# taz.de -- Verfassungsgericht zu Teilhabepaket: Bund darf Städte nicht belasten
       
       > Seit 2011 müssen Kommunen das Schulessen oder Musikunterricht für Kinder
       > aus Harz-IV-Familien zahlen. Jetzt muss eine Neuregelung her.
       
 (IMG) Bild: Frühstück an einer Grundschule
       
       Freiburg taz | Der Bund hat im Rahmen seiner Hartz-IV-Gesetzgebung die
       Rechte der Kommunen verletzt. Das stellte jetzt das
       Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzbeschluss fest. Der Bund durfte
       die Verwaltung des Bildungs- und Teilhabepakets für arme Kinder nicht den
       Kommunen auferlegen.
       
       Das Bildungs- und Teilhabepaket war 2011 eingeführt worden, nachdem das
       Bundesverfassungsgericht im Vorjahr die Berechnung der Hartz-IV-Sätze für
       Kinder und Jugendliche beanstandet hatte. Es sei nicht zulässig, für Kinder
       einfach nur einen Prozentsatz der Leistungen für Erwachsene vorzusehen. Ihr
       Bedarf, insbesondere für schulische Aufwendungen, müsse gesondert beziffert
       werden, so Karlsruhe damals.
       
       Im Bildungs- und Teilhabepaket wurden dann einige Zusatzleistungen für
       bedürftige Kinder und Jugendliche eingeführt. So bezahlt der Staat derzeit
       150 Euro für Schulbedarf pro Jahr und er übernimmt die Kosten für
       Schulessen, Schulausflüge, Beförderung zur Schule und Nachhilfe. Außerdem
       stehen pro Monat 15 Euro für Vereinsmitgliedschaften oder Musikunterricht
       zur Verfügung.
       
       Das Paket war sozialpolitisch umstritten, weil die Leistungen bei den
       meisten Berechtigten nicht ankamen. So erhielten in NRW im Jahr 2018 nur
       2.643 Kinder und Jugendliche entsprechende Zahlungen. Ab 2020 müssen
       deshalb teilweise keine Anträge mehr gestellt werden. Die [1][komplizierte
       Ausgestaltung der Ansprüche] war aber nicht Thema am
       Bundesverfassungsgericht.
       
       ## NRW-Städte haben geklagt
       
       Zehn Städte aus NRW hatten vielmehr geklagt, weil sie die Zuweisung der
       Aufgabe per Bundesgesetz für verfassungswidrig hielten. Tatsächlich heißt
       es im Grundgesetz: „Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
       Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden“ (Artikel 84 Absatz 1
       Satz 7).
       
       Dieses sogenannte Durchgriffsverbot war 2006 bei der Föderalismusreform ins
       Grundgesetz eingefügt worden. So wollte man sicherstellen, dass nur die
       Länder den Kommunen Aufgaben zuweisen, weil in allen Landesverfassungen ein
       Anspruch der Kommunen auf Gegenfinanzierung durch die Länder enthalten ist.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat nun erstmals systematisch ausgelegt, was
       das Durchgriffsverbot konkret bedeutet. Danach darf der Bund den Kommunen
       keine neuen Aufgaben zuweisen, aber auch bestehende Aufgaben nicht
       erheblich verändern.
       
       ## Gericht gewährt Übergangsfrist
       
       An diesem Maßstab gemessen, war das Gesetz über das Bildungs- und
       Teilhabepaket verfassungswidrig. Zwar waren die Kommunen schon bisher für
       die Mehrkosten bei Schulbedarf und mehrtägigen Klassenfahrten zuständig,
       alle anderen Ansprüche aus dem Paket, etwa auf die Bezahlung von
       Schulessen und Musikunterricht, waren jedoch neu. Auch die Prüfung der
       Anträge bringe zusätzlichen Aufwand für die Kommunen, erklärte das Gericht.
       
       Obwohl Karlsruhe das Gesetz nun für verfassungswidrig erklärt hat, gilt es
       bis zum 31. Dezember 2021 fort. Denn die Leistungen an Kinder- und
       Jugendliche gehörten zum Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum,
       so die Richter.
       
       Bis dahin muss der Bundestag die Zuständigkeit für das Bildungs- und
       Teilhabepaket neu regeln. Vermutlich wird er den Ländern die nähere
       Bestimmung überlassen. Die Grünen sehen allerdings die Chance, nun einen
       ganz anderen Ansatz einzuführen, sie fordern eine „Kindergrundsicherung
       ohne Antragsdschungel“. (Az.: 2 BvR 696/12)
       
       7 Aug 2020
       
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 (DIR) Christian Rath
       
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