# taz.de -- Rassismus als Kündigungsgrund: Wer hetzt, fliegt aus dem Betrieb
       
       > Ein Mann beleidigt seinen Kollegen rassistisch, daraufhin wird ihm
       > gekündigt. Das war rechtens, urteilt das Bundesverfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Wer Kollegen rassistisch beleidigt, dem darf gekündigt werden
       
       Karlsruhe taz | Wer einen schwarzen Arbeitskollegen mit Affenlauten
       beleidigt, dem kann fristlos gekündigt werden. Dies hat jetzt das
       Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Affenlaute seien nicht von der
       Meinungsfreiheit gedeckt.
       
       Die beiden Männer arbeiteten bei einem Logistikunternehmen im Großraum
       Köln, beide waren auch Betriebsräte. Nach Darstellung des Arbeitsgerichts
       Köln kam es im November 2017 bei einer Betriebsratssitzung, in der über ein
       neues IT-System diskutiert wurde, zu einem hitzigen Wortwechsel.
       
       Der schwarze M. sagte, er wolle sich der IT-Frage ganz logisch nähern.
       Darauf entgegnete sein Kollege C.: „... weil du eine Brille hast und jetzt
       logisch denken kannst?“. M. fragte nach: „Was willst du überhaupt?“ Darauf
       reagierte C. mit den Affenlauten „Ugah ugah“. M. konterte: „Du Stricher.“
       
       M. fühlte sich durch die Affenlaute diskriminiert und wandte sich an eine
       betriebsinterne [1][Beschwerdestelle]. Nachdem diese eine Diskriminierung
       bestätigte, kündigte das Unternehmen den Arbeitsvertrag mit C. fristlos.
       Als Betrieb mit einer multiethnischen Belegschaft sei es ihm nicht
       zumutbar, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der sich gegenüber Kollegen
       [2][rassistisch verhält].
       
       ## Fristlose Kündigung für Rassismus
       
       C. wollte die Kündigung aber nicht akzeptieren und klagte. Er sei kein
       Rassist. Der Kollege habe angefangen und ihn zuerst „Stricher“ genannt.
       Daraufhin habe er aber keine Affenlaute gemacht, sondern „Bunga, bunga“
       gesagt. Allgemein herrsche im Betriebsrat eine „flapsige“, ja sogar „raue“
       Atmosphäre.
       
       Es sei normal, sich etwa als „Arschloch“ zu titulieren. In diesem Rahmen
       läge auch eine Bezeichnung als „Affe“. Das Arbeitsgericht hielt nach
       mehrstündiger Beweisaufnahme jedoch M.s Schilderung für plausibel, dass C.
       ihn unvermittelt mit Affenlauten konfrontierte, und wies die Klage ab.
       
       C. ging zum Landesarbeitsgericht (LAG), doch wieder ohne Erfolg. Das LAG
       zeigte auf, welchen Inhalt die Affenlaute transportieren: „Hör auf zu reden
       und tue nicht so, als könntest du denken!“ oder „Ich sehe in dir einen
       Primaten, der sich nahezu kommunikationsunfähig auf dem geistigen Niveau
       eines zweijährigen Kindes bewegt.“ Gerade gegenüber einem schwarzen
       Menschen sei dies keine derbe Beleidigung wie „Arschloch“, sondern auch
       eine rassistische Diskriminierung.
       
       C. hätte der fristlosen Kündigung entgehen können, so das LAG, wenn er sich
       bei seinem Kollegen entschuldigt hätte, doch er habe sich völlig
       uneinsichtig gezeigt, obwohl er auf die Wirkung der Laute hingewiesen
       wurde. Gegen C. sprach auch, dass er schon einmal wegen Beleidigung im
       Betrieb abgemahnt worden war. In der Kantine habe er ein Jahr zuvor einem
       Kollegen zugerufen: „Schau woanders hin, sonst ficke ich dich!“
       
       ## Beleidigungen seien unterschiedlich zu bewerten
       
       Letztlich erhob C. Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte hätten seine
       Meinungsfreiheit verletzt. Doch auch hier scheiterte der Mann.
       
       Wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe angesprochen wird, sei
       dies eine „menschenverachtende Diskriminierung“, so die Verfassungsrichter.
       Dem Betroffenen werde die Anerkennung als „Gleicher“ verweigert. Derartige
       Äußerungen seien auch mit der Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen.
       
       24 Nov 2020
       
       ## LINKS
       
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