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> Vorm Verwaltungsgericht Hannover geht die Social-Media-Plattform X gegen
> die Niedersächsische Landesmedienanstalt vor. Es geht um einen Post des
> Coronakritikers Stefan Homburg
(IMG) Bild: Sein Herz schlägt rechts: Elon Musk per Video beim AfD-Parteitag 2025 in Halle
Von Nadine Conti
Stefan Homburg sieht aus, als freue er sich über die erneute
Aufmerksamkeit. Er sitzt am Mittwoch in den Zuschauerreihen des
Verwaltungsgerichts Hannover und verfolgt gespannt den Prozess, den die
Firma X Internet Unlimited Company (XIUC), früher bekannt als Twitter,
gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt führt. Wegen seines Posts.
Der 65-jährige Finanzwissenschaftler, [1][früher Professor an der
Leibniz-Universität Hannover], hatte während der Coronapandemie für Furore
gesorgt, als er sich vom Maßnahmenkritiker zum Verschwörungstheoretiker
radikalisierte. Seitdem hat er auch eine hohe Followerzahl in sozialen
Medien. Bei X sind es 255.000.
Die Posts, um die es hier geht, sollen aber noch viel mehr Personen gesehen
haben. Während der Fußball-Europameisterschaft im Juni 2024 befasste er
sich darin mit dem viel diskutierten Wolfsgruß der türkischen Fans – ein
Erkennungszeichen der rechtsextremistischen Grauen Wölfe, das von vielen –
wie auch von Homburg – jedoch gern als patriotische Geste verstanden oder
verharmlost wird.
Homburg beklagte, in Deutschland werde Patriotismus oft angefeindet. Wie
etwa der Allerweltssatz „Alles für Deutschland“. Nun weiß spätestens seit
den medial breit rezipierten [2][Verfahren gegen den AfD-Politiker und
Geschichtslehrer Björn Höcke] so ziemlich jeder, dass die Verwendung dieser
Parole verboten ist, weil sie der SA zugeordnet wird und damit ein
verfassungsfeindliches Kennzeichen gemäß [3][Paragraf 86a des
Strafgesetzbuches] darstellt – wie Hitlergrüße und Hakenkreuze auch.
Homburg ist deshalb [4][in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover
auch schon zu einer Geldstrafe von 10.400 Euro] verurteilt worden. Das
Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, weil er Rechtsmittel eingelegt
hat.
Unabhängig von dieser strafrechtlichen Verfolgung hatte allerdings auch die
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) – nach einem Hinweis des
Bundeskriminalamtes – den Beitrag als verfassungswidrig eingestuft und die
Plattform X aufgefordert, ihn zu sperren oder zu löschen.
Gegen diesen Bescheid klagt wiederum die Plattform. X greift den Bescheid
auf mehreren Ebenen an. Inhaltlich bestreitet man, dass der Post
verfassungsfeindlich ist, stattdessen hält man ihn für von der
Meinungsfreiheit gedeckt – die [5][X-Eigentümer Elon Musk] ja aber auch
gern sehr weit auslegt.
Man beruft sich dabei auf die [6][Sozialadäquanzklausel], mit der im
Paragraf 86a Ausnahmen definiert werden. Wer die verfassungsfeindlichen
Kennzeichen im Rahmen einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder sonst
wie aufklärerisch-kritischen Absicht verwendet, darf dies nämlich tun.
Homburg und mit ihm X behaupten nun, das sei hier der Fall, weil er ja
gerade die Tabuisierung solcher Begriffe habe beklagen wollen.
Die zweite Ebene ist juristisch diffiziler, aber auch erfolgversprechender.
Dort bestreitet X schlicht, dass die Landesmedienanstalt überhaupt
zuständig ist. Die in Irland ansässige Firma erklärt, dass europäisches
Recht, [7][genauer der Digital Services Act (DSA)] und die
E-Commerce-Richtlinie, Vorrang haben müssten.
Und die verlangen, dass hier das Herkunftsstaatsprinzip Anwendung findet.
Damit wäre zunächst einmal Irland zuständig und andere EU-Mitgliedsstaaten
müssten sich über die vorgeschriebenen Meldewege an die irischen
Aufsichtsbehörden oder die EU-Kommission wenden.
Die NLM pocht dagegen darauf, dass dies für solche einzelnen Posts oder
sonstige problematischen Inhalte eben nicht gelte. Sie wird von Elisabeth
Clausen-Muradian vertreten. Die Medienrechtlerin engagiert sich in ihrer
Freizeit als grüne Kommunalpolitikerin – was in Homburgs Augen natürlich
nur bestätigt, dass hier der linksgrün-versiffte Zensurstaat seine Finger
im Spiel hat.
Die Landesmedienanstalt leitet ihre Zuständigkeit aus dem
[8][Jugendmedienschutz-Staatsvertrag] (JMStV) und dem
[9][Medienstaatsvertrag] (MStV) ab, der sie verpflichtet, Abhilfe zu
schaffen, wenn sie von jugendschutzgefährdenden Inhalten Kenntnis erlangt.
Niedersachsen ist zuständig, weil Homburg hier lebt und die insgesamt 14
Landesmedienanstalten sich die entsprechenden Verfahren über die
[10][Kommission für Jugendmedienschutz] (KJM) entsprechend aufteilen.
Der Digital Services Act, argumentiert Clausen-Muradian, ziele ja vor allem
darauf, ein europaweit einheitliches Vorgehen bei strukturellen und
organisatorischen Anforderungen zu schaffen. Das betrifft zum Beispiel
Altersbeschränkungen oder Meldewege bei Beschwerden – hier soll eben nicht
jedes EU-Land seine eigenen Regelungen erfinden. Die Verfolgung einzelner
problematischer Inhalte sei davon aber unberührt. Sonst könne man nationale
Vorschriften überhaupt nicht mehr durchsetzen.
Um diese Grundsatzfrage dreht sich also der Kern der juristischen
Auseinandersetzung. Weil der DSA erst seit 2024 in Kraft ist, beschäftigen
sich damit gerade eine ganze Reihe von Prozessen – zum Beispiel auch gegen
Pornoplattformen wie Youporn und Pornhub, die auf Zypern ansässig sind.
Eine endgültige Entscheidung ist deshalb in Hannover nicht zu erwarten,
beide Parteien deuteten schon in der mündlichen Verhandlung an, in die
nächste Instanz gehen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hätte auch selbst
die Möglichkeit, die Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
vorzulegen. Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
24 Sep 2026
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(DIR) [6] https://www.bundestag.de/resource/blob/1118130/kennzeichen-verfassungswidriger-organisationen.pdf
(DIR) [7] /!6045977&SuchRahmen=Print
(DIR) [8] https://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen/jugendmedienschutz-staatsvertrag/
(DIR) [9] https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Medienstaatsvertrag_MStV.pdf
(DIR) [10] https://www.kjm-online.de/
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