# taz.de -- Tricks gegen Mietendeckel: Die haben doch’n Schatten!
       
       > Berliner Vermieter verschicken Schattenmieterhöhungen, die gezahlt werden
       > sollen, wenn der Mietendeckel ausläuft. Senat hält das für unzulässig.
       
 (IMG) Bild: Noch nicht fertig, schon im Schatten: Neubau in Berlin
       
       Eine Mieterhöhung? Jetzt? Diese Frage dürften sich einige Mieter*innen in
       Berlin derzeit zu Rrecht stellen. Auch ohne in die Untiefen des
       Mietendeckel-Gesetzes (MietenWoG) einzusteigen, scheint zumindest eine
       Regelung doch klar und deutlich: Mieterhöhungen sind verboten. Das gilt
       bereits seit dem Stichtag 18. Juni 2019 und hat zumindest bis zum
       Jahresende 2021 Bestand. Ab da sieht das Gesetz die Möglichkeit von
       geringfügigen Mietsteigerungen vor.
       
       Doch auch das klare Verbot hält Vermieter*innen nicht davon ab,
       Mieterhöhungen auszusprechen. In einem der taz vorliegendem Schreiben wird
       die Einwilligung zu einer Mieterhöhung um 15 Prozent gefordert – der
       Maximalbetrag, der bislang alle drei Jahre möglich war, solange sich die
       Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete des Mietendeckels bewegte.
       Weil die Immobilienfirma das nun geltende Mietendeckelgesetz aber nicht
       gänzlich ignorieren kann, teilt sie mit: „Die Eigentümerin stellt
       ausdrücklich klar, dass sie die hiermit verlangte Miete während der Geltung
       des MietenWoG nicht fordern wird.“
       
       Im Klartext wird also die Zustimmung zu einer erhöhten Miete gefordert, die
       aber erst ab dem Zeitpunkt fällig werden soll, wenn der Mietendeckel im
       Februar 2025 regulär ausläuft oder zuvor vom Verfassungsgericht gekippt
       wird.
       
       Für letzteren Fall hat der Vermieter noch ein besonderes Sahnehäubchen für
       das eigene Profitinteresse in petto: Werde das MietenWoG für ungültig
       erklärt, werde er „die sich für die Vergangenheit ab dessen Inkrafttreten
       ergebenden Differenzbeträge zwischen der nach dem MietenWoG zulässigen
       Miete und der vertraglich vereinbarten Miete inklusive sämtlicher
       Erhöhungen von Ihnen nachfordern“.
       
       Bei der ausgesprochenen Erhöhung von 85 Euro pro Monat käme schnell eine
       stattliche Summe zusammen. Erklärt etwa das Bundesverfassungsgericht den
       Mietendeckel in zwei Jahren für ungültig, beliefen sich die Nachforderungen
       auf mehr als 2.000 Euro. Kämen die Vermieter*innen damit durch und
       verbreitet sich diese Strategie, stünden die Mieter*innen der Stadt vor
       massiven finanziellen Problemen – ein soziales Erdbeben wäre die Folge.
       
       Schattenmieterhöhungen in laufenden Verträgen sind die neueste Strategie
       der Vermieter*innen, um den Sinn des Mietendeckels zu unterlaufen. Die
       bisher gängigste Methode ist es, [1][Schattenmieten bei einem
       Neuvertragsabschluss] zu vereinbaren. Neben der nach dem Mietendeckel
       zulässigen Miete wird dabei dann noch eine zweite, oft weitaus höhere im
       neuen Mietvertrag vereinbart, die nach Außerkrafttreten des Deckels gelten
       soll. Vielfach behalten sich Vermieter*innen auch in diesen Fällen eine
       Nachzahlung des Differenzbetrages vor.
       
       Für beide Varianten gilt: Eine letztinstanzliche gerichtliche Klärung, ob
       die Vermieter*innen so verfahren dürfen, fehlt.
       
       Schattenmieterhöhungen in bestehenden Verträgen haben einige Amtsgerichte
       bereits für zulässig erachtet. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
       und Wohnen positioniert sich auf Anfrage der taz allerdings dagegen. Ihrer
       Rechtsauffassung zufolge ist „die Vereinbarung jeder höheren als nach dem
       MietenWoG zulässigen ‚Schattenmiete‘ nichtig und damit unzulässig“. Sie
       schließt sich damit der Auffassung des Mietendeckel-Erfinders Peter Weber
       aus dem Bezirksamt Pankow an.
       
       Weber hatte bereits Ende Februar ein Mieterhöhungsverlangen von bisher 550
       Euro auf 632,50 Euro monatlich untersagt und dabei ausdrücklich darauf
       hingewiesen, dass er nicht verkenne, dass der Vermieter zunächst nicht die
       sofortige Zahlung einer höheren Miete verlange, sondern nur die Zustimmung
       zu einer Erhöhung. Jedoch argumentierte er, dass der Mietendeckel nicht nur
       ein Verbot der Forderung und Entgegennahme einer unzulässigen Miete
       formuliere, sondern auch deren Vereinbarung.
       
       Weber und die Senatsverwaltung stützen sich dabei etwa auf den
       Vorlagebeschluss des Berliner Landgerichts an das Bundesverfassungsgericht,
       wonach die Verbotsnorm des MietenWoG der Vereinbarung einer Mieterhöhung im
       Wege stehe. Von Mieterhöhungsverlangen betroffene Mieter*innen sollten
       sich, so heißt es aus der Senatsverwaltung, sowohl an Mieterberatungen als
       auch an das jeweilige Bezirksamt wenden.
       
       ## Schattenmieten in Neuverträgen
       
       Umstritten ist auch die Vereinbarung von Schattenmieten in Neuverträgen.
       Diese Vereinbarungen, „die ganz gezielt nur für die mögliche
       Verfassungswidrigkeit des MietenWoG getroffen werden“, hält die
       Senatsverwaltung für zulässig und beruft sich auf einen Hinweis des
       Bundesverfassungsgerichts im Zuge der allgemeinen Prüfung des ersten –
       abgewiesenen – [2][Eilantrags gegen den Mietendeckel]. Darin formulierten
       die Richter, es sei „nicht erkennbar“, dass Vermieter*innen „daran
       gehindert wären, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes
       oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen zu
       lassen“.
       
       Eine Entscheidung in der Sache ist das gleichwohl nicht. Auch gibt es
       Widerspruch gegen diese Auffassung sowohl von Peter Weber als auch vom
       Berliner Mieterverein sowie der Juristin und Linken-Politikerin Halina
       Wawzyniak.
       
       Ganz grundsätzlich schreibt sie in einem [3][Beitrag]: „Was die
       Immobilienlobby mit der Schattenmiete macht, ist, gezielt das
       gesetzgeberische Ziel und damit die Gesetzgebungshoheit zu unterlaufen.“
       Ebenso weist Wawzyniak darauf hin, dass, selbst wenn die Vereinbarung von
       Schattenmieten abgesegnet werde, nichts zu den Nachzahlungswünschen der
       Vermieter*innen gesagt oder gar entschieden sei.
       
       9 Jul 2020
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Berliner-Mietendeckel-und-die-Folgen/!5683193/
 (DIR) [2] /Mietendeckel-in-Berlin/!5671445/
 (DIR) [3] https://blog.wawzyniak.de/die-verheerende-logik-hinter-der-schattenmiete/
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Erik Peter
       
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