# taz.de -- Arbeitszeiterfassung für Lehrer: Auch wer nicht hinschauen will, hat Pflichten
> Eine Verhandlung zur Arbeitszeiterfassung gewinnt Bremens Personalrat
> Schulen nicht – doch die Behörde wird für ihr absichtliches Wegschauen
> gerügt.
(IMG) Bild: Nicht leicht zu erfassen: Lehrerin beim Korrigieren
Wie viel arbeiten eigentlich Lehrer*innen? Wer macht Überstunden? Wie
viele? Und werden Ruhezeiten eingehalten? Diesen Fragen hat man sich bisher
allenfalls in einzelnen Studien genähert – eine individuelle
Arbeitszeiterfassung gibt es bisher nirgends.
Den Bedarf gäbe es: Die Unterrichtsstunden, die Lehrer*innen ableisten,
sind über Jahrzehnte in etwa gleich geblieben. Oben drauf gekommen sind
viele kleine und große Aufgaben, deren Anteil an der Arbeitszeit nirgendwo
hinterlegt ist. Wer als Lehrkraft zu viel arbeitet, der bekommt dafür
keinen Ausgleich.
Der Personalrat Schulen in Bremen wollte das ändern. Er versuchte, einen
Initiativantrag auf Arbeitszeiterfassung über eine Einigungsstelle
durchzusetzen. Auf den ersten Blick ist der Personalrat nun gescheitert.
Das Oberverwaltungsgericht hat am Dienstag entschieden: Den Antrag hätte
der Personalrat gar nicht über die Einigungsstelle erzwingen dürfen. Der
Grund klingt ein wenig absurd: Der Personalrat hat nur deshalb kein Recht
dazu, weil die Stadt ohnehin zum Zählen verpflichtet ist.
Denn eigentlich ist alles klar bei der Arbeitszeiterfassung: Es gibt ein
Gesetz. Es gibt sehr deutliche Urteile, vom Europäischen Gerichtshof und
auch vom Bundesarbeitsgericht. Einen Antrag auf eine Ausnahme vom Gesetz
für Lehrkräfte hat das Bundesarbeitsministerium abgelehnt. Ja wirklich, es
ist zweifelsfrei entschieden: Arbeitgeber müssen die Angestellten ihre
Arbeitszeit erfassen lassen, und das gilt auch an Schulen.
## Kein Bundesland erfasst die Arbeitszeit
Spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von September 2022
gibt es daran keinen Zweifel mehr. Und doch arbeiten Lehrer*innen
überall in Deutschland noch ohne Arbeitszeiterfassung. Kein einziges
Bundesland hat sich bisher aufgerafft, das Geforderte einzuführen. Die
Länderregierungen als Arbeitgeber vertagen die Einführung einfach immer
weiter.
Aber gerade weil die Rechtslage so klar ist, hatte der Bremer Personalrat
nicht das Recht, die Frage über eine Einigungsstelle klären zu lassen und
zu erzwingen: Ein Mitbestimmungsrecht (nach Paragraf 63, Absatz 2 des
Personalvertretungsgesetzes) besteht nicht, wenn schon eine umfassende
gesetzliche oder arbeitsrechtliche Regelung vorhanden ist. Die
Arbeitszeiterfassung endlich einzuführen, so wie es das Recht vorsieht, das
müssten eigentlich die Beschäftigten selbst gerichtlich einklagen.
Mitsprache hätte der Personalrat demnach nur bei der Frage, wie eine
Erfassung umgesetzt wird – nicht ob. Der Personalrat hatte in seinem
Initiativantrag von Sommer 2024 aber neben vielen inhaltlichen Bestimmungen
auch einen Zeitpunkt festgesetzt – ab dem Schuljahr 2025/26 sollten die
Arbeitsstunden gezählt werden. Diese zeitliche Forderung interpretierte das
Gericht letztendlich als eine unzulässige Mitbestimmung bei bereits klarer
Gesetzeslage.
Eine Niederlage also – oder? Tatsächlich ist man beim Personalrat Schulen
nicht unglücklich mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
„Eigentlich sind wir sogar ganz zufrieden“, sagt die ehemalige Vorsitzende
des Personalrats Schule, Angelika Hanauer, nach der Verkündung. Die
Entscheidung des Bremer Senats hätte ein Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ohnehin nicht aufgehoben. Das Entscheidende ist für
Hanauer etwas anderes: Die Argumentation des Senats hat das Gericht eben
auch verworfen.
