# taz.de -- Bundesverfassungsgericht: Zwangsbehandlung auch außerhalb der Klinik
       
       > Das Bundesverfassungsgericht lässt Zwangsbehandlungen von psychisch
       > Kranken und Dementen auch außerhalb von Kliniken zu. Eine
       > Krankenhauspflicht ist laut dem Gericht unverhältnismäßig.
       
 (IMG) Bild: Bundesverfassungsgericht: Laut dem Urteil ist ein Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidrig
       
       Die gesetzlichen Regelungen der ärztlichen Zwangsbehandlung sind teilweise
       verfassungswidrig. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in
       Karlsruhe. In Ausnahmefällen muss der Bundestag nun auch eine
       Zwangsbehandlung außerhalb von Kliniken, etwa in Pflegeheimen, ermöglichen.
       
       Grundsätzlich kann jede und jeder Erwachsene selbst bestimmen, ob und wie
       er sich im Krankheitsfall behandeln lässt. Behandlungen gegen den Willen
       des Kranken sind nur möglich, wenn dieser keinen selbstbestimmten Willen
       hat, etwa aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Demenz. Dann muss
       der rechtliche Betreuer über eine Zwangsbehandlung entscheiden und das
       Betreuungsgericht muss sie genehmigen. Pro Jahr gibt es einige tausend
       Zwangsbehandlungen in Deutschland.
       
       Nach bisheriger Gesetzeslage sind Zwangsbehandlungen von betreuten Personen
       nur im Krankenhaus möglich (Paragraf 1832 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
       Damit soll eine fachlich gute Behandlung gesichert werden. Zudem soll
       verhindert werden, dass die Zwangsbehandlung (insbesondere mit
       Psychopharmaka) zur Regel wird.
       
       ## Schizophrene als Musterfall
       
       Das Bundesverfassungsgericht musste nun über den Fall einer 61-jährigen
       Frau entscheiden, die unter einer [1][paranoiden Schizophrenie] leidet und
       sich verfolgt fühlt. Seit 2008 lebt sie in einer geschlossenen Einrichtung.
       Regelmäßig wird sie gegen ihren Willen mit wahndämpfenden Neuroleptika
       behandelt. Wegen der Klinikpflicht von Zwangsbehandlungen musste die Frau
       jedes Mal von Polizei und Ordnungsamt in die Klinik gebracht werden. Weil
       sich die Frau gegen die Transporte wehrte, wurde sie auf eine Liege
       geschnallt, zum Schutz der Helfer musste sie eine Spuckmaske tragen.
       
       Der Betreuer der Frau hatte den Eindruck, dass die Prozedur mehr schade als
       nutze; der Zwangstransport in die Klinik bestärke ihren Verfolgungswahn und
       retraumatisiere sie. Er beantragte daher, dass die Zwangsbehandlung direkt
       in ihrer Wohneinrichtung durchgeführt wird. Nach einem Weg durch die
       Instanzen landete der Fall schließlich beim Bundesverfassungsgericht.
       
       In der mündlichen Verhandlung warnte das Bundesjustizministerium, eine
       Abschaffung der Krankenhauspflicht würde der Zwangsbehandlung Tür und Tor
       öffnen. Auch die [2][BAG Selbsthilfe] fürchtete einen „Dammbruch“.
       
       Die Karlsruher Richter:innen entschieden dennoch, dass die strikte
       Krankenhauspflicht für Zwangsbehandlungen unverhältnismäßig ist. Es müsse
       Ausnahmen geben, wenn „erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen
       Unversehrtheit“ drohen, erklärte Stephan Harbarth, der Präsident des
       Bundesverfassungsgerichts.
       
       Zugleich müsse aber auch die Einrichtung, in der der Kranke lebt, nahezu
       „Krankenhausstandard“ bei Durchführung und Nachsorge der Zwangsbehandlung
       erreichen.
       
       Der Bundestag muss nun bis Ende 2026 eine Neuregelung beschließen. Die
       bisherige Rechtslage kann aber noch bis dahin fortgelten. Die Entscheidung
       war am Gericht sehr umstritten und fiel mit 5 zu 3 Richterstimmen.
       
       26 Nov 2024
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://flexikon.doccheck.com/de/Paranoide_Schizophrenie
 (DIR) [2] https://www.bag-selbsthilfe.de/
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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