# taz.de -- Prozesse gegen Buchreihe „Täterprofile“: Feldpost nicht mehr wörtlich
       
       > Darf ein Historiker private Texte eines NS-Funktionärs zitieren? Jein,
       > sagt das Hamburger Landgericht. Ein zweites Verfahren ist noch offen.
       
       Hamburg taz | Bevor er 1940 Bildungssenator der Hansestadt wurde, ließ
       [1][Oskar Toepffer es sich im Krieg gutgehen]: In Briefen aus Polen und
       Frankreich beschrieb er seiner Frau das schöne Leben mit erbeuteten
       Luxuswaren, das rasche Voranschreiten der Feldzüge und seine Begeisterung
       über den „Führer“. Wörtlich zu lesen waren die Texte im Band 2 der
       Buchreihe „Täterprofile“. Sie schildert in Portraits „Die Verantwortlichen
       im Hamburger Bildungswesen unterm Hakenkreuz und in der Zeit nach 1945“.
       Erschienen sind die Texte zwischen 2016 und 2019 als Eigenpublikationen der
       Landeszentrale für politische Bildung.
       
       Doch während Band 1 und 3 dort bestellt oder von der Homepage
       heruntergeladen werden können, ist Band 2 aktuell nicht zugänglich. Eine
       Enkelin Toepffers, die Hamburger Juristin Christel Sachs, hatte den
       [2][Autor der Täterprofile, den Historiker und ehemaligen Oberschulrat
       Hans-Peter de Lorent], und die Landeszentrale verklagt: Der Briefwechsel
       der Großeltern sei privat, die Schriften hätten nie veröffentlicht werden
       dürfen. Auch ein „Recht auf Vergessen“ verlangte sie für den 1982
       verstorbenen Juristen Toepffer, der in den 1920er-Jahren in den
       hamburgischen Staatsdienst eintrat und dort rasch Karriere machte.
       
       Nach jahrelangem Prozess gab das Landgericht der Klage teilweise Recht:
       Eine ganze Reihe von wörtlichen Zitaten hält die Kammer für
       urheberrechtlich geschützt und untersagt daher, sie weiter zu
       veröffentlichen – sonst droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
       Doch in weiteren Punkten wies das Gericht die Klage ab.
       
       „Ich sehe es als für uns überwiegend positives Urteil“, sagt de Lorents
       Anwalt Lars Niedopytalski auf taz-Anfrage. Denn das Gericht „verbietet
       nicht, über Oscar Toepffer zu berichten. Es geht nur um geschätzt nicht
       einmal 50 Prozent der Zitate, die nicht mehr verwendet werden dürfen.“
       
       In den kritisierten Stellen schildert Toepffer, der bereits den Ersten
       Weltkrieg als Soldat mitgemacht hatte, unter anderem seine Erlebnisse als
       Hauptmann im Polenfeldzug 1939. Mal geht es um Tipps an die Gattin daheim,
       ob sie vorsichtshalber Gemüse anbauen soll, mal um Einschätzungen der Lage
       oder Beobachtungen an der Front.
       
       Für den Autoren Hans-Peter de Lorent ist der Wegfall der Zitate
       „bedauerlich“. Denn aus ihnen „ergibt sich ein Bild, das wesentlich
       differenzierter ist, als alle verarbeiteten Dokumente es zeichnen könnten“,
       heißt es in den „Täterprofilen“. Interessant sei eben nicht das persönliche
       Erleben der Eheleute Toepffer, sondern das Beispielhafte: „Vermutlich
       repräsentiert die Korrespondenz das, was in großen Teilen der Hamburger
       Bevölkerung gedacht wurde.“
       
       Doch im Urteil, das der taz vorliegt, kommt das Gericht zu dem Schluss,
       dass das Urheberrecht bereits bei einem „geringen Grad individuellen
       Schaffens“ greife. Das Urheberrecht schützt eigentlich die Werke von
       Schriftsteller*innen oder Journalist*innen vor geistigem Diebstahl.
       Es gilt aber auch für private Texte. Ein Urheberrecht erlischt nicht mit
       dem Tod, sondern schützt die Werke weitere 70 Jahre – diese Frist ist für
       Oscar Toepffer noch nicht abgelaufen.
       
       Hinzu kommt in diesem Fall, dass Toepffers ältere Tochter den Briefwechsel
       der Eltern und Aufzeichnungen des Vaters nach dessen Tod beim Ausräumen des
       Hauses fand. Sie transkribierte die „schwer zu lesende deutsche
       Schreibschrift“, ordnete die Briefe und strich einige Passagen. Am Ende
       stand ein gut 200 Seiten starkes „Buch“, von dem die Tochter mehrere Kopien
       herstellte. Ob sich daraus ein eigenes Urheberrecht ableitet, war ebenfalls
       eine Streitfrage.
       
       De Lorent erhielt diese Textsammlung von mehreren Mitgliedern der Familie.
       Es habe eine Reihe von Gesprächen gegeben, unter anderem mit beiden
       Töchtern, die inzwischen verstorben sind. „Sie wussten, dass ich über ihren
       Vater eine Biografie für die Landeszentrale für politische Bildung
       schreiben würde“, sagt der Autor, der sich seit Jahren intensiv mit der
       NS-Zeit in Hamburg befasst. Für ihn ist es „unverständlich, dass Enkel und
       Ur-Enkel in dieser Weise in historische Forschung und Darstellung
       eingreifen können“.
       
       ## Viel Aufmerksamkeit durch den Prozess
       
       Das Gericht hielt die Klage aber für zulässig: Denn ein mögliches
       Urheberrecht gehe auf die Erb*innen über, zu denen Sachs als eine von
       mehreren Enkel*innen gehört. Das Gesetz erlaubt, dass eine Person allein
       Ansprüche geltend macht, sie müsste aber einen Schadensersatz mit anderen
       Verwandten teilen.
       
       Gescheitert ist die Klägerin mit dem Versuch, das Portrait ihres Großvaters
       ganz aus den „Täterprofilen“ – den Titel nannte sie „reißerisch“ –
       herauszuhalten. Das Gericht wies diesen Wunsch ab.
       
       Laut dem Anwalt Niedopytalski bedeutet das Urteil in diesem sehr speziellen
       Fall nicht, das Autor*innen historischer Texte künftig mehr Klagen von
       fernen Verwandten beschriebener Personen fürchten müssen. „Insgesamt kann
       man nur sagen, dass das Vorgehen der Klägerin absolut kontraproduktiv war
       und sie mit ihrem Ansinnen, den Namen ihres Großvaters Oscar Toepffer im
       Kontext mit der Nazizeit aus der Öffentlichkeit rauszuhalten, krachend
       gescheitert ist“, sagt der Anwalt. „Denn mehr Aufmerksamkeit als durch
       diesen viereinhalb Jahre andauernden Rechtsstreit und die damit
       [3][einhergehende mediale Berichterstattung] konnte Oscar Toepffer gar
       nicht bekommen.“
       
       Beendet ist der Streitfall immer noch nicht: Beide Seiten könnten in
       Berufung gehen. Zudem findet noch ein weiteres Verfahren über dieselbe
       Streitsache gegen die Landeszentrale für politische Bildung statt – in
       diesem Fall vor dem Verwaltungsgericht.
       
       18 Apr 2023
       
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