# taz.de -- Beschluss des Verwaltungsgerichts: Görlitzer Park in Berlin-Kreuzberg muss offen bleiben
       
       > Ein Eilantrag von fünf Anwohner:innen ist erfolgreich: Der Berliner
       > Senat hätte die Schließung des Görlitzer Parks in Kreuzberg nicht
       > anordnen dürfen.
       
 (IMG) Bild: Jetzt auch wieder nachts möglich: Menschen sitzen im Görlitzer Park
       
       Der Görlitzer Park muss vorerst offen bleiben. Das Verwaltungsgericht
       Berlin hat am Montag per Beschluss einem entsprechenden Eilantrag von fünf
       Anwohner:innen stattgegeben. Die Klage, die Mitte März bei Gericht
       eingereicht worden war, zielte auf die vom Berliner Senat erlassene
       Allgemeinverfügung, in der die nächtliche Schließung des Parks angeordnet
       worden war. Seit dem 1. März [1][wird dieser jede Nacht von einem
       Sicherheitsdienst abgesperrt].
       
       Das Gericht hat nun die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
       Schließung wiederhergestellt – ab sofort muss der Park demnach wieder
       geöffnet bleiben. Eine endgültige Entscheidung soll in einem späteren
       Hauptverfahren fallen. Die Senatsverwaltung kann gegen die Entscheidung
       Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
       
       Die Allgemeinverfügung sei, so schreibt es das Gericht in dem der taz
       vorliegenden Beschluss, „bereits formell rechtswidrig“, da die
       Senatsumweltverwaltung für den Erlass einer solchen „nicht zuständig“
       gewesen sei. Zuständig sei nach dem Grünanlagengesetz hingegen
       „grundsätzlich die Bezirksverwaltung“, also das Bezirksamt
       Friedrichshain-Kreuzberg. Nur dieses dürfe „Beschränkungen auf bestimmte
       Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen“.
       
       Der Senat hatte dem grün regierten Bezirk im Frühjahr 2024 die
       Zuständigkeit für den Park und die beabsichtige Schließung entzogen,
       nachdem sich das Bezirksamt geweigert hatte, dieser selbst nachzukommen.
       Doch dafür habe es damals an einer Rechtsgrundlage gefehlt, so das Gericht.
       Diese sei erst im Nachhinein hergestellt worden. Begründet hatte der Senat
       sein Handeln mit der Beeinträchtigung eines dringenden Gesamtinteresses
       Berlins.
       
       Einen Eilantrag des Bezirksamts dagegen hatte das Verwaltungsgericht [2][im
       Juli 2024 aus formalen Gründen zurückgewiesen]. Weil der Bezirk selbst Teil
       der Verwaltung des Landes Berlin ist, dürfe er nicht gegen sich selbst
       vorgehen, so die damalige Begründung des Gerichts.
       
       ## Der Bezirk triumphiert
       
       Bezirksbürgermeisterin Clara Herrmann (Grüne) sagte der taz am Montag, sie
       begrüße die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss
       „entspricht der Auffassung des Bezirksamtes“. Der Regierende Bürgermeister
       Kai Wegner (CDU) und der schwarz-rote Senat hätten einen „Bauchklatscher“
       hingelegt. „Die vielen Ressourcen und Gelder, die da reingesteckt wurden,
       hätten besser in andere Maßnahmen investiert werden müssen.“
       
       Als Bezirk habe man „immer deutlich gemacht, dass es Verbesserungen für die
       Anwohner:innen brauche, statt symbolische Maßnahmen wie den Zaun“. Bei
       einem runden Tisch mit Betroffenen der anliegenden Kieze hätten
       „insbesondere die Menschen im Reichenberger Kiez von Verschlechterungen
       durch die Schließung gesprochen“.
       
       ## Zweifel an Einstufung als kriminalitätsbelasteter Ort
       
       Der Senat hatte die Umzäunung des Parks bei einem Sicherheitsgipfel im
       September 2023 beschlossen. Als Begründung dient die Einstufung als
       „kriminalitätsbelasteter Ort“ (kbO). Die Schließung sei notwendig, weil
       Maßnahmen zur Kriminalitätsreduzierung erfolglos geblieben waren, so die
       Argumentation.
       
       Die Klage der Anwohner:innen stellte genau dies in Zweifel. Beigefügt
       war ihr ein kriminologisches Gutachten, in dem moniert wurde, dass es für
       die Einstufung als kbO an hinreichenden Nachweisen fehle. Zudem sei die
       Maßnahme unverhältnismäßig, hieß es in der Klageschrift: „Sie ist nicht
       geeignet, das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung zu erreichen, da sie
       lediglich zu einer örtlichen und zeitlichen Verlagerung der Straftaten
       führt. Jedenfalls ist sie unangemessen, da sie eine Vielzahl von Menschen
       empfindlich in ihrer Freiheit einschränkt.“
       
       Das Gericht argumentiert nun, dass „den Gemeingebrauch einschränkende
       Maßnahmen“ wie der Erlass von Ge- und Verboten „grünanlagenspezifischen
       Zwecken“ dienen müssen. Im Beschluss heißt es: Der Senat zielte „letztlich
       auf eine Maßnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr ab“. Dies ergebe sich aus
       einem Schreiben der Senatsverwaltung an den Bezirk vom Januar 2024, „wonach
       die Maßnahme der Eindämmung der massiven Kriminalität im Park diene, in dem
       sich über Jahre hinweg ein offener Handel mit Betäubungsmitteln und
       Begleitkriminalität in Form von überwiegend Körperverletzungs- und
       Eigentumsdelikten verfestigt habe“.
       
       Zwar sei in dem Schreiben auch argumentiert worden, dass die nächtliche
       Schließung „auch zu einer geringeren Vandalismus- und Vermüllungsrate
       beitragen“ würde und daher „auch unter ökologischen Aspekten sinnvoll“ sei,
       doch allein daraus lasse sich kein „grünanlagenspezifischer Zweck“
       begründen.
       
       Das Bündnis „Görli zaunfrei!“ kündigte an, den Sieg noch am Montagabend im
       Park feiern zu wollen. In einem Statement hieß es: „Der Beschluss beruht
       auf einem formellen Fehler des Senats. Zugleich spricht viel dafür, dass
       die Schließung auch nach der neuen Rechtslage rechtswidrig ist. Die
       Maßnahme ist insbesondere unverhältnismäßig.“
       
       Laut Klägeranwalt David Werdermann gilt der Beschluss formell nur für die
       fünf Kläger:innen: „Es wäre aber absurd und praktisch nicht handhabbar, den
       Park nur für diese fünf Personen zu öffnen. Wir gehen daher davon aus, dass
       der Senat die Vollziehung der Öffnungszeiten insgesamt aussetzt, bis das
       Verwaltungsgericht über die Klage entschieden hat.“
       
       1 Jun 2026
       
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 (DIR) Erik Peter
       
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