# taz.de -- Urteil bayrischer Verwaltungsgerichte: Keine Redeverbote für Björn Höcke
> Bayerische Behörden verhängten Redeverbote gegen den rechtsextremen
> Thüringer AfD-Chef. Damit scheiterten sie letztlich vor Gericht.
(IMG) Bild: Björn Höcke durfte doch reden in Bayern
Björn Höcke durfte am Wochenende bei zwei Wahlkampfveranstaltungen der AfD
in Bayern sprechen. Die bayerischen Verwaltungsgerichte hoben Redeverbote
der Behörden nach einigem Hin und Her wieder auf.
Das erste Verbot sprach die Stadt Lindenberg im Allgäu aus. Hier wollte
[1][die AfD] am Sonntagabend im städtischen Löwensaal ihre Kandidaten für
die Kommunalwahl in Bayern am 8. März vorstellen. Als die Stadt erfuhr,
dass [2][Björn Höcke, der rechtsextreme Co-Vorsitzende der AfD Thüringen],
als Gastredner auftreten sollte, verbot sie die Veranstaltung.
Dagegen klagte die AfD erfolgreich beim Verwaltungsgericht (VG) Augsburg.
Das Verbot der gesamten Veranstaltung sei unverhältnismäßig, als milderes
Mittel hätte die Stadt Lindenberg ja auch ein Redeverbot nur gegen Björn
Höcke verhängen können.
Den Hinweis nahm die Stadt Lindenberg sofort auf und verhängte ein
Redeverbot gegen Höcke. Wieder klagte die AfD, und wieder hatte sie Erfolg.
Das VG Augsburg hob nun das Redeverbot für Höcke auf, das es selbst
nahegelegt hatte. Es sei ein Missverständnis gewesen. Das Gericht habe nur
beanstandet, dass die Stadt ein Redeverbot für Höcke nicht einmal geprüft
habe.
## Hin und her
Der erste Augsburger Beschluss hatte allerdings auch im oberfränkischen
Seybothenreuth Folgen. Dort war Björn Höcke am Samstag für eine
AfD-Wahlkampf-Veranstaltung angekündigt. Die Gemeinde erteilte ihm unter
Berufung auf das VG Augsburg ein Redeverbot. Das VG Bayreuth billigte das
Redeverbot.
Am Freitagnachmittag klärte dann aber der Münchener Verwaltungsgerichtshof
(VGH) in einer Eilentscheidung die Rechtslage in Lindenberg und
Seybothenreuth. Die Redeverbote für Höcke seien „nicht gerechtfertig“, also
rechtswidrig. Weitere Rechtsmittel waren nicht möglich.
Grundsätzlich müssen Kommunen die Parteien gleichbehandeln. Wenn sie ihre
Räumlichkeiten einzelnen Parteien für Veranstaltungen zur Verfügung
stellen, müssen sie auch alle anderen Parteien zulassen. Eine
Ungleichbehandlung ist nur möglich, wenn Straftaten zu erwarten sind.
In Bayern wurde die Gemeindeordnung allerdings jüngst ergänzt: Danach kann
eine Halle auch schon verweigert werden, wenn nicht-strafbare Inhalte zu
erwarten sind, „die die nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen“ oder wenn
„antisemitische Inhalte“ zu erwarten sind.
## Trotz Ergänzung kein Verbot möglich
Ersteres zielt auf NS-bezogene Äußerungen, die nicht als Volksverhetzung
strafbar sind, weil sie nicht den öffentlichen Frieden stören. Zweiteres
erfasst auch propalästinensische Veranstaltungen, [3][die nicht strafbar
sind, aber von den Behörden als antisemitisch-antiisraelisch eingestuft
werden].
Der VGH München kam nun zum Schluss, dass die Stadt Lindenberg und die
Gemeinde Seybothenreuth keine „hinreichenden Anhaltspunkte“ für
entsprechende Gefährdungen durch Björn Höcke vorliegen hatten. Deshalb habe
die Meinungsfreiheit hier Vorrang und Höcke durfte reden.
Die von den Kommunen angeführte zweifache Verurteilung von Höcke wegen
Verwendung des SA-Slogans „Alles für Deutschland“ genügte den Münchener
Richter:innen nicht, um weitere derartige oder ähnliche Aussagen bei den
konkret anstehenden Auftritten zu befürchten.
In Seybothenreuth demonstrierten am Samstag 300 Bürger:innen gegen
Höcke, in Lindenberg wurden am Sonntagnachmittag 2.000
Gegendemonstrant:innen erwartet.
(Az. 4 CS 26.288 und 4 CS 26.291)
15 Feb 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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