# taz.de -- Prozess um Behilfe zur Selbsttötung: Urteil gegen Suizid-Arzt bestätigt
       
       > Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lehnt die Beschwerde eines
       > dänischen Mediziners ab. Es gäbe kein Recht auf assistierten Suizid.
       
 (IMG) Bild: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verurteilung am Dienstag bestätigt
       
       Freiburg taz | Die Verurteilung des dänischen Arztes Svend Lings wegen
       Beihilfe zur Selbsttötung hat seine Menschenrechte nicht verletzt. Das
       entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in
       Straßburg. Anders als in Deutschland ist es in Dänemark strafbar, einem
       anderen bei der Selbsttötung zu helfen.
       
       Der inzwischen über 80-jährige Lings ist in Dänemark als „Selbstmord-Arzt“
       bekannt. Auf seiner Webseite hat er einen 25-seitigen
       „Selbstmord-Leitfaden“ veröffentlicht, in dem er die aus seiner Sicht
       besten Methoden zusammenstellte. Das Handbuch ist nicht verboten und heute
       noch zugänglich.
       
       Nachdem Lings 2017 in einem Radio-Interview von konkreten Fällen sprach, in
       denen er Todeswilligen half, verlor er allerdings seine ärztliche Zulassung
       und kann seitdem keine Medikamente mehr verschreiben.
       
       Im Straßburger Verfahren ging es um die strafrechtliche Verurteilung von
       Lings zu einer Bewährungsstrafe von sechzig Tagen wegen Hilfe zum Suizid in
       zwei vollzogenen Fällen und einem versuchten Fall. Die Strafe wurde 2019
       vom Obersten Gerichtshof Dänemarks bestätigt.
       
       ## Kläger berief sich auf sein Recht auf Meinungsfreiheit
       
       Im ersten Fall tötete sich ein Mann, der fast am ganzen Körper gelähmt war.
       Im zweiten Fall starb eine 85-jährige Frau, die lebensmüde war. Der
       gescheiterte Suizid betraf einen Mann, der an einer Nervenkrankheit litt.
       Die erforderlichen Medikamente besorgten sich die todeswilligen Personen
       nicht über Lings, sondern selbst, über Ehepartner oder über einen anderen
       Arzt.
       
       Lings legte gegen das Strafurteil Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof
       für Menschenrechte (EGMR) ein. Der EGMR ist das Gericht des Europarats, dem
       seit dem Ausschluss Russlands noch 46 Staaten angehören, von Island bis zur
       Türkei. Lings berief sich auf sein Menschenrecht der Meinungsfreiheit. Er
       habe den Sterbewilligen nur Tipps gegeben, die auch in seinem
       Suizid-Handbuch stehen.
       
       Eine siebenköpfige Kammer des EGMR hat die Beschwerde des Arztes einstimmig
       abgelehnt. Das Strafurteil habe nicht seine Meinungsfreiheit verletzt. Denn
       er sei nicht für die Veröffentlichung des Suizid-Leitfadens verurteilt
       worden, sondern weil er konkreten Personen beim Suizid geholfen habe. In
       allen Fällen habe er gewusst, dass die Personen, denen er Informationen
       gab, sterbewillig waren.
       
       ## Gericht: Es gibt keinen europäischen Konsens
       
       Der EGMR betonte, dass es in der Europäischen Menschenrechtskonvention kein
       ausdrückliches oder implizites Recht auf assistierte Selbsttötung gebe. Es
       gebe auch keinen europäischen Konsens in dieser Frage. Nur in 6 der 46
       Staaten des Europarats sei die Hilfe zur Selbsttötung erlaubt: Deutschland,
       Österreich, Italien, Estland, Finnland und die Schweiz.
       
       Die von Dänemark strafrechtlich verfolgten Ziele – Schutz der Gesundheit,
       der Sittlichkeit und der Rechte anderer – seien legitim, so der EGMR. Die
       konkrete Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe, auf Bewährung ausgesetzt,
       hielten die Straßburger Richter:innen für verhältnismäßig.
       
       In Deutschland ist die Hilfe zur Selbsttötung traditionell straffrei.
       Allerdings stellte die Große Koalition ab 2015 die „geschäftsmäßige“
       Suizidhilfe unter Strafe, um Organisationen wie Dignitas oder Sterbehilfe
       Deutschland zu bekämpfen. Suizidhilfe sollte keine normale Dienstleistung
       werden.
       
       Dieses strafrechtliche Verbot wurde vom Bundesverfassungsgericht Anfang
       2020 für nichtig erklärt, weil es unverhältnismäßig in das [1][Recht auf
       selbstbestimmtes Sterben] eingreift. Seitdem berät der Bundestag über eine
       Neuregelung.
       
       (Az.: 15136/20)
       
       12 Apr 2022
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Suizid-Assistenz-in-Deutschland/!5815551
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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