# taz.de -- Mieten für Flüchtlingsunterkünfte: Niederlage für Flüchtlingsamt
       
       > Das LAF darf keine Rechnungen für Mietzuzahlungen schreiben, gab das
       > Berliner Sozialgericht einer Geflüchteten Recht.
       
 (IMG) Bild: Das Berliner LAF unterlag vor dem Sozialgericht
       
       Berlin taz | Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) musste
       dieser Tage vor dem Sozialgericht eine Niederlage einstecken. Eine junge
       Frau, die nach der Asylanerkennung weiterhin mit ihrem Kind in einem
       Flüchtlingsheim lebt, weil sie keine Wohnung findet, hatte dagegen geklagt,
       dass das Amt monatlich 30 Euro für die Unterkunft von ihr verlangt.
       
       Die Frau hat laut ihrem Anwalt Volker Gerloff kein eigenes Einkommen. Sie
       bekomme Kindergeld, dazu Arbeitslosengeld II vom Jobcenter, das auch die
       Kosten für die Flüchtlingsunterkunft bezahlt. Ob die 30 Euro inhaltlich
       berechtigt sind, hat das Gericht nicht entschieden. Es hat nach Darstellung
       von Gerloff sowie von Georg Classen vom Flüchtlingsrat die Praxis des LAF
       für rechtswidrig erklärt, diesen Betrag mittels einer Rechnung
       einzufordern.
       
       „Eine Sozialbehörde kann keine Rechnungen schreiben, sondern nur
       sozialrechtliche Bescheide, gegen die Widerspruch und Klage möglich ist“,
       erklärte Classen der taz. Grundlage dafür müsste eigentlich eine
       Gebührensatzung sein, die es in Berlin bisher aber nicht gibt. Laut Classen
       ist die Sache mit den Rechnungen in Berlin seit einiger Zeit „gängige
       Praxis“.
       
       Das LAF würde sogar schriftliche „Schuldanerkenntnisse“ von den
       Geflüchteten verlangen, mit denen sie die Rechnungen als Schuldtitel
       anerkennen und auf Rechtsmittel verzichten. Die meisten Betroffenen
       verstünden gar nicht, worum es gehe und würden die Rechnungen bezahlen.
       
       Laut Anwalt Gerloff ist die Gerichtsentscheidung zwar nur auf den
       Einzelfall bezogen. Andere Betroffene hätten nun aber gute Chancen, bei
       einer Klage ebenfalls Recht zu bekommen.
       
       Sozialsenatorin Elke Breitenbach (Linke) erklärte gegenüber der taz, zu dem
       konkreten Einzelfall könne sie nichts sagen. Grundsätzlich sei es aber in
       der Gesetzgebung des Bundes geregelt, dass Wohnungslose mit eigenem
       Einkommen sich an den Kosten der Unterkunft beteiligen müssen.
       
       Weil man in Berlin die bundespolitischen Vorgaben für zu hoch erachte, habe
       man 2019 eine Übergangsverordnung erlassen, mit der der Eigenanteil von
       Geflüchteten mit Arbeit an den Kosten ihrer Flüchtlingsunterkunft auf 344
       Euro pro Person und Monat begrenzt wurde. „Das ist viel günstiger als beim
       Bundesgesetz“, sagte Breitenbach. Eigentlich, so die Senatorin weiter,
       hätte diese Übergangsverordnung 2020 durch eine Gebührenordnung ersetzt
       werden sollen. „Aber da kam uns Corona dazwischen.“
       
       3 Aug 2021
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Susanne Memarnia
       
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