# taz.de -- Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe: Erstmal zum Psychiater
       
       > Es gibt diverse Gesetzesvorschläge für die Suizidassistenz, die aber von
       > Sterbehilfevereinen abgelehnt werden. Am Mittwoch debattiert der
       > Bundestag.
       
 (IMG) Bild: „Der Andrang ist groß“, sagt Robert Roßbruch, Präsident der DGHS
       
       Berlin taz | „Schluss.Punkt“ heißt die telefonische Beratungsstelle für
       Menschen, die eine Beendigung des eigenen Lebens in Betracht ziehen,
       zumeist aufgrund eines schweren Leidens. „Der Andrang ist groß“, sagt
       Robert Roßbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben
       (DGHS), die diese Hotline zusammen mit der Sterbehilfeorganisation Dignitas
       seit einem Jahr betreibt.
       
       Es gebe so viele Anfragen in der Beratungsstelle, die nur zehn Stunden in
       der Woche besetzt ist, dass nur jedeR DritteR der monatlich 600 bis 700
       AnruferInnen überhaupt durchkomme für ein Gespräch, berichtet Roßbruch.
       
       Die DGHS und Dignitas bieten seit einem Jahr die Vermittlung von ÄrztInnen
       für den assistierten Suizid in Deutschland an. Nach einem Urteil des
       Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 ist die Hilfe zum Suizid, auch
       die ärztliche Hilfe, straffrei. Die DGHS hat für diesen „begleiteten
       Freitod“, wie die Gesellschaft sagt, ähnlich wie Dignitas ein zweistufiges
       Verfahren entwickelt, das mehrere Gutachten und Gespräche mit ÄrztInnen und
       JuristInnen beinhaltet.
       
       Zum massenhaften ärztlich assistierten Suizid ist es bisher nicht gekommen.
       Obwohl die DGHS rund 23.000 Mitglieder hat, bewege sich die Zahl der über
       die Gesellschaft vermittelten ärztlich begleiteten Suizide innerhalb eines
       Jahres im „zweistelligen Bereich“, so Roßbruch. Die Voraussetzung für den
       begleiteten Suizid ist die Mitgliedschaft in einer der Gesellschaften.
       
       ## Vier Vorschläge zur Sterbehilfe
       
       Für viele Schwerstleidende biete allein die Möglichkeit, sich mit
       ärztlicher Hilfe selbstbestimmt und schmerzfrei das Leben nehmen zu können,
       schon eine Entlastung. Diese Gewissheit „ist schon extrem prophylaktisch“,
       sagt Roßbruch.
       
       Trotzdem befürchten GesundheitspolitikerInnen, dass sich die ärztliche
       Suizidbegleitung zu einem Geschäftsmodell entwickeln könnte. Der Bundestag
       debattiert daher an diesem Mittwoch in einer „Orientierungsdebatte“ über
       zwei Gesetzentwürfe, die diverse Gruppen von Abgeordneten
       fraktionsübergreifend entwickelt haben.
       
       Der jüngste Vorschlag ist ein Eckpunktepapier für einen Gesetzentwurf und
       stammt von einer Gruppe um die Unionspolitiker Stephan Pilsinger und Ansgar
       Heveling, dem SPD-Mann Lars Castellucci und der Grünen-Politikerin Kirsten
       Kappert-Gonther. Danach soll die „geschäftsmäßige Sterbehilfe“ wieder
       „grundsätzlich strafbar sein“, so wie es vor dem Urteil des
       Bundesverfassungsgerichts der Fall war.
       
       „Unter „bestimmten Voraussetzungen“ soll aber die geschäftsmäßige
       Suizidhilfe „nicht unrechtmäßig sein“. Zu diesen Voraussetzungen zählen
       laut Eckpunktepapier im Vorfeld des ärztlich assistierten Suizids
       „grundsätzlich mindestens zwei Untersuchungen in einem hinreichenden
       Abstand durch einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie“.
       
