten,
       beide Parteien deuteten schon in der mündlichen Verhandlung an, in die
       nächste Instanz gehen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hätte auch selbst
       die Möglichkeit, die Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
       vorzulegen. Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
       
       24 Sep 2026
       
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 (DIR) [9] https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Medienstaatsvertrag_MStV.pdf
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