# taz.de -- Gerichtsurteil in Bremen: Polizeianwärter darf im Dienst Turban tragen
       
       > Das Bremer Verwaltungsgericht erlaubt einem Polizeianwärter vorläufig das
       > Tragen eines Dastar im Dienst. Für ein Verbot fehle die rechtliche
       > Grundlage.
       
 (IMG) Bild: Will die Bremer Polizei nicht auf dem Kopf eines Kollegen im Dienst sehen: Turbane
       
       Darf ein Polizist im Dienst aus religiösen Gründen einen Turban tragen? In
       Bremen [1][prallen bei dieser Frage gerade staatliches Neutralitätsgebot
       und individuelle Religionsfreiheit aufeinander]. Das dortige
       Verwaltungsgericht hat am Freitag in einem Eilbeschluss vorläufig zugunsten
       eines Polizeianwärters entschieden: Er darf seinen „Dastar“ auch bei
       Einsätzen tragen, bei denen er Kontakt zu Bürger:innen hat.
       
       Der Grund für die Schlappe der SPD-geführten Innenbehörde unter Senatorin
       Eva Högl ist ein handwerklicher Fehler: Der Behörde fehlt die gesetzliche
       Basis für ein solches Verbot.
       
       Der Fall dreht sich um den jungen Sikh Jaspinder Singh, der an der
       Hochschule für öffentliche Verwaltung „Polizeivollzugsdienst“ studiert.
       Sikhs tragen einen Dastar, um ihre ungeschnittenen Haare zu schützen, ihre
       Verbundenheit mit der Religion zu zeigen, und als Symbol für Gleichheit,
       Würde und spirituelle Stärke.
       
       Im Mai vergangenen Jahres trug Singh bei einer Vereidigung zum ersten Mal
       öffentlich Turban und Polizeiuniform. [2][Daraufhin kam es in Bremen zu
       einer Debatte um das Tragen religiöser Zeichen] und über Neutralität im
       Polizeidienst. Für die SPD ist dabei klar, dass das politische
       Neutralitätsgebot für alle gelte, sagte deren innenpolitischer Sprecher
       Kevin Lenkeit. Das SPD-geführte Innenressort betonte, die Polizei müsse als
       staatliche Institution neutral auftreten.
       
       ## Religions-, Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt
       
       Aus Sicht des grünen Koalitionspartners wiederum muss sich die Vielfalt der
       Gesellschaft gerade bei der Polizei widerspiegeln, um Vertrauen in allen
       Bevölkerungsschichten zu stärken und Alltagsrassismus entgegenzuwirken.
       
       In der laufenden Praxisphase wollte Singh dorthin, wo die Polizeiarbeit am
       sichtbarsten ist: zum direkten Kontakt mit der Bevölkerung bei der Streife
       auf der Straße.
       
       Aber der Polizeipräsident und Singhs Vorgesetzte stellten eine Bedingung:
       Der religiöse Turban müsse im Außendienst abgelegt werden. Weil der Student
       dies aus Glaubensgründen verweigerte, wurde er in den Innendienst verbannt,
       während seine Kommiliton:innen Praxiserfahrung im Streifenwagen
       sammelten.
       
       Der angehende Polizist wehrte sich juristisch gegen diese Ausgrenzung. Er
       sah nicht nur seine Religionsfreiheit beschnitten, sondern auch seine
       Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt. Sein Argument: Werden ihm
       essenzielle Praxisinhalte vorenthalten, gefährdet dies seinen Studienerfolg
       und den späteren Zugang zum Beamt:innenverhältnis.
       
       ## Verordnung nie erlassen
       
       Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Klägers und rügte die
       lückenhafte Rechtslage. Zwar erlaubt das [3][Bremer Beamtengesetz (BremBG)
       in Paragraf 56 Abs. 1] allgemeine Regeln zur Dienstkleidung und Ausrüstung.
       Aber das Gericht stellte klar: Wenn es um Eingriffe in das äußere
       Erscheinungsbild geht, die den Kern der Religionsausübung berühren, reicht
       die normale Uniformordnung oder eine interne Dienstanweisung nicht aus.
       
       Hierfür wäre laut Absatz 2 des Paragrafen eine spezifische Rechtsverordnung
       der Innensenatorin notwendig gewesen. Eine solche Verordnung, die klare
       Regeln für religiöse Symbole im Dienst definiert, hat die Innenbehörde aber
       nie erlassen.
       
       Das Gericht betonte, dass der Antragsteller auch als Beamter durch den
       religiösen Bezug des Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung
       betroffen sei. Ohne Verordnung fehlt dem Staat die Handhabe, den Dastar zu
       verbieten. Deshalb wurde die aufschiebende Wirkung der Klage
       wiederhergestellt.
       
       Die Polizeiführung und das Innenressort stützen ihre ablehnende Haltung auf
       ein klassisches Verständnis des staatlichen Neutralitätsprinzips: Aus Sicht
       der Behörde ist die Polizei als Trägerin des Gewaltmonopols zu einer
       strikten weltanschaulichen Distanz verpflichtet.
       
       Ein religiöses Symbol wie der Dastar gefährde diese – optische –
       Unparteilichkeit im Einsatz. Die Uniform solle sicherstellen, dass
       Beamt:innen nicht als Individuen mit privaten Überzeugungen, sondern als
       neutrale Repräsentant:innen des Rechtsstaats wahrgenommen werden.
       
       Dass diese Sichtweise nun mangels einer formalen Rechtsverordnung
       gerichtlich ausgehebelt wurde, trifft die Behörde unvorbereitet. Eine
       Öffnung für den Turban schafft nun unweigerlich Bezugspunkte für weitere
       religiöse Bekleidungsstücke.
       
       ## Die Grünen begrüßen die Gerichtsentscheidung
       
       Die Grünen begrüßen die Entscheidung des Gerichts „vollumfänglich“: Wir
       sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt“, sagt Michael Labetzke,
       innen- und rechtspolitischer Sprecher der grünen Bürgerschaftsfraktion.
       Neutralität bedeute nicht Uniformität im Erscheinungsbild, „sondern
       unparteiisches Handeln im Dienst“. Die neutrale Amtsausübung werde „durch
       das Tragen eines Turbans oder eines Kopftuchs nicht beeinträchtigt“.
       
       In einer ersten Reaktion gegenüber lokalen Medien hieß es seitens des
       Innenressorts zunächst nur, man müsse die schriftliche Begründung des
       Beschlusses intensiv prüfen. Erst danach werde man entscheiden, ob
       Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt wird. Dafür hat die
       Behörde zwei Wochen Zeit.
       
       Der Streit dürfte damit in die nächste Runde gehen. Eine endgültige Klärung
       im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Zwar ist die Entscheidung des
       Verwaltungsgerichts nur ein vorläufiger Sieg im Eilverfahren. Aber sie
       zwingt die Politik dazu, sich zu entscheiden: Will man eine Polizei, die
       Vielfalt zulässt, oder wird man versuchen, die gesetzliche Lücke
       schnellstmöglich durch eine restriktive Verordnung zu schließen?
       
       20 Mar 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Tattoo--und-Kopftuchverbot/!5770719
 (DIR) [2] https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/bremen-polizei-uniform-kommissare-100.html
 (DIR) [3] https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-beamtengesetz-brembg-vom-22-dezember-2009-232413?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-BGBR2010V31P56
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Robert Matthies
       
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