# taz.de -- Rechtsstreit um Schlachthof Geestland: Richter wollen Vermögen einziehen
       
       > Nach der Ausbeutung von Arbeitern vor über zehn Jahren soll Geestland
       > hinterzogene Sozialleistungen zurückzahlen. Ist das juristisch
       > durchsetzbar?
       
 (IMG) Bild: Der Schlachthof im Juni 2020 – die illegale Beschäftigungspraxis flog 2010 auf
       
       Hannover taz | Es war ein Fall, der aus vielen Gründen im Gedächtnis blieb:
       [1][der Prozess gegen die beiden Geschäftsführer der Geestland
       Putenspezialitäten und der mit ihr verbundenen Zeitarbeitsfirma ZVS], die
       jetzt Pro Work heißt. Um die illegale Beschäftigung und Ausbeutung von 800
       bulgarischen Arbeiter:innen ging es in dem zähen und langwierigen
       Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg 2017.
       
       Die beiden Männer mussten letztlich freigesprochen werden – die Taten waren
       verjährt, auch weil es so lange gedauert hatte, bis sie überhaupt vor
       Gericht landeten. Doch so ganz ungeschoren sollten die Täter trotzdem nicht
       davon kommen: Das Gericht ordnete eine umfangreiche Vermögenseinziehung an,
       die etwa den hinterzogenen Sozialleistungen entsprach. Zehn Millionen Euro
       sollte die Firma Geestland zahlen, die zu Wiesenhof gehört, rund 72.000
       Euro die betroffene Zeitarbeitsfirma.
       
       Dagegen wehren die sich natürlich und legten umgehend Revision ein, die zur
       Zeit beim Bundesgerichtshof liegt. Der musste sich vom
       Bundesverfassungsgericht erst einmal eine Grundsatzentscheidung einholen:
       Geht das überhaupt, ein Vermögen einziehen, wenn die Straftaten, mit denen
       es erworben wurde, längst verjährt sind? Und mehr noch: auch schon verjährt
       waren, als dieses Gesetz – das ja eigentlich auf Organisierte Kriminalität,
       auf Clans und Terroristen zielte – 2017 überhaupt in Kraft trat?
       
       Ja, bescheinigte das Bundesverfassungsgericht nun, das geht. Weil es sich
       nicht im eigentlichen Sinne um eine Strafe handelt, sondern um die
       Abschöpfung eines unrechtmäßig erworbenen Vorteils, der sonst zu weiteren
       Straftaten animieren könnte.
       
       Und auch der Grundsatz, dass nichts rückwirkend für illegal oder unzulässig
       erklärt werden darf (weil es in einem Rechtsstaat so etwas wie
       Vertrauensschutz in die jeweils geltende Rechtslage geben muss), gilt hier
       nicht, sagen die Karlsruher – weil es um überragende Belange des
       Gemeinwohls geht, nämlich das Vertrauen der Bürger:innen in den
       Rechtsstaat.
       
       Damit ist nun die Bahn frei, um die eigentliche Revision vor dem
       Bundesgericht zu verhandeln. Es ist also ein kleiner Schritt in Richtung
       finanzieller Aderlass, aber bei Weitem nicht der letzte Akt in diesem
       Drama.
       
       Das hat ja auch eigentlich schon viel früher begonnen: 2010 durchsuchte der
       Zoll die Räume von Geestland Putenspezialitäten in Wildeshausen – im Rahmen
       von Ermittlungen, die sich auch gegen Wiesenhof in Lohne richteten.
       
       Die sorgten auch deshalb für Aufsehen, weil sie zum Rücktritt der damaligen
       [2][Landwirtschaftsministerin Astrid Grotelüschen (CDU) führten, die] –
       über den Mastbetrieb ihres Mannes und ihrer Schwiegereltern, den sie
       zeitweise mit führte – geschäftlich mit beiden Unternehmen verbandelt war.
       
       Im Rahmen der Ermittlungen stieß der Zoll auf die Schein-Werkverträge der
       Bulgar:innen. Die waren zwar auf dem Papier als
       Werkvertragsarbeiter:innen eingesetzt, tatsächlich arbeiteten sie
       aber genau wie alle anderen Leiharbeiter:innen auch: Sie stempelten
       für die gleichen Schichten ein und aus, wurden im selben EDV-Programm des
       Betriebes erfasst und nahmen von den gleichen Vorgesetzten Anweisungen
       entgegen.
       
       Mit dem kleinen Unterschied, dass sie für ihre Akkordarbeit drei bis vier
       Euro pro Stunde bekamen, während es bei den anderen zwölf Euro brutto
       waren. Irgendwann zum Schluss wurden die Löhne dann pro forma von der
       stundenmäßigen Bezahlung auf eine Bezahlung pro Kilo umgerechnet – damit
       der Anschein des Werkvertrages erfüllt blieb. Die Masche war ebenso dreist
       wie gängig, Frank D., ehemaliger Wiesenhof-Prokurist und dann
       Geschäftsführer der Zeitarbeitsfirma ZVS, stand auch noch in einem weiteren
       Verfahren vor Gericht.
       
       Bis es soweit kam, dauerte es allerdings. Erst im August 2017 wurde der
       Prozess vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Oldenburger Landgerichts
       eröffnet – wegen Überlastung der Gerichte, hieß es damals. Erst eine
       Beschwerde der Staatsanwaltschaft brachte das Verfahren schließlich doch
       noch ins Rollen.
       
       Die Folgen waren absehbar: Zeugen konnten sich nach so vielen Jahren nicht
       mehr so genau erinnern. Einige der Arbeiter:innen waren wohl auch vorab
       vom Anwalt der Firma „befragt“ worden, wie der Richter gegen Ende des
       Verfahrens festhielt. Ein Großteil der Taten aus den Jahren 2007 bis 2010
       musste schließlich als verjährt verbucht werden.
       
       ## Eigentlich müssten die Arbeiter:innen entschädigt werden
       
       Übrig blieb also nur die Vermögensabschöpfung, welche die ehemaligen
       Angeklagten ja immerhin auch schwer getroffen hätte. Ob diese nun wirklich
       Bestand hat, muss sich erst noch zeigen. Theoretisch müsste das Geld sogar
       den betroffenen Arbeiter:innen zugutekommen – das Gesetz sieht auch
       einen Ausgleich für Opfer vor. Fraglich ist nur, ob man die überhaupt noch
       ausfindig machen kann, wenn die Mühlen des Rechtsstaates irgendwann einmal
       fertig gemahlen haben.
       
       Aber auch die juristischen Kniffeligkeiten der Vermögensabschöpfung werden
       das Bundesverfassungsgericht möglicherweise noch öfter beschäftigen.
       [3][Mit der 2017er Reform hatte der Gesetzgeber] versucht, die Spielregeln
       hier sehr viel weiter zu fassen. Seither kann auch Vermögen eingezogen
       werden, wenn das Gericht hinreichend überzeugt ist, dass es aus illegalen
       Aktivitäten stammt – ohne haarklein nachweisen zu müssen, mit welchen Taten
       denn hier wie viele Euros gemacht wurden.
       
       Einige Jurist:innen sehen darin eine nicht zulässige Umkehr der
       Beweislast, weil im Extremfall nun der oder die Verdächtige nachweisen
       muss, dass das Vermögen legal erwirtschaftet wurde.
       
       18 Mar 2021
       
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