# taz.de -- Gerichtsbeschluss zu Carsharing: In der Hauptsache offen
       
       > Das Oberverwaltungsgericht stützt die Interpretation, dass „Freefloating“
       > keine Straßensondernutzung ist. Aber die Schlacht ist noch nicht
       > geschlagen.
       
 (IMG) Bild: Sollen eigentlich im Rahmen von Carsharing privilegiert werden: E-Autos
       
       Die Senatsverwaltung für Mobilität von Bettina Jarasch (Grüne) hat in
       Sachen Carsharing-Regulierung noch einmal zurückstecken müssen: Wie noch am
       Donnerstag bekannt wurde, [1][hat das Oberverwaltungsgericht
       Berlin-Brandenburg] die Beschwerde der Verwaltung gegen den
       [2][Eilbeschluss des Berliner Verwaltungsgerichts vom 1. August]
       zurückgewiesen. Damals hatten die RichterInnen vorläufig festgestellt, dass
       stationsungebundenes Carsharing – sogenanntes Freefloating – nicht als
       Sondernutzung öffentlichen Straßenlands gelten kann. Der jetzige Beschluss
       des Oberverwaltungsgerichts ist nicht mehr anfechtbar.
       
       Das bedeutet allerdings nicht, dass abschließend geklärt ist, ob der Senat
       mit seiner Einstufung des Carsharings als Straßen-Sondernutzung tatsächlich
       falsch liegt. Der Beschluss vom Donnerstag stützt lediglich die
       Eilentscheidung vom August, gleichzeitig ist noch das Hauptsacheverfahren
       anhängig. Wann dieses zum Abschluss kommt, ist offen. Zumindest theoretisch
       kann Jaraschs Haus also noch darauf hoffen, dass die eigene
       Rechtsinterpretation bestätigt wird. Allerdings hatte schon das
       Verwaltungsgericht in der Begründung seines Eilbeschlusses vermerkt, man
       sehe „hohe Erfolgsaussichten für die Antragstellerinnen im
       Hauptsacheverfahren“.
       
       Bei diesen Antragstellerinnen handelt es sich um die Carsharing-Firmen
       WeShare und Share Now. Diese hatten sich juristisch dagegen gewehrt, dass
       ihre Tätigkeit seit der letzten Novelle des Berliner Straßengesetzes als
       genehmigungspflichtige Sondernutzung eingestuft wird. Das würde dem Senat
       die Möglichkeit geben, ihr Geschäftsgebaren sowohl durch Gebühren als auch
       durch Regularien – sogenannte Nebenbestimmungen – zu lenken.
       
       Denn auch wenn es erklärtes Ziel von Rot-Grün-Rot ist, Carsharing als
       nachhaltiges Mobilitätsangebot zu fördern, soll das differenziert
       geschehen: So will man bewirken, dass die Unternehmen mehr E-Fahrzeuge
       einsetzen und mehr Präsenz in den weniger lukrativen, weil dünner
       besiedelten Außenbezirken zeigen.
       
       WeShare und Share Now argumentieren, es sei keine Sondernutzung, sondern
       vielmehr die „bestimmungsgemäße Nutzung“ einer Straße, wenn ihre Fahrzeuge
       dort – durch ihre MitarbeiterInnen oder ihre KundInnen – geparkt werden.
       Schließlich stünden sie dort ausschließlich für Verkehrszwecke zur
       Verfügung. Die VerwaltungsrichterInnen unterstützten diese Sichtweise unter
       Verweis auf eine Rechtsprechung im Bund, die Freefloating als
       „Gemeingebrauch“ von Straßenland beurteilt hat.
       
       In einer Pressemitteilung der Senatsverwaltung vom Freitag hieß es nun, man
       „akzeptiere“ die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, „dass Carsharing
       ohne feste Station keine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt“. Auf
       Nachfrage der taz präzisierte ihr Sprecher allerdings, die Bestimmung im
       Berliner Straßengesetz sei durch die Bestätigung der Eilentscheidung
       keineswegs nichtig – diese gewähre den Klägerinnen lediglich einstweiligen
       Rechtsschutz.
       
       ## Und was ist mit den anderen?
       
       Unklar ist zudem, was nun mit Carsharing-Anbietern wie dem Unternehmen
       „Miles“ geschieht, die nicht geklagt, sondern eine Sondernutzungserlaubnis
       beantragt und auch erhalten haben. „Mögliche Rechtsfolgen“ für diese Firmen
       seien „aktuell noch in der Prüfung“, so Jaraschs Sprecher.
       
       Theoretisch könnte es darauf hinauslaufen, dass solche Firmen gegenüber den
       erfolgreichen Klägerinnen finanziell privilegiert werden. Denn während die
       noch in Vorbereitung befindliche neue Gebührenverordnung für die
       Straßensondernutzung gar keine Gebühren für stationsungebundenes Carsharing
       vorsieht, sollten die Freefloater-Firmen umgekehrt von der geplanten
       Erhöhung der allgemeinen Parkgebühren ausgenommen werden. Dazu müssten sie
       aber besagte Sondergenehmigung besitzen.
       
       28 Oct 2022
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1259164.php
 (DIR) [2] /Regulierung-von-Carsharing-in-Berlin/!5870558
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Claudius Prößer
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Carsharing
 (DIR) Bettina Jarasch
 (DIR) Mobilitätswende
 (DIR) Oberverwaltungsgericht
 (DIR) Carsharing
 (DIR) Verkehrswende
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Regulierung von Carsharing in Berlin: Warten auf den Richterspruch
       
       Verhinderte Einflussnahme aufs Carsharing: Die Senatsverwaltung für
       Mobilität hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
       eingelegt.
       
 (DIR) Entscheidung gegen Carsharing-Regeln: Autos dürfen weiter rumstehen
       
       Berliner Mobilitätsforscher Andreas Knie begrüßt die Entscheidung des
       Verwaltungsgerichts, Carsharing nicht als Straßen-Sondernutzung
       einzustufen.