# taz.de -- Schutz vor Antisemitismus an FU Berlin: Verwaltungsgericht weist Klage ab
> Der jüdische Student Lahav Shapira scheitert mit einer Klage gegen die FU
> wegen fehlenden Schutzes vor Diskriminierung. Richter lässt Berufung zu.
(IMG) Bild: Lahav Shapira (2. v. l.) im Saal des Berliner Verwaltungsgerichts bei der ersten Verhandlung im Juli 2025
Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine [1][Klage des jüdischen Studenten
Lahav Shapira gegen die Freie Universität (FU) Berlin] als unzulässig
abgewiesen. Das Berliner Hochschulgesetz verleihe einzelnen Personen nicht
das Recht, Schutz vor antisemitischer Diskriminierung einzuklagen,
entschied das Gericht am Montag.
Der heute 32-jährige Shapira hatte gegen die FU geklagt, weil die
Hochschule ihm zufolge vor dem Hintergrund von [2][propalästinensischen
Protesten] keine angemessenen Maßnahmen gegen Antisemitismus auf dem Campus
ergriffen und durch diese Passivität ein „feindliches Umfeld“ mitgeprägt
haben soll.
Shapira sprach von einer „antisemitischen Stimmung“ auf dem Campus. Aus
dieser heraus sei er beleidigt und am Besuch von Einrichtungen der
Universität gehindert worden. Im Februar 2024 wurde Shapira zudem von einem
Kommilitonen in einer Bar in Berlin [3][angegriffen und schwer verletzt];
in dem Fall läuft zurzeit der Berufungsprozess.
Die verwaltungsrechtliche Klage gegen die FU stützte Shapira auf
[4][Paragraf 5 des Berliner Hochschulgesetzes], wonach Universitäten unter
anderem dazu verpflichtet sind, antisemitische Diskriminierung zu
verhindern und zu beseitigen. Das Gericht hat nun aber noch vor der
inhaltlichen Prüfung aus formalen Gründen entschieden, die Regelung
entfalte „einen nur objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschulen, auch
im Rahmen von Konzepten, Diskriminierungen zu verhindern und zu
beseitigen“. Soll heißen: Nur weil ein Einzelner antisemitische
Diskriminierung erfährt, lässt sich aus dem Berliner Hochschulgesetz noch
keine Klagebefugnis ableiten.
## Der Fall könnte in der nächsten Instanz landen
Das Gericht schiebt die Verantwortung damit weg von der Universität und
verweist auf den individuellen Rechtsweg. Werden Studierende angegriffen
oder beleidigt, gelte das konventionelle Polizei- und Ordnungsrecht. Die FU
schmückt sich zudem auf ihrer Webseite mit einem [5][Maßnahmenkatalog].
Neben Ansprechpersonen und einer Antidiskriminierungssatzung gebe es
Workshop-Angebote und psychologische „Support Points“ für Betroffene.
„Studierende müssen sich an der Freien Universität ohne Angst vor
Ausgrenzung oder Bedrohung bewegen können“, erklärte der Präsident der
Freien Universität Berlin, Günter M. Ziegler, am Montag gegenüber der taz:
„Unser Ziel ist ein vielfältiger Campus ohne Diskriminierung, der
Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden ein sicheres und respektvolles
Umfeld bietet.“
Es ist wahrscheinlich, dass der Fall mit der aktuellen Entscheidung nicht
abgeschlossen ist. Der Vorsitzende Richter ließ eine Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu – wegen der grundsätzlichen
Bedeutung des Falls. Es sei erstmals die Frage aufgeworfen wurde, ob der
entsprechende Paragraf im Berliner Hochschulgesetzes ein Recht des
Einzelnen begründet. Auch in der nächsten Instanz könnte also die Frage im
Raum stehen, ob aus dieser Norm eine Schutzpflicht entsteht.
23 Mar 2026
## LINKS
(DIR) [1] /Klage-vor-Berliner-Verwaltungsgericht-/!6098097
(DIR) [2] /Raeumung-eines-Camps-an-der-FU-Berlin/!6006162
(DIR) [3] /Nach-antisemitischer-Attacke/!6083037
(DIR) [4] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HSchulGBE2011V21P5b
(DIR) [5] https://www.fu-berlin.de/presse/informationen/fup/faq/nahost/index.html
## AUTOREN
(DIR) Pauline Cruse
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