# taz.de -- Deutscher Ärztetag entscheidet: Suizidhilfe im Berufsrecht erlaubt
       
       > Der Ärztetag streicht das Verbot ärztlicher Suizidhilfe aus der
       > Berufsordnung. Die ÄrztInnen sehen die Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe
       > kritisch.
       
 (IMG) Bild: Sterbehilfe im Berufsrecht nicht mehr verboten: Palliativstation an der Uniklinik Köln
       
       Berlin taz | Das Verbot der ärztlichen Hilfe beim Suizid ist vom 124.
       Deutschen Ärztetag aus der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer
       gestrichen worden. Vorausgegangen war eine lange Aussprache und Abstimmung
       unter über 200 Delegierten.
       
       Bislang galt folgender Paragraph 16 der Muster-Berufsordnung der
       Bundesärztekammer: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung
       ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen
       verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie
       dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“
       
       Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer wurde der dritte Satz dieser
       Muster-Berufsordnung gestrichen. Damit kam die Ärzteschaft dem Urteil des
       Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 entgegen. Das Urteil [1][hatte
       das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Hilfe zum Suizid gekippt] und die
       Bundesärztekammer damit unter Druck gesetzt, auch die Berufsordnung
       entsprechend anzupassen.
       
       Das Verbot der ärztlichen Suizidhilfe in der Muster-Berufsordnung der
       Bundesärztekammer war bisher schon nicht von allen Landesärztekammern in
       ihren verbindlichen Berufsordnungen befolgt worden. In einigen
       Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Sachsen-Anhalt war
       die ärztliche Hilfe beim Suizid erlaubt, etwa in Hamburg, Niedersachsen und
       Bremen aber verboten. Die Berufsordnungen üben insofern Druck aus, als dass
       ÄrztInnen, die dagegen verstoßen, im äußersten Fall mit dem Entzug der
       Approbation gedroht werden konnte. Dies kann nun nicht mehr passieren.
       
       ## Skepsis gegenüber den Gesetzesentwürfen
       
       Die Delegierten betonten allerdings in mehreren Redebeiträgen, dass der
       ärztlich begleitete Suizid keine originär ärztliche Aufgabe sei. Der
       Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, betonte, dass „wir
       klarmachen, dass wir keine primäre und keine führende Rolle in der
       Gangbarmachung des ärztlichen Suizids sein wollen“. Dies betrifft [2][die
       Gesetzesentwürfe im Bundestag zur Ausgestaltung der ärztlichen
       Suizidassistenz.]
       
       Die drei Gesetzesvorhaben im Bundestag sehen eine Beratungspflicht vor,
       bevor Menschen ärztliche Hilfe beim Suizid in Anspruch nehmen können. Dabei
       sollen ÄrztInnen, darunter auch PsychiaterInnen, diese Beratungen anbieten.
       Im Kern geht es dabei um die Feststellung der „Freiverantwortlichkeit“ des
       Todeswunsches, die auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine
       Voraussetzung des assistieren Suizids sein soll.
       
       Der Psychiater Christian Kreß aus Sachsen wies darauf hin, dass seine
       „tägliche Aufgabe“ sei, die „freiwillige Willensbildung“ der PatientInnen
       festzustellen. Der freie Wille sei „nicht so scharf“ abzugrenzen, dass man
       dies aus einem Lehrbuch ableiten könne, so Kreß. Mehrere ÄrztInnen wiesen
       daraufhin, dass Suizidwünsche auch Depressionen in bestimmten
       Lebensepisoden entspringen und die Beurteilung der Dauerhaftigkeit eines
       Suizidwunsches schwierig sei. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass
       keine ÄrztIn zur Suizidhilfe verpflichtet werden könne.
       
       Der Arzt Tilman Kaethner aus Niedersachsen warnte allerdings davor, dass
       sich ÄrztInnen in der Praxis dann gar nicht an der Suizidhilfe beteiligen
       könnten und diese Aufgaben dann „anderen Suizidhelfern“ überlassen werden.
       Bisher gibt es in Deutschland mehrere Sterbehilfevereine, die mit ÄrztInnen
       zusammen arbeiten, die einen ärztlich begleiteten Suizid anbieten. Auch die
       Vereine bieten eine Beratung an, es gibt dafür aber keine einheitlichen
       Kriterien.
       
       In der Aussprache der ÄrztInnen wurde deutlich, dass besonders der
       „Bilanzsuizid“ oder die Angst vor Pflegebedürftigkeit als Motiv zum Suizid
       als nicht akzeptabel gelten. Sterbehilfevereine akzeptieren dies aber
       teilweise als Motiv.
       
       5 May 2021
       
       ## LINKS
       
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 (DIR) Barbara Dribbusch
       
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