# taz.de -- Unbefriedigende Rechtslage: Grenzen kirchlicher Willkür
       
       > Das kirchliche Arbeitsrecht muss grundsätzlich reformiert werden. Kirchen
       > darf nicht erlaubt werden, willkürlich Arbeitnehmerrechte einzuschränken.
       
 (IMG) Bild: Im Scheinwerferlicht ist überraschenderweise eine Kirche gelandet
       
       Der Fortschritt ist eine Schnecke. Wenn es um die Zurückdrängung
       überkommener kirchlicher Privilegien geht, gilt das allemal. Es wäre
       höchste Zeit, endlich sicherzustellen, dass das religiöse
       Selbstbestimmungsrecht nicht länger von den Kirchen und deren Einrichtungen
       als Vehikel benutzt werden kann, um Diskriminierungen zu rechtfertigen und
       Arbeitnehmer:innenrechte auszuhebeln. In diesem Sinne ist es
       unbefriedigend, dass das [1][Bundesverfassungsgericht der
       Verfassungsbeschwerde der Diakonie stattgegeben] hat. Es bleibt nicht
       einsehbar, dass es immer noch rechtmäßig sein soll, wenn der soziale Dienst
       der evangelischen Kirche eine Sozialpädagogin für eine Projektstelle zur
       UN-Antirassismuskonvention ausschließt, nur weil sie konfessionslos ist.
       
       Leider nicht für sie persönlich, hat sich der lange Kampf von Vera
       Egenberger, der betroffenen Sozialpädagogin, trotzdem gelohnt. Denn die
       Karlsruher Richter:innen haben immerhin die von ihr erstrittene
       grundsätzliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
       Bundesarbeitsgerichts bestätigt, wonach der Willkür von kirchlichen
       Arbeitgebern Grenzen gesetzt sind. Sie müssen vielmehr nun gerichtlich
       überprüfbar konkrete berufliche Anforderungen darlegen, warum bestimmte
       Tätigkeiten eine Kirchenmitgliedschaft erforderlich machen. Den
       Arbeitsgerichten wird die Möglichkeit zugestanden, nicht nur eine
       „Gesamtabwägung“ zwischen den Rechten der Kirche und den Rechten der
       Beschäftigten vorzunehmen, sondern auch die Verhältnismäßigkeit zu
       beurteilen.
       
       Ausreichend ist das jedoch noch nicht. Dringend erforderlich wäre eine
       generelle und konsequente Modernisierung des Staatskirchenrechts und des
       Kirchenarbeitsrechts. Es ist ja völlig in Ordnung, wenn die
       Pfarrer:innen oder Seelsorger:innen Kirchenmitglieder sein müssen.
       Aber das sollte grundsätzlich und rechtlich abgesichert nicht für
       Beschäftigte beispielsweise in Krankenhäusern oder Kindergärten kirchlicher
       Träger gelten. Und selbstverständlich sollten sie endlich auch ein
       Streikrecht bekommen.
       
       23 Oct 2025
       
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 (DIR) [1] https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/kirche-arbeitsrecht-100.html
       
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 (DIR) Pascal Beucker
       
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