# taz.de -- Barrierefreies Wohnen: Schöne Worte kosten nichts
       
       > Ein Rollstuhl fahrender Mieter kämpft für eine Rampe am Haus. Für den
       > Vermieter scheint das ein Riesenproblem zu sein – für die Verwaltung
       > auch. Warum?
       
 (IMG) Bild: Nicht barrierefrei: Der Hauseingang von Nicola Arsic in Berlin-Kreuzberg
       
       Berlin taz | Dass es um die Barrierefreiheit in Berlin nicht allzu gut
       bestellt ist, weiß Nicola Arsic aus eigener Erfahrung. In anderen Städten
       sei man viel weiter, sagt der serbische Architekt, der im Rollstuhl sitzt.
       „Hier kann ich nur an bestimmten U-Bahnhöfen ein- und aussteigen, weil es
       nicht überall Aufzüge gibt.“ Auch öffentliche Gebäude seien oft mit
       Barrieren ausgestattet, beim neuen BER etwa gebe es unnötige Stufen und
       „lebensgefährliche“, da zu steile Rampen ohne Geländer. „Offensichtlich ist
       das Thema noch nicht bei allen Verantwortlichen in Politik und Verwaltung
       angekommen“, sagt Arsics Ehemann Dennis Kuhlow.
       
       Die Verbitterung, die aus den beiden spricht, ist verständlich. Seit mehr
       als zwei Jahren kämpft das Paar darum, wenigstens im privaten Wohnumfeld
       mehr Barrierefreiheit herzustellen – und bekommt es mit massiven
       Widerständen zu tun.
       
       Im Oktober 2020 zog Arsic in Kuhlows Wohnung im 10. Stock eines
       70er-Jahre-Baus mit Aufzug in Kreuzberg, wo dieser schon mehrere Jahre
       lebte. Allerdings ist der Hauseingang nur über sechs Stufen zu erreichen,
       weshalb Arsic das Gebäude nicht allein betreten kann. Das Paar schlug daher
       dem Vermieter, der landeseigenen Gewobag, die Installation einer Rampe vor.
       Arsic selbst fertigte einen Plan nach allen Regeln deutscher
       DIN-Sicherheitsnormen an, sein Mann besorgte beim Bezirksamt die Zusage,
       die Kosten von rund 25.000 Euro zu übernehmen.
       
       Doch die Gebowag wollte nicht. Erst reagierte man über Monate gar nicht auf
       Kuhlows Briefe, dann lehnte man die Rampe ab: zu teuer, zu gefährlich,
       unnötig. Daraufhin verklagten Arsic und Kuhlow ihren Vermieter – und
       bekamen Recht. Der Bau einer Rampe sei kein „erheblicher Eingriff in die
       Bausubstanz“, heißt es im Urteil des Amtsgerichts vom vorigen März – sie
       stelle sogar eine „dauerhafte Wertverbesserung“ dar.
       
       ## Klarer Fall für den Richter
       
       Auch die übrigen Argumente der Gegenseite zerpflückte der Richter: Ein
       elektrischer Lift, den die Gewobag kurz vor dem Prozess als Alternative ins
       Spiel gebracht hatte, sei nicht vorzuziehen, da solche Anlagen
       reparaturanfällig seien. Nicht ersichtlich sei zudem, weshalb die Rampe die
       Unfallgefahr erhöhen soll – schließlich entspreche sie den DIN-Normen für
       barrierefreies Bauen. „Unsubstantiiert“, so der Richter, sei zudem der
       „Vortrag der Beklagten, dass eine Rampe zu einer Erhöhung der Prämie der
       Gebäudehaftpflichtversicherung oder der Kosten für den Winterdienst führen
       könnte“.
       
       Doch das Unternehmen, das in Berlin 74.000 Wohnungen sein Eigen nennt und
       damit wirbt, „Die ganze Vielfalt Berlins“ zu repräsentieren, wollte immer
       noch nicht – und ging in Berufung. Das war der Sachstand im Mai 2022,
       [1][als die taz erstmals über den Fall berichtete].
       
       Seitdem haben Arsic und Kuhlow einen weiteren juristischen Sieg errungen:
       Das Landgericht bestätigte am 11. November das Urteil des Amtsgerichts.
       Einziger Unterschied: Die beiden müssten eine „Sicherheitsleistung“ von
       5.000 Euro hinterlegen, damit die Rampe nach eventuellem späterem Auszug
       wieder abgebaut werden kann. Am liebsten wäre die Gewobag in Revision
       gegangen – doch das Landgericht ließ dies wegen des geringen Streitwerts
       nicht zu. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
       
       Mit der Umsetzung ließ sich die Gewobag Zeit. Erst vorigen Donnerstag,
       knapp zwei Monate nach dem Urteil, kam die Genehmigung mit der Post.
       Allerdings versucht die Wohnungsbaugesellschaft in dem Schreiben, das der
       taz vorliegt, jede Menge Vorgaben zu machen – verklausuliert als
       „Hinweise“, die Kuhlow unterschreiben soll. Penibel auf einer ganzen Seite
       aufgelistet ist jede Einzelheit, auf die beim Rampenbau zu achten sei und
       für die Kuhlow Haftung übernehmen soll. Vorgeschrieben werden soll sogar,
       einen Poller, der im Weg ist, „einzulagern und nach Rückbau der Rampe an
       der ursprünglichen Stelle wieder einzubauen“.
       
