# taz.de -- Trotz Ukraine-Krieg: Wehrdienst in Russland für Bundesregierung kein Schutzgrund
> Russen werden in Deutschland nicht automatisch als Flüchtlinge anerkannt,
> nur weil ihnen Einberufung droht. Die Bundesregierung pocht auf
> Einzelfallprüfungen.
(IMG) Bild: Russische Männer in Deutschland: zwischen Zentraler Anlaufstelle für Asylbewerber (ZASt) und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
dpa | Die Bundesregierung sieht im Risiko einer Rekrutierung keinen
generellen Grund für eine Aufnahme [1][russischer Männer als Flüchtlinge in
Deutschland]. Die Erteilung des Schutzes bleibe stets eine
Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich mit einer Sicherheitsüberprüfung
einhergehe, teilte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums mit. Auch
mögliche Ausschlusstatbestände wie die Beteiligung an Kriegsverbrechen
gehöre dazu.
Die bloße Möglichkeit, zum Wehrdienst einberufen zu werden, reiche nicht
aus, damit Asyl oder internationaler Schutz gewährt werde. „Jeder Staat hat
das Recht, für die Landesverteidigung Personal zu rekrutieren“, fügte der
Sprecher hinzu. Die Rekrutierung allein sei „kein schutzauslösendes
Phänomen“.
## Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ging in Berufung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte diese Woche
festgestellt, dass [2][Wehrpflichtige aus der Russischen Föderation] nicht
allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes schutzberechtigt sind.
Dem Kläger war zunächst vom Verwaltungsgericht Berlin subsidiärer Schutz
zugesprochen worden, da es beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem
Druck zu seiner Verpflichtung als sogenannter „Vertragssoldat“ nicht werde
widersetzen können. Ihm drohe die Entsendung in den völkerrechtswidrigen
Angriffskrieg gegen die Ukraine und damit auch die Gefahr, getötet,
verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.
Das [3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf)] ging in Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht entschied dann im Sinne des Bamf.
Zur Begründung hieß es unter anderem, als Grundwehrdienstleistender drohe
dem Kläger nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des
Grundwehrdienstes berge für sich genommen nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Ebenso wenig sei eine
Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde
gegen diese Nichtzulassung beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
30 May 2026
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