# taz.de -- Vollverschleierung am Steuer: Muslimin scheitert mit Klage
       
       > Eine muslimische Frau wollte in Berlin durchsetzen, dass sie mit
       > Gesichtsverschleierung Auto fahren darf. Das Verwaltungsgericht hat ihre
       > Klage abgelehnt.
       
 (IMG) Bild: Keine Ausnahme erstritten: Die Klägerin und ihr Anwalt vor dem Verwaltungsgericht Berlin
       
       Berlin afp | Das Tragen eines Gesichtsschleiers am Steuer eines Autos
       bleibt einem Gerichtsurteil aus Berlin zufolge verboten. Eine muslimische
       Frau scheiterte am Montag mit einer Klage am Verwaltungsgericht der
       Hauptstadt, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines
       Kraftfahrzeugs mit [1][einem sogenannten Nikab] erstreiten wollte.
       
       Nach der Straßenverkehrsordnung (Stvo) dürfen Personen, die ein
       Kraftfahrzeug führen, [2][ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken,
       dass sie nicht mehr erkennbar sind]. Die Klägerin verwies darauf, dass es
       ihr muslimischer Glaube gebiete, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung nur
       vollverschleiert zeigen dürfe. Auch im Auto sei sie den Blicken fremder
       Menschen ausgesetzt. Daher müsse ihr erlaubt werden, beim Steuern eines
       Autos ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts bis auf die
       Augenpartie zu verschleiern.
       
       Ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hatte
       das Land Berlin abgelehnt. Dagegen richtete sich die Klage.
       
       Das Verwaltungsgericht Berlin wies diese nun ab. Eine Ausnahmegenehmigung
       könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte
       Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Diese müsse hinter anderen
       Verfassungsgütern zurücktreten. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine
       effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die
       Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, erklärte das Gericht.
       
       ## Eingriff in Religionsfreiheit wiege weniger schwer
       
       Das Verhüllungsverbot diene zudem dem Schutz der körperlichen
       Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil Kraftfahrzeugführer, die
       damit rechnen müssten, bei Regelverstößen zur Verantwortung gezogen zu
       werden, sich eher verkehrsgerecht verhielten als Autofahrer, die nicht
       identifiziert werden können.
       
       Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin
       weniger schwer, befand das Gericht. Ein gleich wirksames, aber mit
       geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel stehe nicht zur
       Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines
       Fahrzeugs auferlegt werden. Die Klägerin begehre jedoch eine Ausnahme als
       Lenkerin eines Fahrzeuges.
       
       Für ungeeignet befand das Gericht auch den Vorschlag der Klägerin, einen
       Nikab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ auszustatten
       und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu
       verbinden. Nach Ansicht der Richter wäre damit nicht garantiert, dass die
       Person mit dem Nikab tatsächlich diejenige sei, für die der QR-Code kreiert
       wurde.
       
       Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht
       Berlin-Brandenburg beantragt werden.
       
       27 Jan 2025
       
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