       ## Klage auf Entschädigung
       
       Seine Anwältin habe ihm geraten, das nicht zu unterschreiben, sagt Kuhlow,
       die Genehmigung sei ihrer Auffassung nach auch ohne Unterschrift gültig.
       „Wir werden die Rampe genauso bauen, wie es im Gerichtsurteil beschrieben
       ist. Diese Bedingungen der Gewobag stehen nicht darin“, so Kuhlow.
       
       Ohnehin sind er und sein Mann sauer, weil ihr Vermieter wieder so langsam
       reagiert hat. Darum haben sie mit ihrem Anwalt eine Klage auf 5.000 Euro
       Entschädigung wegen Diskriminierung durch fortgesetzte Untätigkeit
       vorbereitet. „Offensichtlich setzt die Gewobag alles daran, die Sache
       weiter aufzuschieben und uns hinzuhalten“, sagt Kuhlow.
       
       Aber warum eigentlich? Warum diese Angst vor einem kleinen Projekt, das die
       Eigentümer nicht einmal etwas kostet? Anhaltspunkte für eine Antwort
       liefert eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die
       der Petitionsausschuss angefordert hatte. Aus dem Schreiben vom Juli 2022
       wird nicht nur deutlich, dass die Senatsverwaltung – eigentlich das
       Aufsichts- und Kontrollgremium der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften
       – die Argumente der Gewobag ungeprüft übernimmt, obwohl sie vor Gericht
       widerlegt wurden. Etwa dass ein Treppenlift „gleichtauglich“ mit einer
       Rampe sei, wie die Senatsverwaltung behauptet. „Das zeigt, wie erschreckend
       ahnungslos die Verwaltung in Punkto Barrierefreiheit ist“, sagt Kuhlow.
       Eine Rampe sei nicht nur robuster sondern vor allem für die Allgemeinheit
       nutzbar – ein elektrischer Lift nur für einzelne Schlüsselinhaber.
       
       Die Stellungnahme zeigt auch, was Senat und Verwaltung grundsätzlich
       befürchten: dass der gesetzliche Anspruch von Mieter:innen auf
       barrierefreie Umbauten, der in [2][Paragraf 554 BGB] verankert ist,
       letztlich dazu führt, dass Hauseigentümer nicht mehr allein über ihr
       Eigentum verfügen dürfen. Sie können eben dazu gezwungen werden, ihnen
       missliebige Umbauten zuzulassen.
       
       ## Für alle Wohnungsbestände relevant
       
       „Es ist davon auszugehen“, so die Senatsverwaltung, „dass die
       zugrundeliegende Rechtsfrage, wie weit der Anspruch des Mieters tatsächlich
       die Dispositionsbefugnis des Eigentümers einschränken darf (…), in Zukunft
       zunehmend für den Gesamtbestand der Gewobag AG, wie auch für die Bestände
       der übrigen städtischen Wohnungsbaugesellschaften, relevant werden wird.“
       
       Auf Deutsch: Wo kommen wir hin, wenn Tausende Mieter:innen Umbauten
       wegen Barrierefreiheit verlangen? Das Recht auf eine umfassend
       barrierefreie Umwelt ergibt sich zwar aus der
       [3][UN-Behindertenrechtskonvention], die Deutschland 2009 unterzeichnet
       hat. Aber mit der [4][Umsetzung durch die Länder und Kommunen] hapert es
       seither. Erst seit 2020 ist in Berlin vorgeschrieben, dass bei Neubauten 50
       Prozent der Wohnungen barrierefrei sein müssen. Und erst Anfang 2021 hat
       der Senat einen Maßnahmenplan 2020–2025 zur Umsetzung der Konvention
       verabschiedet. Zum Thema Wohnen steht dort vage: „Ziel ist die
       Bereitstellung von mehr barrierefreien Wohnungen“.
       
       Auch die Gewobag betont gegenüber der taz, „dass wir als landeseigenes
       Wohnungsbauunternehmen zu unserer sozialen Verantwortung stehen und unsere
       MieterInnen dabei unterstützen, einen barrierefreien Zugang zur Wohnung zu
       erhalten“.
       
       Die Realität sieht offenbar anders aus, wie auch das folgende Beispiel
       zeigt. Am Magdeburger Platz ist die Gewobag Eigentümerin eines Wohnhauses
       von 1972 mit 88 kleinen Einraumwohnungen und Gemeinschaftsräumen. Es ist
       kein offizielles Seniorenwohnhaus, aber bis heute laut Gabriele Hulitschke
       von der Quartiersentwicklung Tiergarten Süd mehrheitlich an ältere Menschen
       vermietet. Viele Mieter:innen seien in ihrer Mobilität eingeschränkt,
       teils auf Hilfsmittel wie Rollatoren angewiesen.
       
       „Aber das Haus ist nicht barrierefrei zugänglich, denn der Lift beginnt
       erst halbe Treppe“, erklärt Hulitschke. Die Mieter:innen hätten sich
       daher seit 2020 für die Installation einer Rampe stark gemacht und
       entsprechende Briefe an die Gewobag geschrieben, auch mithilfe von
       Hulitschke. „Bisher gibt es leider kein Gesprächsangebot des Vermieters“,
       bedauert sie.
       
       10 Jan 2023
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Barrierefreies-Wohnen-in-Berlin/!5855756
 (DIR) [2] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
 (DIR) [3] /UN-Behindertenrechtskonvention/!5579449
 (DIR) [4] /Rueckschrittliche-Verordnung/!5303619
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Susanne Memarnia
       
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