Der Senat nämlich, der hatte sich bisher auf ganz andere Gründe berufen:
Die Frage sei zu wichtig für die Mitbestimmung, es hänge zu viel daran. Die
Argumentation des Senats geht in etwa so: Wenn eine Erfassung stattfindet,
dann wird eventuell festgestellt, dass viele Lehrer*innen Überstunden
machen. „Und wenn wir das feststellen, dann müssen wir reagieren, dann
haben wir eine Schutzpflicht als Arbeitgeber.“
Wenn nun aber Lehrer*innen entlastet würden, würde sich der Lehrermangel
verschärfen. Das könnte alle Schüler*innen und Eltern im Land treffen –
und damit, so die Schlussfolgerung, sei es eine Entscheidung, die nicht von
einem Personalrat und nicht von einer Einigungsstelle getroffen werden
dürfe. Die Frage betreffe die gesamte Gesellschaft und gehöre in
demokratisch legitimierte Hände, in die Verantwortung der Regierung.
Das Bremer Verwaltungsgericht war in erster Instanz dem Bremer Senat in
dieser Argumentation gefolgt und hatte ihm Recht gegeben: Berufen hat sich
das Gericht dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1995.
Das setzte der Mitbestimmung damals „sehr restriktive Grenzen“, so die
Einschätzung von Richter Maierhöfer.
Auch damals war es darum gegangen, ob sich eine Regierung bei
personalrechtlichen Fragen über den Beschluss einer Einigungsstelle
hinwegsetzen dürfe. Unterschieden hatte das höchste deutsche Gericht dafür
zwischen sozialen Fragen, bei denen nur Beschäftigte von einer Entscheidung
betroffen sind – und Fragen, die auch Auswirkungen auf das Gemeinwohl als
Ganzes hätten.
Nur im ersten Fall dürfte der Personalrat einer Behörde eine Entscheidung
über die Einigungsstelle erzwingen. In allen anderen Fällen müsste die
Letztentscheidung bei der demokratisch legitimierten Regierung bleiben.
Das Bremer Verwaltungsgericht entschied deshalb im Mai: Hier hat die
Regierung das Letztentscheidungsrecht. Ignorieren wollte auch das
Oberverwaltungsgericht das Urteil von 1995 nicht. „Man muss die
Entscheidung nicht mögen“, sagte der Vorsitzende Richter in der
Verhandlung, „aber sie ist nun mal gefallen, und es ist eben das
Bundesverfassungsgericht.“ Aber: Das Oberverwaltungsgericht interpretierte
den Fall anders.
## Behörde argumentiert mit Fürsorgepflicht
Denn tatsächlich, sagte Richter Maierhöfer, habe die Arbeitszeiterfassung
selbst ja gar keine Folgen für die Allgemeinheit. Die Vertreterin der
Behörde in der Verhandlung widersprach deutlich: „Wir haben doch eine
Fürsorgepflicht; wenn sich zeigt, dass Beschäftigte keine Pausen machen
oder zu lange arbeiten, müssen wir reagieren.“ Natürlich habe das
Auswirkungen auf den Schulbetrieb.
Das akzeptierte Maierhöfer nicht: „Die Erfassung erfasst erst einmal nur
Tatsachen“, argumentierte der Richter. Natürlich habe manch einer während
der Pandemie bewusst keinen Coronatest gemacht, um keine Konsequenzen
tragen zu müssen. „Aber Corona hatte man dann im Zweifelsfall trotzdem, und
auch eine Quarantänepflicht.“
Die arbeitsschutzrechtlichen Konsequenzen, vor denen die Behörde Angst hat,
wären also eigentlich keine Folge der Erfassung – sondern die eines
(möglichen) Missstandes. „Nur weil sie die Überstunden nicht wissen wollen,
ist ja ihre Schutzpflicht nicht weg“, sagte der Richter.
Wie die Behörde im Einzelfall mit einer festgestellten Mehrarbeit umgehe,
das müsse sie dann selbst entscheiden, sagte der Richter. „Da wollen wir
uns auch gar nicht einmischen“, versicherte die Personalrätin Hanauer. Es
sei aber nicht naheliegend, dass in Zukunft Unterricht ausfallen müsste.
„Da gibt es sicherlich viele andere Punkte, an denen man die
Arbeitsbelastung der Lehrer*innen runterschrauben könnte.“
Beim Personalrat sieht man sich mit dem Urteil besser gerüstet für die
Zukunft. Die beginnt jetzt: Unter dem neuen Senator Mark Rackles (SPD)
wurden die Gespräche mit dem Personalrat wieder aufgenommen, gemeinsam
plant man gerade ein Pilotprojekt zur Arbeitszeiterfassung, das im Sommer
starten soll. Neun Schulen sind dabei – der Personalrat hat schon Ideen,
wie das Projekt in mehreren Schritten ausgeweitet werden könnte –, um in
nicht zu ferner Zukunft zu einer Zeiterfassung für alle zu kommen.
7 Jan 2026
## AUTOREN
(DIR) Lotta Drügemöller
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