       ## Beratungspflicht vorgesehen
       
       Ähnlich ist ein sehr restriktiver „Diskussionsentwurf“ aus dem Hause von
       Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), der die geschäftsmäßige
       Sterbehilfe ebenfalls wieder grundsätzlich unter Strafe stellen und nur
       unter bestimmten Bedingungen erlauben will.
       
       Der [1][liberalere Gesetzentwurf von einer Gruppe um die
       Medizinrechtsexpertin Katrin Helling-Plahr (FDP),] den
       SPD-Gesundheitsexperten Karl Lauterbach und Petra Sitte (Linke) sieht eine
       verpflichtende Beratung durch eine unabhängige staatlich anerkannte Stelle
       vor. Erst nach Vorlage eines solchen Beratungsscheins soll ein Arzt oder
       eine Ärztin Suizidhilfe leisten dürfen.
       
       Ein [2][weiterer Gesetzentwurf] kommt von den Grünen-Politikerinnen Renate
       Künast und Katja Keul. Dieser Entwurf unterscheidet, ob die Betroffenen
       ihren Tod wegen einer schweren Erkrankung anstreben oder aus anderen
       Gründen.
       
       „Alle Entwürfe haben eines gemeinsam: Eine Beratungspflicht. Wir als DGHS
       lehnen das ab“, sagt Roßbruch, „aus unserer Beratungspraxis wissen wir,
       dass sich diese Menschen schon seit Jahren und Jahrzehnten mit der
       Beendigung ihres Lebens beschäftigt haben. Die sind nicht psychisch krank“.
       
       Dieter Graefe, Justitiar bei Dignitas, erklärt, dass „die Hürden durch die
       Regularien in diesen Entwürfen so hoch sind, dass daran ein großer Teil der
       Sterbewilligen scheitern wird“. Damit aber werde die Sterbehilfe
       „vereitelt“ und dies sei verfassungswidrig.
       
       ## Noch keine Mehrheit in Sicht
       
       Das Bundesverfassungsgericht hatte [3][in seinem aufsehenerregenden Urteil
       im Februar 2020] erklärt, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben das
       Recht einschließe, sich mit Hilfe Dritter das Leben zu nehmen. Die
       Karlsruher Richter räumten dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, die
       Verfahren der ärztlichen Suizidassistenz gesetzgeberisch auszugestalten.
       Das grundsätzliche Verbot der „geschäftsmäßigen Sterbehilfe“ aber wurde vom
       Gericht gekippt.
       
       Die Sterbehilfeorganisationen haben eigene vorgeschaltete Verfahren. Wer
       bei der DGHS Mitglied wird und einen Antrag auf Suizidassistenz stellt,
       muss in einem ersten Schritt sämtliche Arztberichte einem Arzt oder einer
       Ärztin vorlegen, auch ein Jurist oder eine Juristin begutachtet den Fall
       und macht einen Hausbesuch. Im zweiten Schritt sucht dann ein zweiter Arzt
       oder eine Ärztin den oder die Kranke in Begleitung eines Juristen zuhause
       auf und stellt das tödliche Medikament zur Verfügung. Psychiatrische
       Erkrankungen werden nicht als Grundlage für einen assistierten Suizid
       akzeptiert.
       
       Im Bundestag zeichnet sich bisher keine Mehrheit für einen der bekannt
       gewordenen Entwürfe ab. Gut möglich also, dass in dieser Legislaturperiode
       einfach nichts passiert. Die Sterbehilfeorganisationen können damit
       weiterhin straffrei agieren. Damit bleibt das in der Sterbehilfe in der
       Schweiz angewandte Mittel Natriumpentobarbital allerdings in der
       Suizidhilfe in Deutschland weiterhin verboten und die Organisationen müssen
       auf andere Präparate zurückgreifen.
       
       21 Apr 2021
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.helling-plahr.de/home
 (DIR) [2] https://www.renate-kuenast.de/berlin-thema/entwurf-eines-gesetzes-zum-schutz-des-rechts-auf-selbstbestimmtes-sterben
 (DIR) [3] /Urteil-des-Bundesverfassungsgerichts/!5666846
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Barbara Dribbusch
       
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