# taz.de -- Maskenbeschaffung vor Gericht: Jens Spahn kommt uns wohl doch nicht ganz so teuer
> Beim Bundesgerichtshof deutet sich ein Teilerfolg der Bundesregierung an:
> Für viele der 2020 zu viel gekauften Coronamasken muss sie wohl nicht
> zahlen.
(IMG) Bild: Der Coronamasken-Deal ist jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gelandet
Die Bundesregierung muss nun doch nicht mehrere Milliarden Euro an
Maskenhändler zahlen. Das deutete sich in der mündlichen Verhandlung des
lang erwarteten Pilotprozesses beim Bundesgerichtshof (BGH) an. Allerdings
muss der Bund wohl zumindest dann bezahlen, wenn er eine verspätete
Maskenlieferung selbst verursacht hat.
Als im Frühjahr 2020 die Coronapandemie ausbrach, sollte medizinisches
Personal möglichst mit FFP2-Masken arbeiten. Allerdings gab es in
Deutschland viel zu wenig Masken. Der damalige Gesundheitsminister Jens
Spahn (CDU) griff daher zu einem brachialen Mittel des Beschaffungsrechts:
In einem sogenannten Open-House-Verfahren versprach er Ende März, dass
jeder Händler, der bis zum 30. April mindestens 25.000 FFP2-Masken liefert,
dafür mit 4,50 Euro pro Stück bezahlt wird.
Spahns Strategie war mehr als erfolgreich: Jeder Import-Export-Händler mit
Kontakten nach China versuchte nun, Masken nach Deutschland zu holen. Bald
wurden Spahn [1][rund eine Milliarde FFP2-Masken angeboten.] Er machte
deshalb eine Vollbremsung. Schon ab dem 8. April konnten keine neuen
Angebote mehr eingereicht werden. Und von den bereits zustande gekommenen
Verträgen versuchte sich der Bund mit umstrittenen Argumenten wieder zu
lösen: Die angelieferten Masken seien mangelhaft, seien zu spät geliefert
worden oder die Lieferscheine seien nicht korrekt gewesen. Nur rund 300
Millionen FFP2-Masken wurden letztlich angekauft.
Die leer ausgegangenen Händler prozessieren seitdem gegen die
Bundesrepublik. Mit einigem Erfolg – denn das zuständige Oberlandesgericht
Köln [2][entschied meist zu ihren Gunsten.] Selbst bei Mängeln und
Verspätungen könne die Bundesregierung nicht einfach von den Verträgen
zurücktreten, sondern hätte eine „Frist zur Nacherfüllung“ setzen und den
Händlern eine zweite Chance geben müssen. Weil dies versäumt wurde, müsse
der Bund die Händler bezahlen.
## Revision vor dem BGH
Dagegen ging die Bundesregierung vor den Bundesgerichtshof in die Revision,
wo an diesem Mittwoch verhandelt wurde. Beim BGH zeichnete sich ab, dass
die Bundesregierung gute Chancen auf einen Teilerfolg hat, weil ein großer
Teil der Vertragsrücktritte doch anerkannt werden muss.
Zwar teilt der BGH die Auffassung des OLG Köln, dass die Nachfristsetzung
nicht per AGB ausgeschlossen werden kann, weil dies die Lieferanten
unangemessen benachteilige. Die Lieferung zu einem fixen Zeitpunkt könne
aber verlangt werden, wenn der Lieferzeitpunkt für den Käufer von
„wesentlicher“ Bedeutung ist, betonte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger.
Und so sei es auch im Frühjahr 2020 gewesen: Um die Gesundheitsversorgung
zu sichern, mussten ganz schnell FFP2-Masken für Krankenhäuser und
Arztpraxen besorgt werden, so Richter Bünger in einer „vorläufigen
Einschätzung der Rechtslage“.
## Urteil im Dezember
Allerdings gebe es auch Grenzen, so Bünger. Wenn der Bund selbst die
Verzögerung verantwortet hat, weil er zum Stichtag 30. April logistisch gar
nicht alle Masken auf einmal entgegennehmen konnte, dann könne er einen
Rücktritt auch nicht mit dem Verpassen des Stichtags begründen. Eine
Konstellation, die es nicht selten gab. Der BGH will sein Urteil am 15.
Dezember verkünden.
Derzeit sind noch rund 90 Verfahren von Maskenhändlern bei der Justiz
anhängig. Der Streitwert beträgt rund 2,3 Milliarden Euro, mit Zinsen
sollen es laut Klägerseite sogar 3,8 Milliarden Euro sein. Ganz so teuer
wird es nun wohl nicht werden.
16 Sep 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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