# taz.de -- Urteil des EuGH: Schranken für die Schufa
       
       > Der Europäische Gerichtshof schränkt das umstrittene Scoring der
       > Auskunftei ein. Laut Experten könnte auch das Geschäftsgeheimnis ins
       > Wanken geraten.
       
 (IMG) Bild: Wie darf ich beim Online-Shopping zahlen? Darüber entscheidet häufig der Schufa-Score
       
       Berlin/Freiburg taz | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit zwei
       [1][Urteilen] einen wichtigen Teil des Geschäftsmodells der [2][Auskunftei
       Schufa] weitgehend infrage gestellt. Deren Bonitätseinschätzungen werden
       derzeit wohl ohne Rechtsgrundlage erstellt und wären damit rechtswidrig,
       das heißt, die Schufa müsste alle sogenannten Scoring-Werte der
       Bundesbürger:innen löschen.
       
       Die Schufa hat Informationen über 68 Millionen Menschen gespeichert. Ihre
       Computer berechnen aus diesen Daten nach einem geheimen Algorithmus, die
       Wahrscheinlichkeit, ob jemand in der Lage ist, etwa die Rechnung für einen
       Mobilfunk-Vertrag zu begleichen oder einen Kredit zurückzuzahlen. Der EuGH
       musste sich auf Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden in zwei
       Verfahren mit der Schufa beschäftigen.
       
       Im ersten Urteil stellte der EuGH fest, dass die Erstellung der
       „Wahrscheinlichkeitswerte“ durch die Schufa eine automatisierte
       „Entscheidung“ ist, die gemäß Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung
       (DSGVO) grundsätzlich verboten ist. Der EuGH wies das Argument der Schufa
       zurück, sie bereite nur die Entscheidungen der Banken und
       Mobilfunkunternehmen vor.
       
       Bereits die Bonitätseinstufung der Schufa könne die Betroffenen „zumindest
       erheblich beeinträchtigen“, weil sie laut VG Wiesbaden „maßgeblich“ für die
       Bereitschaft der Unternehmen ist, einen Vertrag abzuschließen. Würde erst
       auf das Handeln der Banken und Mobilfunkunternehmen abgestellt, käme es
       laut EuGH zu „Rechtsschutzlücken“.
       
       Zwar ermöglicht Artikel 22 DSGVO, dass automatisierte Entscheidungen durch
       andere EU- oder nationale Gesetze erlaubt werden. In Deutschland gilt
       bisher Paragraf 31 Bundesdatenschutzgesetz als Erlaubnis des Scorings. Der
       EuGH hat gegen diese Norm jedoch „durchgreifende Bedenken“. Wenn das VG
       Wiesbaden dem folgt, handelt die Schufa bei ihren Bonitätseinstufungen ohne
       Rechtsgrundlage und damit generell rechtswidrig.
       
       ## Bonitätseinstufungen versus Grundrechte
       
       Theoretisch kann der Bundestag Paragraf 31 nachbessern, um das Geschäft der
       Schufa und ähnlicher Auskunfteien wie Creditreform zu retten. Dabei muss er
       aber die Anforderungen des EuGH aus seinem zweiten Schufa-Urteil beachten.
       Danach müssen die berechtigten Interessen der Schufa und auch der deutschen
       Wirtschaft an kurzfristig verfügbaren Bonitätseinstufungen stets mit den
       Grundrechten der gespeicherten Bürger:innen abgewogen werden.
       
       Wie streng der EuGH dabei ist, zeigt er im konkreten Fall: So dürfe die
       Schufa Daten über eine Restschuldbefreiung nicht drei Jahre speichern, wenn
       sie im staatlichen Insolvenzregister nach sechs Monaten gelöscht werden
       muss. [3][Die Schufa hat das geahnt und schon vor dem Urteil die
       Speicherung auf sechs Monate verkürzt.] Doch auch eine sechsmonatige
       Speicherung könnte unzulässig sein, weil die Daten ja bereits im
       Insolvenzregister zur Verfügung stehen. Dies muss aber letztlich noch das
       VG Wiesbaden entscheiden.
       
       Was das alles für Verbraucher:innen bedeutet, ist noch nicht
       abzuschätzen. Zunächst ist abzuwarten, wie die Schufa, deutsche Gerichte
       und der Gesetzgeber mit dem EuGH-Urteil umgehen.
       
       Der Verbraucherschutzverband Finanzwende begrüßte das Urteil. Es werde die
       Auskunftei zwingen, verantwortungsvoller als bisher mit ihrer
       Quasimonopolstellung umzugehen. „Die Macht der Schufa bröckelt – das wird
       auch höchste Zeit“, so Finanzwende-Mitarbeiter Michael Möller.
       
       Der Datenschutzjurist Peter Hense von der Kanzlei Spirit Legal spricht vom
       Ende eines „seit Jahren rechtswidrigen“ Geschäftsmodells: „Diese
       rechtswidrigen Schufa-Scores haben ihre toxische Wirkung entfaltet, indem
       sie von verschiedenen Unternehmen – von Banken über Versicherungen bis hin
       zu E-Commerce-Unternehmen – als verlässliche Indikatoren angesehen wurden.“
       Das stelle sich nun als falsch heraus.
       
       Laut dem Verbraucherrechtsanwalt Christian Solmecke könnte die Schufa in
       weiteren Gerichtsverfahren dazu gezwungen werden, genauer zu erklären, wie
       der Score berechnet wird – also welche Faktoren eine Rolle spielen und wie
       sie gewichtet werden. [4][Bislang macht die Schufa hier nur einen
       Ausschnitt öffentlich]. „Je nachdem, wie deutsche Gerichte das EuGH-Urteil
       interpretieren, könnte damit das Geschäftsgeheimnis der Schufa ebenfalls
       ins Wanken kommen“, so Solmecke.
       
       Die Schufa selbst hingegen teilte in ihrer Einschätzung mit, dass die
       Mehrheit ihrer Geschäftskunden – etwa Banken, Mobilfunkanbieter oder
       Online-Händler – die Scoring-Daten weiter nutzen könne. Vorstand Ole
       Schröder wünscht sich allerdings von der Bundesregierung, das
       Bundesdatenschutzgesetz so anzupassen, dass die rechtlichen Bedenken des
       EuGH ausgeräumt würden.
       
       7 Dec 2023
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280426&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5080402
 (DIR) [2] /Vor-EuGH-Urteil-zur-Schufa/!5978270
 (DIR) [3] /Zugestaendnis-der-Schufa/!5927575
 (DIR) [4] /Transparenz-bei-der-Schufa/!5945036
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Svenja Bergt
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
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